GemMahnGStVRP/SL RP 2005
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 14. März 2005

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 14. März 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 14. März 200518.03.2005
Eingangsformel18.03.2005
§ 118.03.2005
§ 218.03.2005
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts18.03.2005
Artikel 118.03.2005
Artikel 218.03.2005
Artikel 318.03.2005
Artikel 418.03.2005
Artikel 518.03.2005
Artikel 618.03.2005
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
und
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden dem Amtsgericht Mayen übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland“.

Artikel 2

Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet.

Artikel 3

(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt das Land Rheinland- Pfalz.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen.
(3) Die Einzelheiten der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der beteiligten Länder.

Artikel 4

Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

Artikel 5

Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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