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Landesgesetz zu dem Vertrag vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung Vom 22. Juni 1973

Landesgesetz zu dem Vertrag vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung Vom 22. Juni 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Vertrag vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung vom 22. Juni 197301.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
VERTRAG - VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001
Artikel 1301.10.2001
SCHLUSSPROTOKOLL01.10.2001
Zu Artikel 10:01.10.2001
Zu Artikel 11:01.10.2001
Zu Artikel 2:01.10.2001
Zu Artikel 3:01.10.2001
Zu Artikel 4:01.10.2001
Zu Artikel 5:01.10.2001
Zu Artikel 6:01.10.2001
Zu Artikel 7:01.10.2001
Zu Artikel 8:01.10.2001

§ 1

(1) Dem am 15. Mai 1973 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 29. 6. 1973; Abs. 2: Der Vertrag einschließlich des dazu gehörenden Schlußprotokolls ist gemäß Bek v. 14. 11. 1973 (GVBl. S. 331) am 12. 11. 1973 in Kraft getreten.

VERTRAG

VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung
Der Heilige Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,
und
das Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Helmut Kohl,
sind, geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land aufrechtzuerhalten und zu fördern, in Anerkennung der Tatsache, daß nach der Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1970 die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen christliche Gemeinschaftsschulen geworden sind und die staatliche Förderung der Privatschulen neu geordnet wurde, übereingekommen, die im Land Rheinland-Pfalz in Geltung stehenden konkordatären Bestimmungen dieser Entwicklung anzupassen. Zu diesem Zweck schließen sie den folgenden Vertrag:

Artikel 1

Der Katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Privatschulen einzurichten und zu betreiben. Die katholischen Privatschulen sind den öffentlichen Schulen im Range gleichgestellt.

Artikel 2

Das Land Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen.

Artikel 3

Katholische Privatschulen, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften staatlich anerkannte Ersatzschulen sind, auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten und das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe (Art. 4- 9) sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte (Art. 10) gefördert.

Artikel 4

Das Land gewährt Beiträge zu den Personalkosten; die Beiträge bemessen sich nach dem durchschnittlichen Aufwand für vergleichbare Lehrer und Lehrhilfskräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule.

Artikel 5

Das Land gewährt dem Schulträger einen Zuschlag für eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 für hauptberuflich beschäftigte Lehrer gewährten Beiträge.

Artikel 6

Als Beitrag zu den laufenden Sachkosten erhält der Schulträger einen Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Personalaufwandes. Wird sich das Verhältnis von Sach- und Personalkosten erheblich verändern, so werden die Vertragschließenden sich über die Festlegung eines anderen Vomhundertsatzes einigen.

Artikel 7

Zu den Aufwendungen für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag. Dieser beträgt:
1.
bei Grund-, Haupt-, Sonder- und Sonderberufsschulen 80 vom Hundert,
2.
bei den nicht unter Nummer 1 genannten allgemeinbildenden Schulen 50 vom Hundert der Baukosten.

Artikel 8

Für den Besuch einer Grund-, Haupt- oder Sonderschule erstattet das Land die angemessenen Kosten einer notwendigen Beförderung der Schüler.

Artikel 9

Das Land gewährt den Schülern von katholischen Privatschulen in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.

Artikel 10

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers in dessen Einvernehmen Grund-, Haupt-, Sonder- und Sonderberufsschulen staatliche Lehrer unter Fortsetzung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Für die sonstigen allgemeinbildenden katholischen Privatschulen können staatliche Lehrer zugewiesen werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

Artikel 11

Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerkes in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Range gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.

Artikel 12

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben, oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 13

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

Zu Artikel 10:

Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen, wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht. Der Schulträger kann verlangen, daß die Zuweisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt.

Zu Artikel 11:

Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe setzt voraus, daß das Lehrerfort- und -weiterbildungswerk den Anforderungen genügt, die an entsprechende staatliche Einrichtungen gestellt wird. Für die öffentliche Finanzhilfe gelten die Artikel 4, 5, 6 sowie7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 dieses Vertrages sinngemäß; sie wird unter Berücksichtigung des für eine entsprechende staatliche Einrichtung angemessenen Aufwands bemessen. Bei der Gewährung öffentlicher Finanzhilfe für das kirchliche Fort- und Weiterbildungswerk sind nur solche Kosten zuschußfähig, die durch die Fort- und Weiterbildung von Lehrern entstehen, die an Schulen des Landes tätig sind. Das Land wird seinen Lehrern den Besuch des kirchlichen Fort- und Weiterbildungswerkes in gleicher Weise ermöglichen wie den Besuch entsprechender staatlicher Einrichtungen und die dort erworbenen Qualifikationsnachweise anerkennen.

Zu Artikel 2:

Der in Artikel 2 verwendete Begriff "katholischer Träger" umfaßt die Katholische Kirche, ihre Organisationen sowie katholische Vereinigungen, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.

