Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 2. April 1976
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 2. April 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 2. April 1976 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände | 01.10.2001 |
Artikel 1 | 01.10.2001 |
Artikel 2 | 01.10.2001 |
Artikel 3 | 01.10.2001 |
Artikel 4 | 01.10.2001 |
Artikel 5 | 01.10.2001 |
Artikel 6 | 01.10.2001 |
Artikel 7 | 01.10.2001 |
Artikel 8 | 01.10.2001 |
Artikel 9 | 01.10.2001 |
§ 1
Dem am 17. November 1975 in Stuttgart und am 25. November 1975 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 8. 4. 1976
Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 10. 5. 1976 (GVBl. S. 169) am 29. 4. 1976 in Kraft getreten
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Das Land Baden-Württemberg
und
das Land Rheinland-Pfalz
- beide vertreten durch ihren Ministerpräsidenten -
schließen folgenden
Staatsvertrag:
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Landes Rheinland-Pfalz; trifft auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.
Artikel 3
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde).
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von diesem bestimmten Behörde herbei, bevor sie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium des anderen Landes zu.
(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.
(5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Rechtsaufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die
Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) sowie das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
Artikel 5
(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der zuständigen Behörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Abweichende Bestimmungen gemäß
§ 114 und
§ 115 Abs. 2 WVVO trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbei, bevor
1.
über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder
2.
eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder
3.
Verfahren nach
§ 174,
§ 175,
§ 176 WVVO durchgeführt werden oder
4.
über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder
5.
die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (
§ 41,
§§ 102 bis 105 WVVO) erläßt.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach
§ 76 Abs. 1 oder 2 WVVO der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu.
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und Artikel 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind.
Artikel 7
Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung. Unberührt bleiben
1.
der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 3. März 1969 (Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 151; GVBl. Rheinland-Pfalz S. 139) und
2.
der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz vom 8. März 1974 (Ges.B. Baden-Württemberg 1975 S. 1; GVBl. Rheinland-Pfalz 1974 S. 291).
Artikel 8
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Artikel 2 und Artikel 3 und Artikel 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten Artikel 4 und Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
Artikel 9
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
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