TÄ/VetÄVersStVtrG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung. Vom 3. Oktober 1972

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung. Vom 3. Oktober 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert, § 2 eingefügt durch § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 16.12.2005 (GVBl. S. 539)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung. vom 3. Oktober 197201.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.02.2006
§ 301.02.2006
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer01.02.2006
Artikel 101.02.2006
Artikel 201.02.2006
Artikel 301.02.2006
Artikel 401.02.2006
Artikel 501.02.2006
Artikel 6 - (aufgehoben)01.02.2006
Artikel 701.02.2006
Artikel 801.02.2006
Artikel 901.02.2006
Artikel 1001.02.2006
Artikel 1101.02.2006
Artikel 1201.02.2006
Artikel 1301.02.2006
Anlage zum Staatsvertrag - Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz01.10.2001
I. Aufbau des Versorgungswerks01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
II. Organe des Versorgungswerks01.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 8a01.10.2001
§ 8b01.10.2001
III. Mitgliedschaft im Versorgungswerk01.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.10.2001
§ 1301.10.2001
§ 1401.10.2001
IV. Beitragspflicht der Mitglieder01.10.2001
§ 1501.10.2001
§ 1601.10.2001
V. Leistungen des Versorgungswerks01.10.2001
§ 1701.10.2001
§ 1801.10.2001
§ 1901.10.2001
§ 2001.10.2001
§ 2101.10.2001
§ 2201.10.2001
§ 22a01.10.2001
§ 2301.10.2001
§ 2401.10.2001
§ 2501.10.2001
§ 2601.10.2001
§ 2701.10.2001
§ 2801.10.2001
VI. Sonderbestimmungen01.10.2001
§ 2901.10.2001
§ 3001.10.2001
§ 3101.10.2001
§ 31a01.10.2001
VII. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung01.10.2001
§ 3201.10.2001
§ 3301.10.2001

§ 1

Dem am 19. Juni 1972 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer, wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag nebst Anlage wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Die nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend geltenden Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497), sind im Anhang zu § 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 24. März 1965 (GVBl. S. 41), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 529), BS Anhang I 24, veröffentlicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des nach Absatz 1 veröffentlichten bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, soweit sie nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend gelten, unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.“

§ 3

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 13. 10. 1972

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,
und das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland beruflich tätig sind.

Artikel 2

(1) Die Mitglieder und Versorgungsberechtigten des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz werden als Mitglieder eines geschlossenen Abrechnungsverbandes in die Bayerische Ärzteversorgung übernommen.
(2) Für die Mitglieder dieses Abrechnungsverbandes gilt das Beitrags- und Leistungsrecht der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung fort.
Darüber hinaus gilt folgendes:
a)
Die Beitragshöhe für aktive Mitglieder des Abrechnungsverbandes richtet sich nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Als Mindestbeiträge sind die von der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Beiträge, mindestens jedoch die Mindestbeiträge nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, zu entrichten. Mitglieder, die nachweisen, daß sie bereits bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vertraglich zu Aufwendungen für ihre künftige Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verpflichtet sind, haben auf Antrag als Beitrag nur den Unterschiedsbeitrag zwischen den in Satz 1 umschriebenen Beiträge und den vertraglichen Aufwendungen, mindestens jedoch die Mindestbeiträge zu entrichten.
b)
Tritt der Versorgungsfall nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich die Höhe der Versorgung zunächst nach dem Leistungsplan des bisherigen Versorgungswerkes. Der jährliche Anspruch auf Ruhegeld- oder Invalidenrente ( §§ 19 und 20 der Satzung des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz) erhöht sich um die Erhöhungsquote; diese ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gesamtsumme aller seit Inkrafttreten des Staatsvertrages geleisteten Beiträge und den von der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes vorgeschriebenen Beiträgen ergibt, und den hierauf angewendeten versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Erhöhungsquote wird wie eine Versorgungsleistung nach den Satzungsbestimmungen der Bayerischen Ärzteversorgung behandelt.
c)
Soweit aktive Mitglieder des Abrechnungsverbandes vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegeld bei Frühinvalidität nach den Bestimmungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung erfüllt haben, erhalten sie im Versorgungsfalle statt der unter Buchstabe b) geregelten Versorgung Ruhegeld bei Frühinvalidität in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung, falls dies für sie günstiger ist. Das Witwen-, Witwer- und Waisengeld richtet sich in diesem Falle ebenfalls nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung.