Zu Artikel 3:

Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, daß sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Die Verleihung setzt voraus, daß die Schule den für öffentliche Schulen verbindlichen Gliederungsgrundsätzen genügt; bei Schulen, die mit einem Heim oder einer Tagesstätte verbunden sind, können Ausnahmen zugelassen werden. Beabsichtigt das Land, die für öffentliche Schulen geltenden Gliederungsgrundsätze zu ändern, so wird es die Schulträger rechtzeitig hierüber unterrichten und eine angemessene Übergangsregelung treffen.
Der Schulträger wird an den durch öffentliche Finanzhilfen geförderten Schulen kein Schulgeld erheben.
Eine Entlastung des öffentlichen Schulwesens des Landes wird angenommen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens 50 vom Hundert der Schüler ihren Wohnsitz im Lande Rheinland-Pfalz haben und die Schule sich verpflichtet, im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten jeden Schüler aufzunehmen, dessen Erziehungsberechtigte im Einzugsgebiet der Schule wohnen und der die Aufnahmebedingungen für diese Schule erfüllt. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Entlastung auch anerkannt werden, wenn der Mindestprozentsatz nicht erreicht wird; dies gilt nicht für Sonder- und Sonderberufsschulen, die mit einem Heim verbunden sind.
Die Gewährung öffentlicher Finanzhilfe setzt im Interesse eines geordneten Schulbetriebes voraus, daß bei der Errichtung einer privaten Grund- oder Hauptschule als Bekenntnisschule der Besuch einer öffentlichen Grund- oder Hauptschule, die in ihrer Gliederung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, in zumutbarer Weise möglich ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind unter anderem Länge und Beschaffenheit des Schulweges sowie die Verkehrsverhältnisse und die für die Beförderung der Schüler zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu berücksichtigen.
Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und der Absätze 2 bis 4 erfüllen, wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Schule innerhalb einer angemessenen Frist staatlich anerkannt wird.
Katholische Privatschulen, denen keine öffentliche Finanzhilfe gewährt wird, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes erhalten.

Zu Artikel 4:

Der durchschnittliche Aufwand wird wie erfolgt errechnet:
Für jeden mit schulaufsichtlicher Genehmigung des Landes beschäftigten Lehrer wird ein Beitrag in Höhe des Durchschnittsgehaltes oder der Durchschnittsvergütung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Der Beitrag wird nach einem Durchschnittsgehalt gewährt, wenn der Lehrer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Lehrer im öffentlichen Dienst erfüllt und Beamter des Schulträgers ist oder sein Anstellungsverhältnis unter Anwendung der für Landesbeamte gültigen Grundsätze geregelt ist oder er als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt. In allen übrigen Fällen hauptberuflicher Beschäftigung wird der Beitrag nach einer Durchschnittsvergütung gewährt. Ist der Lehrer nach staatlichen Grundsätzen nicht voll beschäftigt, wird im Falle eine hauptberuflichen Beschäftigung ein entsprechender Anteil des Durchschnittsgehaltes oder der Durchschnittsvergütung, im Falle einer nebenberuflichen Beschäftigung die Vergütung für nebenberufliche Tätigkeit eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Beiträge werden nur für so viele Lehrer gewährt, wie nach staatlichen Grundsätzen zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind; zugewiesene Lehrer sind anzurechnen.
Für Lehrhilfskräfte gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Beiträge nur für so viele Lehrhilfskräfte gewährt werden, wie den vergleichbaren öffentlichen Schulen durchschnittlich zur Verfügung stehen.

Zu Artikel 5:

Eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist bei Lehrern und Lehrhilfskräften, für die ein Durchschnittsgehalt gewährt wird, die Versorgung entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wenn für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie hiervon befreit sind, in den übrigen Fällen die Versorgung entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer Zusatzversorgung nach den für Angestellte im Landesdienst geltenden Bestimmungen.
Werden für einen hauptberuflichen Lehrer, der als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt, tatsächliche Aufwendungen für die Versorgung im Sinne des Artikels 5 nicht geltend gemacht, so wird auf Antrag im Rahmen des Gesamtbetrags nach Artikel 5 ein Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des auf ihn nach Artikel 4 entfallenden Betrages gewährt.

Zu Artikel 6:

Personalaufwand im Sinne dieser Vorschrift ist der sich nach Artikel 4 ergebende Gesamtbetrag zuzüglich der Personalkosten des Landes für zugewiesene Lehrer. Dabei wird für jeden zur vollen Dienstleistung zugewiesenen Lehrer das Durchschnittsgehalt oder die Durchschnittsvergütung, sonst ein entsprechender Anteil zugrunde gelegt.

Zu Artikel 7:

In ihrer Dringlichkeit nehmen die Baumaßnahmen den gleichen Rang wie entsprechende Vorhaben für öffentliche Schulen ein.
Zu den Baukosten gehören nicht die Kosten des Baugrundstückes und seiner Erschließung.
Wird im Gebiet einer öffentlichen Grund-, Haupt- oder Volksschule eine private Grund- oder Hauptschule errichtet, so kann der katholische Schulträger verlangen, daß der durch die Errichtung der katholischen Privatschule freigewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird, wenn die Bereitstellung dem ordnungsgemäßen Betrieb der privaten Schule dient und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.

Zu Artikel 8:

Voraussetzung für die Erstattung der Beförderungskosten beim Besuch einer Grund- oder Hauptschule ist, daß die katholische Privatschule im Schulbezirk der für die Schüler zuständigen öffentlichen Schule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt. Liegt die Schule in einer Gemeinde mit mehreren Schulbezirken, so können darüber hinaus die Kosten für die Beförderung der Schüler aus allen Schulbezirken dieser Gemeinde übernommen werden. Bei Sonderschulen setzt die Erstattung voraus, daß die Länge des Schulweges mit dem Schulweg für öffentliche Sonderschulen vergleichbar ist. Beim Besuch sonstiger allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen werden die Beförderungskosten in sinngemäßer Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelung erstattet, jedoch nur bis zu den Kosten, die beim Besuch einer solchen öffentlichen Schule entstehen würden.
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