Landesgesetz zu dem Protokoll vom 9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 8. März 2000
Landesgesetz zu dem Protokoll vom 9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 8. März 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Protokoll vom 9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 8. März 2000 | 16.03.2000 |
§ 1 | 16.03.2000 |
§ 2 | 16.03.2000 |
Anlage - Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen | 16.03.2000 |
§ 1
(1) Dem am 1. Oktober 1998 vom Europarat zur Annahme aufgelegten Protokoll vom 9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Die Bestimmungen das Landesgesetzes zu dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2000 (GVBl. S. 105), mit denen das Protokoll bereits umgesetzt wird, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
*
Fußnoten
*)
Das Protokoll ist gemäß Bek. v. 3. 3.2002 (GVBl. S. 144) am 1.3.2002 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Anlage
Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
(Änderungsanweisungen)
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