Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen Vom 24. Februar 1971
Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen Vom 24. Februar 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Abkommens vom 15.10.2002 (GVBl. S. 363) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 24. Februar 1971 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Abkommmen - Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen | 01.01.2003 |
Artikel 1 | 01.01.2003 |
Artikel 2 | 01.01.2003 |
Artikel 3 | 01.01.2003 |
Artikel 4 | 01.01.2003 |
Artikel 5 | 01.01.2003 |
Artikel 6 | 01.01.2003 |
Artikel 7 | 01.01.2003 |
Artikel 8 | 01.01.2003 |
Artikel 9 | 01.01.2003 |
Artikel 10 | 01.01.2003 |
Artikel 11 | 01.01.2003 |
Artikel 12 | 01.01.2003 |
Artikel 13 | 01.01.2003 |
Artikel 14 | 01.01.2003 |
Zusatzerklärung - zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 | 01.01.2003 |
§ 1
Dem am 14. Oktober 1970 in Mainz unterzeichneten Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen sowie der Zusatzerklärung vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und die Zusatzerklärung werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Das Institut für medizinische Prüfungsfragen wird nach Maßgabe des in § 1 bezeichneten Abkommens als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
§ 3
*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 3. 3. 1971
Abkommmen
Abkommen
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen.
Fußnoten
*)
Zuletzt geändert durch das Abkommen v. 17. 6. 1993 (GVBl. S. 640, BS Anhang I 43 a).
Artikel 1
(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz.
(2) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz führt die Rechtsaufsicht über das Institut.
Artikel 2
(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1.
Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,
2.
Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird,
3.
Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder,
4.
Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
5.
technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder.
(2) Das Institut leistet im Rahmen dieses Abkommens entsprechend seinen Möglichkeiten einen Beitrag zur angewandten Forschung auf dem Gebiete der Methodik des Prüfungswesens. Es unterrichtet die obersten Gesundheitsbehörden der Länder und die für das Hochschulwesen zuständigen Minister (Senatoren) der Länder laufend über die für Reformen des Prüfungswesens relevanten Ergebnisse seiner Arbeit.
(3) Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. Es darf dabei ausschließlich solche Aufgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können.
Artikel 3
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
1.
die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
2.
bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
3.
einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
4.
die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
5.
das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.“
Artikel 4
Organe des Instituts sind
1.
der Verwaltungsrat
2.
der Leiter des Instituts.
Artikel 5
(1) Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Vertreter von dem zuständigen Minister (Senator) bestimmt.
(2) Jedes der vertragschließenden Länder hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten; er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Geschäftsführung. Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen. Er ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlaß von Satzungen, allgemeinen Dienstanweisungen und Richtlinien für die Geschäftsverteilung,
2.
die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplans,
3.
die allgemeinen Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplans,
4.
die Berufung des Leiters des Instituts und die Regelung seiner Vertretung,
5.
die Beschlußfassung über die Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
6.
die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,
7.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30.000 EUR.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßt.
(3) Der Verwaltungsrat ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf den Leiter des Instituts übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht dem Leiter des Instituts überträgt. Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat ist Dienstbehörde des Leiters des Instituts.
Artikel 7
(1) Der Leiter des Instituts führt die Amtsbezeichnung Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Der Leiter des Instituts führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrats regelt er die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.
(3) Der Leiter des Instituts nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Er unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen.
(4) Der Leiter des Instituts hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; in Eilfällen ist zumindest der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu unterrichten. Der Leiter des Instituts ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft zu erteilen.
(5) Im übrigen werden die Stellung des Leiters des Instituts, seine Aufgaben und die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Maßnahmen an Stelle des Verwaltungsrats zu treffen, durch Dienstanweisung geregelt.
Artikel 8
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedient sich das Institut der Sachverständigen-Kommissionen. Diese werden vom Institut nach den gegebenen fachlichen Erfordernissen eingerichtet. Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen.
(2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission).
(3) Der Verwaltungsrat hat in den Richtlinien gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Nähere, insbesondere über das Vorschlags-, Auswahl-, Berufungs- und Abberufungsverfahren der Mitglieder der Kommissionen und Beiräte sowie über die Sicherstellung der Geheimhaltung der Arbeiten zu regeln.
(4) Der Verwaltungsrat kann in Richtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts bei diesem besondere Arbeitsgruppen mit institutsfremden Mitgliedern gebildet werden können.
Artikel 9
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern.
Artikel 10
(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.
Artikel 11
(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder.
(2) Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgesetzte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(3) Die Beträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des übernächsten Haushaltsjahres ausgeglichen. Den Beteiligten wird ein Beleg gemäß der Haushaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz übersandt.
(4) Die Grundausstattung für das Institut stellt das Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich zur Verfügung. Soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf des Instituts. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluß der Schönheitsreparaturen trägt das Land Rheinland-Pfalz. Für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ist an das Land Rheinland-Pfalz eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.
Artikel 12
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den in Rheinland-Pfalz geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1979.
(2) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Das Land Rheinland-Pfalz führt die Abwicklung durch. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die vertragschließenden Länder aufgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
(4) Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind. Sind bis zum 1. Januar 1971 weniger als sechs Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt dieses Abkommen unter den Ländern, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die sechste Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.
(3) Für jedes Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des Abkommens treten jedoch zum 1. Januar des Beitrittsjahres ein. Bezüglich der Investitionskosten erfolgt die Festsetzung des Anteils ohne Rücksicht auf ein späteres Wirksamwerden des Beitritts, es sei denn, die Ratifikationsurkunde wird erst nach dem 1. Januar 1976 hinterlegt.
Zusatzerklärung zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970
Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, dem Institut für medizinische Prüfungsfragen auch Aufgaben für die Prüfung in anderen Berufen des Gesundheitswesens zu übertragen, sobald diese Prüfungen nach Änderung der rechtlichen Bestimmungen bundeseinheitlich durchgeführt werden müssen.
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