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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 9. Mai 1988

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 9. Mai 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.04.2003 (GVBl. S. 49)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 9. Mai 198801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein01.01.2002
Artikel 1 - Trägerschaft, Aufsicht01.01.2002
Artikel 2 - Aufgaben01.01.2002
Artikel 3 - Angehörige der Forschungsanstalt01.01.2002
Artikel 4 - Organisation01.01.2002
Artikel 5 - Institute01.01.2002
Artikel 6 - Beteiligung an den Ausgaben der Forschungsanstalt; Sicherstellung ihrer weiteren baulichen Entwicklung01.01.2002
Artikel 7 - Verwaltungsrat01.01.2002
Artikel 8 - Kuratorium01.01.2002
Artikel 9 - Mitbenutzung von Einrichtungen01.01.2002
Artikel 10 - Beitritt01.01.2002
Artikel 11 - Schlußbestimmungen01.01.2002
Landesgesetz - Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 9. Mai 198801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag01.10.2001
Artikel 1 - Trägerschaft, Aufsicht01.10.2001
Artikel 2 - Aufgaben01.10.2001
Artikel 3 - Angehörige der Forschungsanstalt01.10.2001

§ 1

Dem am 30. Juli 1987 in Geisenheim unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 20. 5. 1988

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
*
Das Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Kunst,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
[Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 10. April 2003 (GVBl. S. 49) ist nach seinem Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten. (Bekanntmachung vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 77)]

Artikel 1 Trägerschaft, Aufsicht

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein - im folgenden Forschungsanstalt genannt - ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst. Sie hat ihren Sitz in Geisenheim.
(2) Die Aufsicht über die Forschungsanstalt führt der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst.

Artikel 2 Aufgaben

Aufgabe der Forschungsanstalt ist anwendungsbezogene Forschung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen. In Verbindung von Wissenschaft und Praxis, insbesondere mit der Offizialberatung und in enger Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz, ist die Entwicklung der in Satz 1 genannten Forschungsbereiche zu gewährleisten und zu fördern; dazu gehören auch:
1.
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,
2.
Kooperation mit Hochschulen und weiteren Forschungseinrichtungen,
3.
Beratung insbesondere von Berufsverbänden und Behörden,
4.
Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern.

Artikel 3 Angehörige der Forschungsanstalt

(1) Angehörige der Forschungsanstalt sind:
1.
die Professoren,
2.
die sonstigen Wissenschaftler,
3.
die Diplom-Ingenieure, soweit sie nicht Angehörige nach Nummer 2 sind,
4.
die sonstigen Mitarbeiter.
Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Forschungsanstalt mit.
(2) Den Professoren sind je zur Hälfte und jeweils in einem Hauptamt (§ 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen der Fachbereiche "Weinbau und Getränketechnologie" sowie "Gartenbau und Landespflege" der Fachhochschule Wiesbaden übertragen; sie sind zugleich Mitglieder dieser Hochschule nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Fachhochschulgesetzes. Die Professoren haben im Rahmen ihrer Lehraufgaben und im Zusammenwirken mit der Justus Liebig-Universität Gießen und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch Lehrveranstaltungen im Aufbaustudiengang "Weinbau und Önologie" durchzuführen.
(3) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages einem der in Absatz 2 genannten Fachbereiche angehörenden Professoren der Fachhochschule Wiesbaden können auf Antrag und mit Zustimmung des Rektors der Fachhochschule, des Direktors der Forschungsanstalt und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst Forschungsaufgaben in dem von den Professoren nach Absatz 2 wahrzunehmenden Umfang in einem zweiten Hauptamt übertragen werden; damit werden sie zugleich Angehörige der Forschungsanstalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Das Nähere regelt die Satzung der Forschungsanstalt, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Forschungsanstalt und im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des Kuratoriums und der Fachhochschule Wiesbaden erläßt.

Artikel 4 Organisation

(1) Die Forschungsanstalt gliedert sich in Institute und zentrale Einrichtungen.
(2) Organe der Forschungsanstalt sind:
1.
der Direktor,
2.
das Direktorium,
3.
die Institutsleiter,
4.
die Institutsräte.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Näheres regeln, gilt Artikel 3 Abs. 4 entsprechend.