Artikel 3

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.

Artikel 4

Die verbindliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Tierärzte und Veterinärpraktikanten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Lande Rheinland-Pfalz vom 4. September 1964 (GVBl. für den Freistaat Bayern 1965, S. 57 und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz 1965, S. 41, BS Anh. I 24) in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 5

Die Artikel 6 bis 8 des in Artikel 4 genannten Staatsvertrages gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1.
an die Stelle des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz das Land Rheinland-Pfalz tritt und
2.
zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses) der Bayerischen Ärzteversorgung auch der Präsident der Tierärztekammer des Saarlandes eingeladen wird.

Artikel 6

(aufgehoben)

Artikel 7

Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden von der Bayerischen Ärzteversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.

Artikel 8

(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Tierärztekammer des Saarlandes übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Tierärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Tierärzteordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Tierärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.

Artikel 9

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Einbeziehung der saarländischen Tierärzte in das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1962 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 150, BS Anhang I 19, und Amtsblatt des Saarlandes S. 503) wird aufgehoben.

Artikel 10

Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bayerische Versicherungskammer als Vertreterin der Bayerischen Ärzteversorgung treffen eine Vereinbarung über die Übertragung der Bestände und des Vermögens des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz auf die Bayerische Ärzteversorgung als Rechtsnachfolgerin. Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit diesem Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 11

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Artikel 12

(1) Im Falle der Kündigung werden die aus der Bayerischen Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger von einem Gesamtrechtsnachfolger übernommen. Der Träger dieser Gesamtrechtsnachfolger wird jeweils von dem Vertragsteil bestimmt, dessen Hoheitsgebiet die ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger angehören. Auf den Gesamtrechtsnachfolger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Ärzteversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem jeweiligen Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Ärzteversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesamtrechtsnachfolgers angelegten Vermögenswerte auf Verlangen diesem zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Ärzteversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Artikel 13

(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.

Anlage zum Staatsvertrag

Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz

I. Aufbau des Versorgungswerks

§ 1

(1) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Landestierärztekammer von Rheinland-Pfalz. Es bezweckt die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieser Satzung sowie dem gesondert im Wege der Satzung zu beschließenden Geschäftsplan.
(2) Das Vermögen des Versorgungswerks wird von dem Vermögen der Landestierärztekammer von Rheinland-Pfalz getrennt verwaltet; für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen, das andererseits nicht für die Verbindlichkeiten der Landestierärztekammer in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Versorgungswerk erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier sowie auf das Saarland.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Die Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen in der durch die Satzung der Landestierärztekammer bestimmten Art. Dies gilt nicht für den Geschäftsplan; der Geschäftsplan wird durch Offenlegung in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks sowie denen der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und der Tierärztekammer Saar bekanntgemacht.

§ 4

(1) Die Mittel des Versorgungswerks werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Sie dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen verwendet werden.
(2) Soweit die Einnahmen eines Geschäftsjahres nicht zu satzungsmäßigen Leistungen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden, sind sie der Deckungsrücklage zuzuführen und entsprechend den §§ 68 und 69 des VAG anzulegen. Die Aufsichtsbehörde der Landestierärztekammer kann gestatten, daß die Bestände des Deckungsstocks auch anders angelegt werden.

II. Organe des Versorgungswerks

§ 5

Organe des Versorgungswerks sind:
1.
die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, die durch die Vertreter des Saarlandes gemäß Artikel 6 des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Einbeziehung der saarländischen Tierärzte in das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (GVBl. 1962 S. 149) ergänzt wird,
2.
der Vorstand,
3.
der Aufsichtsrat.

