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Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966

Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom 28. April 196601.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Abkommen - Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001

§ 1

Dem am 1. Februar, 25. Februar, 9. März 1966 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 4. 1966

Abkommen

Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten
Das Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
das Land Rheinland-Pfalz
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
und das Saarland
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 - Bundesgesetzbl. II S. 1838 - und der
§§ 4 und 18 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 14. Mai 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Moselschiffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im 1. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.

Artikel 2

Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar in den Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.

Artikel 3

Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
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