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Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 10. November 1992

Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 10. November 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 10. November 199201.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Abkommen - Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001

§ 1

Dem in Saarbrücken am 8. November 1991 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 13. 11. 1992

Abkommen

Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Artikel 1

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.

Artikel 3

Die Zustimmungserklärungen der Vertragsschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.
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