§ 6

Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
1.
die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
2.
der Erlaß eines Geschäftsplanes sowie einer Geschäftsordnung für die Organe des Versorgungswerks als Satzungen,
3.
die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,
4.
die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Beschlußfassung über eine Erhöhung oder Verminderung der Beiträge oder der Leistungen (§ 29) im Wege der Satzung,
6.
im Falle einer Auflösung des Versorgungswerkes die Beschlußfassung über die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Satzung der Landestierärztekammer über die Vertreterversammlung sinngemäß.

§ 7

(1) Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. § 7 der Satzung der Landestierärztekammer gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organe übertragen sind. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung verantwortlich. Insbesondere ist er verpflichtet, jährlich den Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Dieser Bericht soll innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres vorgelegt werden.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes, im Behinderungsfall sein Vertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich bei Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Vorstandes kann zur Abgeltung der persönlichen Unkosten eine laufende Pauschalaufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe dieser Pauschale ist von der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer festzusetzen. Sie darf monatlich 250,- DM nicht übersteigen.

§ 8

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
a)
der Präsident der Landestierärztekammer, der seine Befugnisse insoweit mit Zustimmung der Vertreterversammlung einem Vertreter übertragen kann.
b)
je ein Vertreter der in § 1 Abs. 3 genannten Regierungsbezirke und ein Vertreter des Saarlandes,
c)
ein Versicherungsmathematiker,
d)
ein Bankfachmann,
e)
ein Jurist.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern. Der bisherige Aufsichtsrat führt seine Aufgaben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats fort.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
a)
die Überwachung der Geschäftsfähigkeit,
b)
die Prüfung der Rechnungsabschlüsse; mit der Prüfung hat er einen geeigneten Sachverständigen, der nicht zum Kreis der Mitglieder des Versorgungswerkes, der Versorgungsempfänger oder der im § 8 Abs. 2 bezeichneten Personen gehören darf, zu beauftragen,
c)
die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerks, die insbesondere auch die Bedingungen für die Gewährung von Krediten enthalten müssen,
d)
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
e)
die Beschlußfassung über alle anfallenden versicherungsmathematischen Angelegenheiten, insbesondere die Deckungsrückstellungen; aus besonderen Anlässen darf der Aufsichtsrat versicherungsmathematische Gutachten gegen besondere Vergütung einholen; mit der Erstattung solcher Gutachten kann der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates beauftragt werden,
f)
die Beratung der übrigen Organe vor Abschluß und bei der Durchführung von Verträgen mit Versicherungsgesellschaften,
g)
die Mitwirkung bei der Gewährung von Krediten (§ 8b).
(4) Der Aufsichtsrat tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Geschäfts- und Revisionsberichts zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Vorstand- oder Aufsichtsratsmitgliedern. In diesen Fällen erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrates durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu ergehen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach näherer Bestimmung der Vertreterversammlung. Die Vergütung kann für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates nach Umfang und Bedeutung ihrer Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden; sie darf den Betrag von 150,- DM monatlich nicht übersteigen. Mit der Vergütung oder Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ihre gesamte Tätigkeit für das Versorgungswerk abgegolten. Dies gilt auch für die dem Versicherungsmathematiker obliegenden laufenden versicherungsmathematischen Berechnungen, insbesondere für die regelmäßig mindestens alle 3 Jahre zu ermittelnden bilanzmäßigen Ansätze für die Barwerte der Versorgungsleistungen und der Beiträge sowie die Berechnungen der Deckungsrückstellungen. Wird der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates gemäß Absatz 3 Buchst. e mit der Erstattung versicherungsmathematischer Gutachten aus besonderen Anlässen, insbesondere der Aufstellung des Geschäftsplanes beauftragt, so erhält er hierfür eine besondere Vergütung.

