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Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts Vom 7. Dezember 1960

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts Vom 7. Dezember 1960
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 19.07.2004 (GVBl S. 390)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts vom 7. Dezember 196001.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts28.07.2004
Artikel 128.07.2004
Artikel 228.07.2004
Artikel 328.07.2004
Artikel 428.07.2004
Artikel 528.07.2004
Artikel 628.07.2004
Artikel 728.07.2004
Artikel 828.07.2004

Artikel 1

Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts wird zugestimmt.

Artikel 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 16. 12. 1960

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den hierzu ermächtigten Minister des Innern, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Länder errichten gemäß § 138 § 138 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht, das die Bezeichnung
"Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland"
führt.
(2) Das gemeinschaftliche Flurbereinigungsgericht führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe eines gemeinsamen Erlasses der Regierungen der vertragschließenden Länder.

Artikel 2

(1) Richter, Beamte und Angestellte des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts sind Bedienstete ihres Landes.
(2) Die Dienstaufsicht über das gemeinschaftliche Flurbereinigungsgericht führt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz.
(3) Die Berufsrichter und ihre Stellvertreter (§ 139 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) werden im Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, bei Zugehörigkeit zur saarländischen Richterschaft auf dessen Vorschlag, vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmt.
(4) Der in (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG) genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Ernennungsbehörde des anderen Landes auf gemeinsamen Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder ernannt.
(5) Auf die Berufung der anderen ehrenamtlichen Richter und ihrer Stellvertreter (§ 139 Abs. 3 FlurbG) finden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Artikel 3

In Verwaltungsstreitverfahren über Maßnahmen saarländischer Behörden finden die mündlichen Verhandlungen im Saarland statt.

Artikel 4

Der bei dem jeweiligen Oberverwaltungsgericht bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses kann nach den für ihn geltenden Vorschriften in dem Verfahren seines Landes auftreten.

Artikel 5

(1) Reisekosten, die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz bei der Mitwirkung an Verwaltungsstreitverfahren aus dem Saarland entstehen, werden vom Saarland getragen; ebenso werden Reisekosten saarländischer Bediensteter, die bei der Mitwirkung an Verwaltungsstreitverfahren aus Rheinland-Pfalz entstehen, von Rheinland-Pfalz übernommen. Das gleiche gilt für die Entschädigung der in § 139 Abs. 3 FlurbG genannten ehrenamtlichen Richter.
(2) Alle übrigen persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts werden vorschußweise von dem Land Rheinland-Pfalz übernommen. Die Kosten werden zum Ende des Kalenderjahres pauschal im Verhältnis der aus beiden Ländern angefallenen Verwaltungsstreitsachen auf das Land Rheinland-Pfalz und das Saargebiet umgelegt. Als Kosten gelten der Personalaufwand für den Vorsitzenden des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts, den in § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Richter und eine Schreibkraft sowie die Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf.
(3) Die Einnahmen aus Gerichtskosten fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu und werden von den Kosten (Absatz 2) in Abzug gebracht, bevor deren Aufteilung auf die beiden Länder erfolgt.

Artikel 6

(1) Die für das gemeinschaftliche Flurbereinigungsgericht entstehenden persönlichen und sächlichen Ausgaben werden im gegenseitigen Einvernehmen in die Haushaltspläne der vertragschließenden Länder eingestellt.
(2) Die Rechnungsprüfung wird vom Land Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die Regierung des Saarlandes ist von den Prüfungsergebnissen und den hiernach getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 7

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Rechnungsjahres gekündigt werden.

Artikel 8

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1961 in Kraft.
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