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Landesgesetz zu der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 1999 Vom 12. Mai 2005

Landesgesetz zu der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 1999 Vom 12. Mai 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 1999 vom 12. Mai 200514.07.2005
Eingangsformel14.07.2005
§ 114.07.2005
§ 214.07.2005
Anlage - Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 199914.07.2005
§ 114.07.2005
§ 214.07.2005
§ 314.07.2005
§ 414.07.2005
§ 514.07.2005
§ 614.07.2005
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der am 16. Februar 2005 in Wiesbaden unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, dem Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz und der Stadt Frankfurt am Main zur Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 1999 wird zugestimmt. Die Ergänzungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Ergänzungsvereinbarung für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, wird vom Ministerium der Finanzen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 12. Mai 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck

Anlage

Vereinbarung über die Rückgabe der Rhein-Main Air Base Frankfurt und der Wohnsiedlung Gateway Gardens sowie die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein vom 27. Juli 1999
Präambel
Im Zusammenhang mit der Durchführung der in der Verlegungsvereinbarung vom 27. Juli 1999 in der Anlage B aufgeführten Baumaßnahmen und der Umsetzung von Auflagen aus den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen auf den NATO- bzw. US-Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein hat sich ein Kostendefizit von 42,4 Mio. € (Stand 26. Oktober 2004) ergeben. In diesem Kostendefizit sind Aufwendungen zur Erfüllung von Schallschutzauflagen aus der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Ausbaus von Ramstein, die zum jetzigen Zeitpunkt auf 33,7 Mio. € geschätzt werden, und reine Baukostenüberschreitungen enthalten, die auf 8,7 Mio. € (Stand 26. Oktober 2004) geschätzt werden.
Es ist das erklärte Ziel der Vertragspartner, durch sparsamen Umgang mit den vorhandenen Mitteln und Einsatz eines effektiven Kosten- und Nachtragsmanagements dieses Kostendefizit auszugleichen bzw. zu minimieren.
USAFE hat in der JAOC-Sitzung am 26. Oktober 2004 bestätigt, dass Baukostenüberschreitungen entweder gem. § 2 Ziff. 5 der Verlegungsvereinbarung behandelt werden oder von USAFE zu finanzieren sind.
USAFE hat Anpassungen an den geänderten militärischen Bedarf vorgenommen, was nach der derzeit bekannten planerischen Umsetzung zu einer Entlastung des zur Verfügung stehenden Budgets in einer Größenordnung von ca. 13 Mio. € führt.
Die prognostizierten Aufwendungen zur Erfüllung von Schallschutzauflagen aus der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Ausbaus von Ramstein Air Base werden ausschließlich von den deutschen Vertragspartnern getragen.
Dies vorausgeschickt, verständigen sich die Parteien darauf:

§ 1

Ein etwa verbleibendes Defizit wird von den Parteien jeweils durch pro ratarische Zahlung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme von 20,7 Mio. € wie folgt aufgebracht:
- Anteiliger Beitrag Bund max. 7,5 Mio. €
- Anteiliger Beitrag Rheinland-Pfalz max. 7,5 Mio. €
- Anteiliger Beitrag Vertragspartner
(Bund, Land Rheinland-Pfalz, Land Hessen, Fraport, Stadt Frankfurt je 1,14 Mio. €) max. 5,7 Mio. €
Eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien wird dadurch nicht begründet.

§ 2

Sollte das Finanzierungsbudget nach § 2 Ziff. 1 der Verlegungsvereinbarung vom 27. Juli 1999 sowie die ergänzenden Beiträge nach § 1 dieser Vereinbarung nicht zur Deckung der prognostizierten Aufwendungen für Schallschutzauflagen aus der luftverkehrsrechtlichten Genehmigung des Ausbaus von Ramstein Air Base ausreichen, werden der Bund und das Land Rheinland-Pfalz eine gesonderte Regelung herbeiführen, um deren Finanzierung sicher zu stellen.

§ 3

Weitere Beiträge der deutschen Vertragspartner scheiden aus.

§ 4

1.
Entlastungen des Finanzierungsbudgets nach § 2 Ziff. 1 der Verlegungsvereinbarung vom 27. Juli 1999 durch erzielte Kostenminderungen und/oder Finanzierungen der NATO über das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (JAOC-Beschluss am 26. Oktober 2004) bekannte Maß hinaus sind zunächst zur Minderung des sich unter Einbeziehung der Aufwendungen zur Umsetzung von Auflagen aus den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen (Kosten landespflegerischer Ausgleichsmaßnahmen und Lärmschutzkosten) ergebenden Gesamtkostendefizits einzusetzen, und zwar
a)
zunächst zur Minderung von Baukostenüberschreitungen,
b)
dann zur anteilsmäßigen Minderung der sich aus § 1 dieser Vereinbarung ergebenden zusätzlichen Finanzierungsbeiträge.
2.
Danach noch verbleibende Entlastungen sind schließlich zur anteilsmäßigen Minderung der in § 2 Ziff. 1 der Verlegungsvereinbarung vom 27. Juli 1999 vorgesehenen Finanzierungsbeiträge der Vertragspartner zu verwenden.

§ 5

Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrates der Fraport, der zuständigen Gremien der Stadt Frankfurt am Main zu § 1, des Hessischen Landtags und des Rheinland-Pfälzischen Landtags.

§ 6

1.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Diese Vereinbarung wird in fünf Urschriften erstellt.
Wiesbaden, den 16. Februar 2005
Für die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
vertreten durch den Vorstand
Kühnau Rolfes
Für die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide,
vertreten durch den Vorstand
Prof. Schölch ppa. Mir-Ali
Für das Land Hessen,
vertreten durch das Finanzministerium
Dr. Arnold
Für das Land Rheinland-Pfalz,
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen
Prof. Dr. Deubel
Für die Stadt Frankfurt am Main,
vertreten durch den Magistrat
Hemzal
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