§ 8a

Die Vertreterversammlung kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sowie deren Stellvertretern ihr Vertrauen dadurch entziehen, daß sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Ämtern abberuft. Die Abberufung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 8b

(1) Kreditbewilligungen des Vorstandes des Versorgungswerkes sind nur zulässig, wenn dabei die durch Gesetz, Satzung (insbesondere § 4 in Verbindung mit §§ 68 und 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 - RGBl. I S. 315 - in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinien und Beschlüsse der Organe des Versorgungswerkes vorgeschriebenen Bedingungen beachtet werden.
(2) Kredite an
1.
Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes und der Organe der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz sowie deren Stellvertreter,
2.
Geschäftsführer und Bedienstete des Versorgungswerkes und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,
3.
Ehegatten und Kinder sowie Eltern und Geschwister der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen
dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Vorstandsmitglieder und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind vor der Gewährung des Kredites zu fassen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes über die Bewilligung von Krediten an sonstige natürliche und juristische Personen sind dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser ist berechtigt, binnen eines Monats solchen Beschlüssen zu widersprechen. Der Kredit darf dem Antragsteller nur dann gewährt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Beschluß des Vorstandes ausdrücklich zugestimmt oder demselben innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist nicht widersprochen hat.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind aktenkundig zu machen. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen die Personalien (Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Beruf, Wohnort und Wohnung) des Antragstellers, die Höhe des bewilligten Kredits sowie Bestimmungen über die Verzinsung, die Rückzahlung und die Sicherheiten enthalten.
(5) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ein Kredit gewährt, so hat der Vorstand für die sofortige Rückzahlung zu sorgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie der Aufsichtsrat der Kreditgewährung nachträglich ausdrücklich zustimmen.
(6) Jede Kreditbewilligung an eine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ist ihrer Höhe nach in dem jährlichen Geschäftsbericht (§ 7 Abs. 3) gesondert auszuweisen.
(7) Als Kredite im Sinne der Absätze 1 bis 6 sind insbesondere anzusehen:
1.
Gelddarlehen aller Art,
2.
die Gewährung von Vorschüssen,
3.
Schuldübernahmen, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,
4.
das Eingehen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten aus Wertpapieren für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,
5.
die Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Grundstücken für Verbindlichkeiten der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen,
6.
die Stundung von Forderungen und Beiträgen.

III. Mitgliedschaft im Versorgungswerk

§ 9

Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht dauernd berufsunfähigen Veterinärpraktikanten und approbierten Tierärzte, die im Geltungsbereich des Versorgungswerks in ihrem Beruf tätig sind.

§ 10

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind approbierte Tierärzte:
1.
die bei Aufnahme der Berufstätigkeit im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind.
2.
die ohne eigene Niederlassung sind,
3.
die in den Geltungsbereich des Versorgungswerks vor dem 1. Februar 1965 zugezogen sind, solange sie ihre Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung ihrer bisherigen Kammer oder einer in Westberlin bestehenden Versorgungseinrichtung fortsetzen.

§ 11

(1) Als freiwillige Mitglieder können nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4 auf ihren Antrag approbierte Tierärzte aufgenommen werden, die gemäß § 10 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) Tierärzte, die bei der Eröffnung der Praxis im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind, können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden,
a)
wenn sie den im Geschäftsplan festzulegenden versicherungstechnischen Ausgleichsbetrag zahlen oder
b)
wenn sie einen entsprechenden Alterszuschlag zu den laufenden Beiträgen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen entrichten oder
c)
wenn bei Zahlung der normalen Beiträge die Versorgungsleistung nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt wird.
Der Geschäftsplan kann bestimmen, daß bei der Herabsetzung der Versorgungsleistungen nach Buchstabe c) die Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe aufrechterhalten werden. Die Einzelheiten sowie den Umfang des Wahlrechts der freiwilligen Mitglieder regelt der Geschäftsplan. Die im Einzelfall festgelegte Art der Kürzung der Versorgungsleistungen kann nicht nachträglich geändert werden.
(3) Tierärzte, die
a)
ohne eigene Niederlassung sind (z. B. Beamte, Angestellte) oder
b)
die Ausübung ihres tierärztlichen Berufs aus dem Geltungsbereich des Versorgungswerks verlegen,
können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden oder im Falle des Buchstaben b) ihre Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen, wenn sie die laufenden satzungsmäßigen Beiträge entrichten. Ist das Alter im Falle des Buchstaben a) bei Aufnahme in das Versorgungswerk höher als 40 Jahre, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ist das freiwillige Mitglied bei Aufnahme in das Versorgungswerk oder im Falle des Buchstaben b) zum Zeitpunkt der Verlegung seiner Praxis nicht älter als 40 Jahre, so kann es binnen eines Monats nach der Entscheidung über seine freiwillige Mitgliedschaft (Absatz 4) erklären, daß es nur den Mindestbeitrag nach § 15 entrichten will. In diesem Falle werden die Versorgungsleistungen nach näherer Bestimmung des Geschäftsplanes festgesetzt.
(4) Über die Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds oder die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand kann vor seiner Entscheidung die Vorlage eines ärztlichen Gesundheitsnachweises verlangen.