Artikel 5 Institute

(1) Zur Wahrnehmung der der Forschungsanstalt nach Artikel 2 obliegenden Aufgaben werden folgende Institute gebildet, denen die nachstehend genannten Fachgebiete zugeordnet sind:
1.
Institut für Weinbau und Rebenzüchtung
mit den Fachgebieten
a)
Rebenzüchtung und Rebenveredlung,
b)
Weinbau,
c)
Kellerwirtschaft;
2.
Institut für Önologie und Getränkeforschung
mit den Fachgebieten
a)
Wein-Analytik und Getränkeforschung,
b)
Mikrobiologie und Biochemie;
3.
Institut für Gartenbau und Landschaftsbau
mit den Fachgebieten
a)
Gemüsebau,
b)
Obstbau,
c)
Zierpflanzenbau,
d)
Landschaftsbau;
4.
Institut für Biologie
mit den Fachgebieten
a)
Botanik,
b)
Bodenkunde und Pflanzenernährung,
c)
Phytomedizin;
5.
Institut für Betriebswirtschaft und Technik
mit den Fachgebieten
a)
Betriebswirtschaft und Marktforschung,
b)
Technik.
(2) Die Institute und die ihnen zugeordneten Fachgebiete werden von Professoren geleitet. Diese nehmen in ihrem Bereich die der Forschungsanstalt nach Artikel 2 obliegenden Aufgaben im Rahmen des genehmigten Forschungsprogramms in wissenschaftlicher Selbständigkeit wahr.
(3) Der Institutsleiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts und ist für die sach- und fristgerechte Durchführung der dem Institut im Rahmen des Forschungsprogramms übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er ist den Angehörigen seines Instituts gegenüber weisungsbefugt und kann jederzeit Auskunft über den Stand einzelner Forschungsaufgaben und deren Ergebnisse verlangen. Die Befugnisse des Direktors der Forschungsanstalt, zur Erfüllung der ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben Weisungen zu erteilen und Auskunft über alle wesentlichen Angelegenheiten zu verlangen, bleiben unberührt.
(4) Zur Bildung von Forschungs- und Aufgabenschwerpunkten kann der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats und nach Anhörung des Direktors der Forschungsanstalt, des Kuratoriums und der Fachhochschule Wiesbaden Institute oder Fachgebiete neu bilden, aufheben oder anderweitig zuordnen.

Artikel 6 Beteiligung an den Ausgaben der Forschungsanstalt; Sicherstellung ihrer weiteren baulichen Entwicklung

(1) Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich mit einem Betrag von 1,1 Mio. Euro pro Jahr an den Ausgaben der Forschungsanstalt. Darüber hinaus stellt es für die projektbezogene Förderung jährlich 200.000,00 Euro zur Verfügung.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag der institutionellen Förderung wird alle zwei Jahre um den Prozentsatz erhöht, um den die Grundgehälter für Beamte des Bundes und der Länder im Rahmen der allgemeinen linearen Besoldungsanpassung in diesen Jahren angehoben worden sind.
(3) Das Land Hessen verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Aufgaben der Forschungsanstalt notwendige bauliche Entwicklung nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes hierfür zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen. Entsprechende Bauvorhaben meldet das Land Hessen zur Rahmenplanung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz des Bundes an.

Artikel 7 Verwaltungsrat

(1) Es wird ein Verwaltungsrat gebildet, der den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst in grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt berät. Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben:
1.
Genehmigung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Forschungsanstalt,
2.
Genehmigung des Forschungsprogramms,
3.
Genehmigung des Investitionsplans und des Jahresberichts der Forschungsanstalt,
4.
grundsätzliche Entscheidungen über den Einsatz von Stellen und Mitteln aus dem Forschungspool,
5.
Zustimmung zur Ernennung des Direktors der Forschungsanstalt, zur Bestellung der Institutsleiter und zur Berufung der Professoren,
6.
Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Organisation der Forschungsanstalt.
(2) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,
2.
der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als stellvertretender Vorsitzender,
3.
der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 der mit dem Land Hessen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 9./28. Januar 1987
4.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; ferner jeweils mit beratender Stimme,
5.
wissenschaftliche Sachverständige, die der Forschungsanstalt nicht angehören,
6.
der Direktor der Forschungsanstalt.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die wissenschaftlichen Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 5, deren Zahl auf drei beschränkt werden soll und von denen mindestens je einer aus dem Bereich des Weinbaus und des Gartenbaus kommen muß, werden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft vorgeschlagen und nach Anhörung des Direktoriums vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Vor einer Entscheidung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist eine Abstimmung über die vorgesehenen Forschungsschwerpunkte in den vertragschließenden Ländern vorzusehen, um die doppelte Bearbeitung von Forschungsvorhaben zu vermeiden. Im übrigen trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.

Artikel 8 Kuratorium

(1) Zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der Forschungsanstalt wird ein Kuratorium gebildet. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Beratung über
1.
das Forschungsprogramm,
2.
den Jahresbericht,
3.
die Satzung der Forschungsanstalt und ihre Änderungen.
Das Kuratorium kann Empfehlungen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt, insbesondere zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und zu langfristigen Investitionsprogrammen geben.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
1.
der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,
2.
der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz,
3.
der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst,
4.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
5.
der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit,
6.
der Minister für Umwelt und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz,
7.
der Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz,
8.
die beiden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Landwirtschaft und Forsten und des Ausschusses für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten der Landtage der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz,
9.
der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises,
10.
ein Vertreter der Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e. V.,
11.
ein Vertreter der Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer,
12.
ein Vertreter des Deutschen Weinbauverbandes e. V.,
13.
ein Vertreter des Bundesverbandes des Deutschen Wein- und Spirituosenhandels e. V.,
14.
ein Vertreter des Verbandes der Deutschen Fruchtsaftindustrie e. V.,
15.
ein Vertreter des Verbandes Deutscher Sektkellereien e. V.,
16.
ein Vertreter des Zentralverbandes Gartenbau e. V.,
17.
ein Vertreter des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten e. V.,
18.
ein Vertreter des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.,
19.
je ein Professor als Vertreter der Universitäten Gießen und Mainz,
20.
ein Professor als Vertreter der Fachhochschule Wiesbaden,
21.
der Vorsitzende des Personalrats der Forschungsanstalt,
22.
der Direktor der Forschungsanstalt.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 können jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten werden Den Vorsitz führen der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz im zweijährigen Wechsel.
(3) Das Kuratorium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, daß an die Stelle des Vertreters eines der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 bis 18 genannten Verbände der Vertreter eines anderen Verbandes tritt.
(4) Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Angehörige der Forschungsanstalt und Angehörige anderer Forschungseinrichtungen sowie sonstige Sachverständige und Gäste hinzuziehen.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9 Mitbenutzung von Einrichtungen

