Landesgesetz zu dem deutsch-österreichischen und dem deutsch-niederländischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vom 19. Oktober 1984
Landesgesetz zu dem deutsch-österreichischen und dem deutsch-niederländischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vom 19. Oktober 1984
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
G aufgeh. durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 86)
Fußnoten
*)
vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 86): Das Gesetz ist, soweit es das Abkommen vom 19. Januar 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich betrifft, aufgehoben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem deutsch-österreichischen und dem deutsch-niederländischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19. Oktober 1984 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Abkommen - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich | 16.03.2006 |
Abkommen - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich | 01.10.2001 |
Artikel 1 | 01.10.2001 |
Artikel 2 | 01.10.2001 |
Artikel 3 | 01.10.2001 |
Artikel 4 | 01.10.2001 |
Artikel 5 | 01.10.2001 |
Artikel 6 | 01.10.2001 |
Artikel 7 | 01.10.2001 |
Artikel 8 | 01.10.2001 |
Artikel 9 | 01.10.2001 |
[Notenwechsel] | 01.10.2001 |
§ 1
Dem am 19. Januar 1983 abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt Teil II S, 566 bekanntgemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nebst dazugehörigem Notenwechsel und
dem am 23. März 1983 abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt Teil II S. 241 bekanntgemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nebst dazugehörigem Notenwechsel
wird zugestimmt. Die Abkommen und Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 24. 10. 1984
Abkommen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
(aufgehoben)
Abkommen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande -
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 27. April 1961, insbesondere seiner Artikel 1, 3, 8 und 15,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums in den das Abkommen schließenden Staaten zu erleichtern, -
haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung akademischer Grade folgendes vereinbart:
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a)
der Ausdruck "Hochschule" alle Universitäten, Hochschulen und andere Einrichtungen des Hochschulwesens, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich der Niederlande gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
b)
der Ausdruck "akademischer Grad" jeden Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad, welcher von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;
c)
die Bezeichnung "Staatsprüfung" die staatlichen Zwischenprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Studiums an einer Hochschule.
Artikel 2
(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und die Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchen sie in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
(2) Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.
Artikel 3
Akademische Grade und Zeugnisse über "Staatsprüfungen" berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über die "Staatsprüfung" im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.
Artikel 4
(1) Der Inhaber eines Doktorgrades sowie eines akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
(2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.
Artikel 5
Bei der Zulassung zu "Staatsprüfungen" gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 23. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lautenschlager
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande K. W. Reinink
[Notenwechsel]
(Übersetzung)
Botschaft des Königreichs der Niederlande Nr. 2298
Bonn, den 23. März 1983
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich mich, festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis auch über folgendes erzielt worden ist:
1.
Das Abkommen soll innerhalb der von ihm umfaßten Disziplinen die dort erwähnten Anerkennungen und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums (gegebenenfalls einschließlich der Zulassung zur Promotion) gewähren.
2.
Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaaten festzulegen. Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3.
Das Abkommen umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die das Abkommen schließenden Staaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einer Vereinbarung geregelt werden können.
4.
Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
5.
Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu Studiengängen und Studienabschnitten geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbeschränkungen werden durch das Abkommen nicht berührt.
6.
Die Verbindlichkeit des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt zu interpretieren:
a)
Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen der Länder zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b)
Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die Hochschulen. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der "Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen" mit dem Wortlaut "Für Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kulturminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend" übernommen worden ist.
7.
Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt zu interpretieren:
a)
Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b)
Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die Hochschulen.
8.
Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß sie Absatz 2 so interpretiert, daß der Inhaber eines ausländischen akademischen Grades im Königreich der Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Absatz 1 in Schleswig-Holstein keine Geltung haben könne. Dort sei in einer gesetzlichen Bestimmung festgelegt, daß ein ausländischer Grad nur in Originalform unter Beifügung der verleihenden Hochschule geführt werden kann.
9.
Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden:
a)
die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht (Staatsblatt 1975, 729) genannten Universitäten und Hochschulen nämlich:
-
die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen, Utrecht und Rotterdam,
-
die Technischen Reichshochschulen in Delft, Eindhoven und Enschede,
-
die Reichslandwirtschaftshochschule in Wageningen,
-
die Gemeindeuniversität in Amsterdam,
-
die besonderen Universitäten in Amsterdam und Nimwegen,
-
die besondere Hochschule für Gesellschafts- und Geisteswissenschaften in Tilburg;
b)
die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg (Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität Limburg;
c)
die zwischen den unter a) und b) genannten Universitäten und Hochschulen errichteten interuniversitären Institute;
d)
die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten besonderen Universitäten und Hochschulen, soweit es die in der betreffenden Verfügung genannten Doktorate und Zeugnisse über bestandene Examen angeht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen:
-
die katholischen theologischen Hochschulen in Tilburg, Amsterdam und Heerlen, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 9. September 1974, Staatsblatt 539),
-
die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Kampen, Oudestraat 6, zusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stiftung in Kampen getragenen Johannes-Calvin-Akademie, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109),
-
die Theologische Hochschule der Reformierten Kirche ("vrijgemaakt") in Kampen, Broederweg 15, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109),
-
die Theologische Hochschule der Christlichen Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Apeldoorn, betreffend das Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat sowie das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 2. Februar 1979, Staatsblatt 43),
-
die Katholische Theologische Hochschule in Utrecht, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 23. Januar 1976, Staatsblatt 33).
10.
Wegen der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den beiden das Abkommen schließenden Staaten in der rechtlichen Definition des Hochschulbereichs wird betont, daß alle weiteren Einrichtungen von dem Abkommen erfaßt werden, denen durch Gesetz Hochschulcharakter im Sinne von Artikel 1 des Abkommens zuerkannt wird.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die ein wesentlicher Teil des Abkommens ist und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. K. W. Reinink
Herrn Staatssekretär Dr. Hans Werner Lautenschlager Auswärtiges Amt
Bonn
Bonn, den 23. März 1983
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Lautenschlager
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Kasper Willem Reinink Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des Königreichs der Niederlande Sträßchensweg 10
5300 Bonn 1
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