§ 12

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eintreten oder in dem die Zulassung dem freiwilligen Mitglied zugestellt wurde.

§ 13

(1) Die Pflichtmitgliedschaft endigt durch Tod und bei Wegfall der in § 9 angegebenen Voraussetzungen.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endigt außer durch Tod
a)
durch Verlust der Kammerzugehörigkeit, sofern diese aus anderen Gründen als durch Wegzug oder Verlegung der Praxis aus dem Geltungsbereich der Landestierärztekammer eintritt,
b)
durch Austrittserklärung, sofern nicht inzwischen die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind,
c)
durch eine unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vierteljahres erfolgende Kündigung. Über die Kündigung beschließt die Vertreterversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates. Diese Kündigung ist nur bei Zahlungsverzug zulässig, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mahnung nachgekommen ist; die Mahnung muß in diesem Falle auf die Rechtsfolgen eines weiteren Zahlungsverzugs hinweisen; Mahnung und Kündigung sind durch die Post zuzustellen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird wirksam:
a)
mit Ende des Kalendermonats, in dem das Mitglied verstorben ist;
b)
mit Beginn des auf den Tag folgenden Vierteljahres, an dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft nach § 9 entfallen, sofern der Wegfall dieser Voraussetzungen dem Versorgungswerk durch das Pflichtmitglied mitgeteilt worden ist;
c)
bei freiwilliger Mitgliedschaft mit Beginn des Vierteljahres, das dem Tag des Zugangs der Austrittserklärung des Mitglieds bei dem Vorstand oder der Zustellung der Kündigung durch das Versorgungswerk folgt.

§ 14

(1) Alle im Geltungsbereich des Versorgungswerks tätigen Tierärzte haben sich beim Versorgungswerk zur Überprüfung der Mitgliedschaft anzumelden und jederzeit die zum Zwecke der Versorgung notwendigen Angaben zu machen sowie die verlangten Nachweise zu liefern.
(2) Das Versorgungswerk ist berechtigt und verpflichtet, die Angaben und Nachweise zu prüfen, Erhebungen anzustellen und erforderlichenfalls weitere Nachweise zu verlangen.

IV. Beitragspflicht der Mitglieder

§ 15

Die Mitglieder des Versorgungswerks sind verpflichtet, monatlich Beiträge in Höhe von mindestens 35,- DM zu zahlen. Die Beiträge erhöhen sich
auf monatlich 50,- DM für Mitglieder, die im 30. und 31. Lebensjahr stehen,
auf monatlich 60,- DM für Mitglieder im 32. und 33. Lebensjahr,
auf monatlich 70,- DM für Mitglieder im 34., 35. und 36. Lebensjahr,
auf monatlich 85,- DM für Mitglieder im 37., 38. und 39. Lebensjahr,
auf monatlich 95,- DM für Mitglieder im 40. bis 43. Lebensjahr,
auf monatlich 110,- DM für Mitglieder im 44. bis 48. Lebensjahr,
auf monatlich 120,- DM für Mitglieder im 49. bis 60. Lebensjahr,
auf monatlich 125,- DM für Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Veterinärpraktikanten und Tierärzte im ersten Jahr der Praxisausübung entrichten jedoch keine höheren Beiträge als monatlich 35,- DM
Tierärzte im zweiten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 50,- DM
Tierärzte im dritten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 60,- DM.