Unbeschadet der Rechte der Mitglieder der Fachhochschule Wiesbaden können Mitglieder der Justus Liebig-Universität Gießen und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Einrichtungen der Forschungsanstalt für wissenschaftliche Arbeiten, die mit den Aufgaben der Forschungsanstalt in enger Beziehung stehen, nach Maßgabe der Satzung mitbenutzen. Die Erfüllung der Aufgaben der Forschungsanstalt darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 10 Beitritt

Diesem Staatsvertrag können andere Bundesländer und die Bundesrepublik Deutschland beitreten. Beteiligt sich ein beitretendes Bundesland in Höhe von mindestens zehn vom Hundert an den Ausgaben der Forschungsanstalt, kann es je einen stimmberechtigten Vertreter in den Verwaltungsrat und in das Kuratorium entsenden.

Artikel 11 Schlußbestimmungen

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für sechs Jahre und verlängert sich um jeweils zwei weitere Jahre, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Er bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder.
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 betragen die Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2002 1.582.900,00 Euro und für das Haushaltsjahr 2003 1.534.100,00 Euro.
(3) Eine Erhöhung des Betrages nach Artikel 6 Abs. 2 erfolgt erstmals zum Haushaltsjahr 2006 und zwar um den Prozentsatz, um den die entsprechenden Grundgehälter in den Jahren 2004 und 2005 angehoben worden sind.
(4) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Geisenheim, den 30. Juli 1987
Für das Land Hessen
Der Hessische Minister
für Wissenschaft und Kunst
Gerhardt
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau
und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
D. Ziegler

Landesgesetz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 9. Mai 1988
*
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 20. 5. 1988

§ 1

Dem am 30. Juli 1987 in Geisenheim unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 20. 5. 1988

Staatsvertrag

zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Das Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Kunst,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Trägerschaft, Aufsicht

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im folgenden Forschungsanstalt genannt ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst. Sie hat ihren Sitz in Geisenheim.
(2) Die Aufsicht über die Forschungsanstalt führt der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst.

Artikel 2 Aufgaben

Aufgabe der Forschungsanstalt ist anwendungsbezogene Forschung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen. In Verbindung von Wissenschaft und Praxis, insbesondere mit der Offizialberatung und in enger Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz, ist die Entwicklung der in Satz 1 genannten Forschungsbereiche zu gewährleisten und zu fördern; dazu gehören auch:
1.
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,
2.
Kooperation mit Hochschulen und weiteren Forschungseinrichtungen,
3.
Beratung insbesondere von Berufsverbänden und Behörden,
4.
Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern.

Artikel 3 Angehörige der Forschungsanstalt

(1) Angehörige der Forschungsanstalt sind:
1.
die Professoren,
2.
die sonstigen Wissenschaftler,
3.
die Diplom-Ingenieure, soweit sie nicht Angehörige nach Nummer 2 sind,
4.
die sonstigen Mitarbeiter.
Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Forschungsanstalt mit.
(2) Den Professoren sind je zur Hälfte und jeweils in einem Hauptamt (§ 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen der Fachbereiche "Weinbau und Getränketechnologie" sowie "Gartenbau und Landespflege" der Fachhochschule Wiesbaden übertragen; sie sind zugleich Mitglieder dieser Hochschule nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Fachhochschulgesetzes. Die Professoren haben im Rahmen ihrer Lehraufgaben und im Zusammenwirken mit der Justus Liebig-Universität Gießen und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch Lehrveranstaltungen im Aufbaustudiengang "Weinbau und Önologie" durchzuführen.
(3) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages einem der in Absatz 2 genannten Fachbereiche angehörenden Professoren der Fachhochschule Wiesbaden können auf Antrag und mit Zustimmung des Rektors der Fachhochschule, des Direktors der Forschungsanstalt und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst Forschungsaufgaben in dem von den Professoren nach Absatz 2 wahrzunehmenden Umfang in einem zweiten Hauptamt übertragen werden; damit werden sie zugleich Angehörige der Forschungsanstalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Das Nähere regelt die Satzung der Forschungsanstalt, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Forschungsanstalt und im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des Kuratoriums und der Fachhochschule Wiesbaden erläßt.
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