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Landesgesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien Vom 22. Dezember 1980

Landesgesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien Vom 22. Dezember 1980
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien vom 22. Dezember 198001.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Vereinbarung - Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien01.10.2001
Artikel I - Allgemeines01.10.2001
Artikel II - Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien01.10.2001
Artikel III - Schulleitung01.10.2001
Artikel IV - Lehrpersonal01.10.2001
Artikel V - Schüler und Eltern01.10.2001
Artikel VI01.10.2001
Artikel VII01.10.2001

§ 1

Der am 6. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt 1977 Teil II S. 27 mit Bekanntmachung vom 10. Januar 1977 veröffentlichten Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 12. 1980

Vereinbarung

Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien
als Zusatz zu dem Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses

Artikel I Allgemeines

(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrichtungen des Sekundarschulwesens, in denen nach aufeinander abgestimmten und im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird.
(2) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen Gymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur abgeschlossen.

Artikel II Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien

(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind öffentliche Schulen des Sitzlandes, deren Rechtsstellung, Verwaltung und Finanzierung sich aus den in diesem Land geltenden Vorschriften ergeben. Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen können, soweit die besondere pädagogische Zielsetzung der deutsch-französischen Gymnasien dies erfordert, durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem Erziehungsminister der Französischen Republik andererseits vereinbart werden.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, das zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung an den deutsch-französischen Gymnasien erforderliche Lehrpersonal zuzuweisen und seine Vergütung zu übernehmen.
(3) Die übrigen Kosten werden vom Sitzland nach den dort geltenden Vorschriften getragen.
(4) Die Regelung der Kosten für gegebenenfalls mit deutsch-französischen Gymnasien verbundene Internate ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen.

Artikel III Schulleitung

(1) Der Leiter eines deutsch-französischen Gymnasiums wird von dem Sitzland nach den dort geltenden Bestimmungen ernannt. Er leitet das deutsch-französischen Gymnasium nach den im Sitzland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er hat insbesondere Weisungsbefugnis beziehungsweise Anordnungsbefugnis gegenüber allen Bediensteten und Schülern.
(2) Der stellvertretende Schulleiter wird vom Partnerland vorgeschlagen und vom Sitzland bestellt. Er unterstützt den Schulleiter bei allen Aufgaben und handelt in dessen Auftrag. Im Falle der Verhinderung des Schulleiters nimmt er dessen Aufgaben wahr, ausgenommen in Haushaltsangelegenheiten. Darüber hinaus erteilt er eine gewisse Zahl Unterrichtsstunden.

Artikel IV Lehrpersonal

(1) Die Lehrer der deutsch-französischen Gymnasien werden aus dem Lehrpersonal beider Partnerländer mit Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgewählt. Sie müssen die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Lehrer richten sich, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist:
a)
für die Lehrer des Sitzlandes nach den dort geltenden Bestimmungen,
b)
für die abgeordneten französischen Lehrer nach den Bestimmungen ihres Landes für Lehrkräfte im Abordnungsverhältnis im Ausland; für die entsandten deutschen Lehrer nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen.
(3) Die Lehrkräfte der deutsch-französischen Gymnasien sind zu verpflichten, die Bestimmungen über die pädagogische Organisation und die Organisation des schulischen Lebens des Gymnasiums, dem sie zugewiesen werden, zu beachten.
(4) Unterrichtsbesuche aus pädagogischen Gründen werden von Schulaufsichtsbeamten beider Länder durchgeführt. Die pädagogische Beurteilung zum Zwecke der Beförderung des Lehrers erfolgt ausschließlich durch Schulaufsichtsbeamte seines Landes.
(5) Der vom Partnerland entsandte Lehrer erhält vor Beginn seiner Unterrichtstätigkeit eine Bestätigung seines Auftrages durch die Schulaufsichtsbehörde des Sitzlandes. Die Dauer seiner Entsendung wird vom Entsendeland bestimmt. Seine allgemeine Beurteilung obliegt dem stellvertretenden Schulleiter.
(6) Im Falle schwerer Verfehlung oder mangelnder Eignung kann die Entsendung eines Lehrers nach Konsultation zwischen beiden Ländern unter Beachtung der Bestimmungen des Entsendelandes vorzeitig beendet werden.

Artikel V Schüler und Eltern

(1) Alle Schüler eines deutsch-französischen Gymnasiums haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Für alle Schüler gelten die Bestimmungen des deutsch-französischen Gymnasiums, das sie besuchen.
(3) Schüler und Eltern nehmen an der Gestaltung des schulischen Lebens des deutsch-französischen Gymnasiums nach den im Sitzland geltenden Bestimmungen teil.

Artikel VI

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel VII

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Hamburg am 6. Juli 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik J. Sauvagnargues R. Haby
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