§ 16

(1) Die Beiträge sind vierteljährlich, und zwar zum 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. für das jeweils laufende Vierteljahr zu entrichten. Ausnahmsweise können sie aus besonderen Gründen, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen sind, auch monatlich geleistet werden; die Zahlung muß dann im voraus bis spätestens zum 5. eines jeden Monats erfolgen.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 1 Monat ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der fälligen Summe und bei Mahnungen je eine Mahngebühr in Höhe von 1,- DM vom Schuldner zu zahlen.
(2) Rückständige Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 10 Kammergesetz). Zu den rückständigen Beiträgen zählen auch Säumniszuschläge und Mahngebühren.
(3) Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In Härtefällen kann der Vorstand zur Abdeckung der Beitragsschulden ein verzinsliches Darlehen gewähren. Der Zinssatz richtet sich nach dem Rechnungszinsfuß, der im Geschäftsplan vorgesehen ist. Außerdem wird ein Zuschlag von 1 1/2 % jährlich erhoben. Tritt der Versorgungsfall vor Rückzahlung dieses Darlehens ein, so sind die um die Zinsen vermehrte Darlehensschuld und etwaige Rückstände von dem für den Versorgungsberechtigten angesammelten Deckungskapital abzusetzen; die ihm zustehende Versorgungsleistung mindert sich nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen.
(5) Bleibt die Vollstreckung rückständiger Beiträge (Absatz 2) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ganz oder teilweise ohne Erfolg, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen gekürzt. Die Höhe der Kürzungen ist nach der Anzahl der rückständigen Monatsbeiträge zu bemessen.
(6) Das Versorgungswerk kann rückständige Beiträge und sonstige Forderungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen, mit den Versorgungsansprüchen aufrechnen; dies gilt nicht für Beitragsrückstände im Falle des Absatzes 5.

V. Leistungen des Versorgungswerks

§ 17

Die Versorgungsberechtigten und ihre Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die in den nachfolgenden Bestimmungen erwähnten Leistungen gegen das Versorgungswerk.

§ 18

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern Ruhegeld (§ 19) oder im Falle der Invalidität eine Rente (§ 20); im Todesfalle erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenrente und Waisengeld ( §§ 21 und 22). Ferner werden die in den §§ 26 und 27 erwähnten Leistungen gewährt.

§ 19

(1) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Praxis aufgeben, erhalten ein jährliches Ruhegeld vom 3 300,- DM in gleichen Monatsraten. Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, solange das Mitglied nach Aufgabe der Praxis noch weiterhin Fleischbeschau ausübt.
(2) Mitglieder, die nicht mindestens 5 Jahresbeiträge in Höhe von je 1 500,- DM entrichtet haben, erhalten ein jährliches Ruhegeld vom 3 000,- DM. Beitragsnachzahlungen von Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zulässig.
(3) Ruhegelder, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden oder ruhen, werden um 20 v. H. gekürzt. Dies gilt auch für die Rentenempfänger, die wegen Ausübung von Fleischbeschau nur das halbe Ruhegeld erhalten; nach Aufgabe der Fleischbeschau tritt eine Verdoppelung des nach Satz 1 gekürzten Zahlbetrages ein.
(4) Ruhegeldempfänger, die ihrer Approbation verlustig gehen, verlieren damit nicht ihre Ansprüche gegen das Versorgungswerk.
(5) Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht erst, wenn Beiträge für volle 5 Jahre entrichtet sind.

§ 20

(1) Ein Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwächung der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes unfähig geworden ist und Praxis sowie Fleischbeschau aufgegeben hat, erhält für die Dauer dieses Zustandes eine Invalidenrente. Die Invalidenrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres weitergewährt; sie schließt den Bezug des Ruhegeldes (§ 19) aus.
(2) Die Invalidenrente wird von dem Monat an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß von der Landestierärztekammer bestätigt werden.
(3) Die Höhe der Invalidenrente bemißt sich nach dem Alter, das am 1. des Monats des Zahlungsbeginns nach Absatz 2 erreicht ist (Beginnalter). Hierbei wird ein angefangenes Lebensjahr von weniger als 6 Monaten nicht mitgezählt, von 6 und mehr Monaten als volles Lebensjahr gerechnet. Die Invalidenrente beträgt 3 300,- DM jährlich abzüglich 2 v. H. für jedes Jahr, um das das Beginnalter niedriger ist als 65 Jahre, mindestens jedoch 2 200,- DM jährlich.
(4) Invalidenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden insoweit gekürzt, als sie das Ruhegeld nach § 19 Abs. 3 Satz 1 übersteigen.

