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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften Vom 7. Februar 1975

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften Vom 7. Februar 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften vom 7. Februar 197501.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Lande Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001
Artikel 1301.10.2001
Artikel 1401.10.2001
Artikel 1501.10.2001
Artikel 1601.10.2001
Artikel 1701.10.2001

§ 1

Dem am 17. Oktober 1974 in Echternach unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Lande Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 17 in Kraft tritt, wird von dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 14. 2. 1975;
Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 17. 10. 1975 (GVBl. S. 406) am 1. 11. 1975 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Lande Rheinland-Pfalz über die gemeinsame Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch Gemeinden und andere Körperschaften
Das Großherzogtum Luxemburg
und
das Land Rheinland-Pfalz
haben,
geleitet von dem Wunsch, die Lebensbedingungen in den Gebieten beiderseits der Grenze zu verbessern,
und in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Reinhaltung der gemeinsam verwalteten Grenzgewässer den folgenden Staatsvertrag abgeschlossen:

Artikel 1

Im Grenzbereich der vertragschließenden Länder werden gemeinsame wasserwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, bei gegenseitigem Interesse gefördert und nach Maßgabe der folgenden Artikel ermöglicht.

Artikel 2

Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts in den vertragschließenden Ländern können sich zur gemeinsamen Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben zu Verbänden zusammenschließen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen oder kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden.

Artikel 3

(1) Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bildung eines Verbandes sowie die Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Innenministers des Großherzogtums Luxemburg und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

Artikel 4

(1) Die Verbandssatzung regelt die Rechtsverhältnisse des Verbandes, sie benennt Verbandsmitglieder, legt den Namen und den Sitz des Verbandes fest, beschreibt die Aufgaben und den Standort der gemeinsamen Anlagen, regelt die Vertretung, die Verwaltung und die Organe, sie bestimmt den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder entsprechend dem jeweiligen Nutzen zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben.
(2) Die Verbandssatzung enthält außerdem Bestimmungen über die Zusammensetzung der Verbandsversammlung, das Einladungsverfahren, die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten und Sprache sowie Form der Sitzungsniederschriften sowie über die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes. Sie kann weitere Regelungen enthalten.

Artikel 5

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

Artikel 6

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden und beschließt über die Ausführungs- und Finanzierungspläne der vorgesehenen Maßnahmen, jährlich im voraus über den Wirtschaftsplan, über den Abschluß von nicht in diesem vorgesehenen Rechtsgeschäften und einmal im Jahr über die von dem Verbandsvorsitzenden vorgelegte Jahresrechnung.
(2) Die Beschlüsse sind den beiden Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 7

Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er führt die Geschäfte nach der Verbandssatzung und den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 8

Aufsichtsbehörde ist in Luxemburg der Innenminister, in Rheinland-Pfalz der Regierungspräsident.

Artikel 9

Die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, ist zu allen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die im Interesse der zu erfüllenden Aufgabe und zur Wahrung der Belange der Verbandsmitglieder erforderlich sind. Sie führt zu diesem Zweck in angemessenen Zeitabschnitten die notwendigen Prüfungen durch und unterrichtet die Aufsichtsbehörde des anderen Landes jährlich einmal über das Ergebnis.
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen, soweit sie nicht in Artikel 6 Absatz 2 geregelt sind, ergehen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes.

Artikel 10

Die Auflösung eines Verbandes, Satzungsänderungen und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, auf denen sich die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes errichteten Anlagen befinden, bedürfen der Einwilligung der beiden Aufsichtsbehörden.

Artikel 11

An Stelle der Bildung eines Verbandes kann, sofern Art und Umfang der Rechte und Pflichten der einzelnen Körperschaften festgelegt werden können, zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe vereinbart werden, daß eine der beteiligten Körperschaften gegen angemessene Entschädigung seitens der übrigen die gesamte Aufgabe erfüllt, die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet oder bestimmte Leistungen erbringt. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die beiden Aufsichtsbehörden.

Artikel 12

(1) Kommunale Arbeitsgemeinschaften können gebildet werden zur Beratung ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben; sie stimmen die Vorhaben der einzelnen Mitglieder und ihre Einrichtungen aufeinander ab und leiten Lösungen ein, die eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben ermöglichen.
(2) Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der Mitglieder bleibt unberührt.
(3) Die Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist von den beteiligten Körperschaften unter Angabe des Aufgabengebietes, der Betätigungsform und der Deckung des Aufwandes den beiden Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

Artikel 13

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verträge, deren Gegenstand die Erfüllung von Aufgaben im Sinne von Artikel 2 ist und die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abgeschlossen worden sind. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages durch Verbände, Vereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften zu ersetzen, die den Bestimmungen des Staatsvertrages entsprechen.

Artikel 14

(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen; seine Regelungen gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Verbände und Arbeitsgemeinschaften sowie abgeschlossenen Vereinbarungen weiter.
(2) Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die Aufsichtsbehörde des anderen Landes den Ausschluß der Mitglieder ihres Landes aus den Verbänden verlangen. Entsprechendes gilt für die Arbeitsgemeinschaften und die Vereinbarungen.

Artikel 15

(1) Die vertragschließenden Länder errichten ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verbände mit den Aufsichtsbehörden, Streitigkeiten zwischen den Verbänden und ihren Mitgliedern sowie zwischen Verbänden und einzelnen Bürgern oder juristischen Personen.
(3) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg-Stadt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Luxemburg-Stadt wahrgenommen.
(4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern, die die Befähigung zum Richteramt nach den Bestimmungen der vertragschließenden Länder haben. Die Minister der Justiz der vertragschließenden Länder bestellen je einen Richter. Der dritte Richter wird von den beiden Ministern gemeinsam bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Während ihrer Amtszeit sind die Richter persönlich und sachlich unabhängig.
(5) Den Vorsitz führt jeweils der Richter, der von dem Minister der Justiz des Landes bestellt ist, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat oder in dessen Gebiet die klagende juristische Person ihren Sitz hat.
(6) Die Aufsicht über das Schiedsgericht wird von den Ministern der Justiz der vertragschließenden Länder gemeinsam geführt.

Artikel 16

(1) Durch Klage kann die Aufhebung oder die Erklärung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sowie die Entscheidung über ein Rechtsverhältnis begehrt werden. Die Klagen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung über die Ablehnung des Verwaltungsaktes erhoben werden. Ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt, kann die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung erhoben werden.
(2) Die Klagen sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.
(3) Im übrigen gilt die Verfahrensordnung für Verwaltungsstreitsachen des Landes entsprechend, das den vorsitzenden Richter stellt.
(4) Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe auf Grund der Verfahrensordnung beider Länder für Verwaltungsstreitsachen nicht zulässig.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden von den in Artikel 8 genannten Behörden vollstreckt.

Artikel 17

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die vertragschließenden Länder. Er tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Geschehen zu Echternach am 17. Oktober 1974
in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei der Wortlaut in beiden Sprachen
gleichermaßen verbindlich ist.
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