§ 21

(1) Im Falle des Todes eines Mitgliedes erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente von 2 200,- DM im Jahr in gleichen Monatsraten. Sind mehrere unterhaltsberechtigte Ehefrauen vorhanden, so wird an jede Ehefrau eine Hinterbliebenenrente gezahlt; die Höhe dieser Rente ergibt sich aus der Teilung von 2 200,- DM durch die Zahl der berechtigten Ehefrauen.
(2) Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so vermindert sich die nach Absatz 1 errechnete Rente um je 3 % für jedes Jahr, um das die Altersdifferenz höher ist als 15 Jahre. Hat die Ehe mehr als 15 Jahre bestanden, so werden für jedes weitere Jahr der Dauer der Ehe wieder 3 % so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag nach Absatz 1 wieder erreicht ist. § 20 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hinterbliebenenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden um 10 v. H. gekürzt.
(4) Bezog der verstorbene Ehegatte bei Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Rente nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 oder ruhte die Rente, so erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 75 v. H. der an den Verstorbenen gezahlten oder der ruhenden Rente. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22

(1) Waisengeld wird den ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern eines Versorgungsberechtigten gewährt.
(2) Das Waisengeld beträgt bei einfachen Waisen ein Viertel, bei Doppelwaisen die Hälfte des nach § 21 errechneten Betrages. Im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 ist dabei der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für die leibliche Mutter ermittelte Betrag maßgebend. Gehört die leibliche Mutter nicht zu den versorgungsberechtigten Ehefrauen, so bemißt sich das Waisengeld nach dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 festgestellten Betrag.
(3) Das Waisengeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Waisengeld gewährt werden für ledige Waisen, die
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden,
2.
infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(4) Das Waisengeld wird an den Berechtigten bzw. seinen gesetzlichen Vertreter in monatlichen Raten ausgezahlt.
(5) Waisengeld, das aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt wird, wird um 10 v. H. seines bisherigen Zahlbetrages gekürzt.

§ 22a

In Härtefällen kann auf Antrag von der Kürzung nach § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 5 abgesehen werden; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat.

§ 23

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfindung. Diese beläuft sich bei Wiederverheiratung der Witwe
vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres auf den 5fachen,
vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 4fachen,
nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 3fachen
Jahresbetrag der Witwenrente.
(2) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Kind stirbt oder heiratet.

§ 24

Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente oder Waisengeld besteht nicht:
a)
wenn das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb der letzten beiden Monate vor seinem Ableben geschlossen hatte,
b)
wenn das verstorbene Mitglied die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen hatte.

§ 25

Die Versorgungsleistungen an überlebende Ehegatten und Waisen dürfen zusammen das 1 1/2fache der Hinterbliebenenrente nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen; gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung. Fällt ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener weg, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag.

§ 26

Hinterläßt ein Mitglied keinerlei versorgungsberechtigte Hinterbliebene, wohl aber bedürftige Eltern oder einen Elternteil, deren Lebensunterhalt bis dahin ganz oder teilweise von ihm bestritten wurde, so kann der Vorstand diesen Eltern oder dem betreffenden Elternteil eine einmalige oder laufende Unterstützung gewähren.
Außerdem können die Kosten der Beerdigung eines Mitgliedes, das keine versorgungsberechtigte Hinterbliebenen hinterläßt, bis zu einem Höchstbetrag von 2000,- DM bezahlt werden; hierüber bestimmt der Vorstand.

§ 27

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, ohne Versorgungsleistungen erhalten zu haben, so bleibt der nach § 17 erworbene Anspruch erhalten, sofern die Mitgliedschaft mindestens drei Jahre gedauert und das Mitglied die Beiträge für die Zeit der Mitgliedschaft gezahlt hat. Dieser Anspruch mindert sich in der Weise, daß das für dieses Mitglied angesammelte Deckungskapital als einmalige Zahlung für alle künftig fällig werdenden Leistungen - Ruhegeld, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Waisengeld - aufgefaßt wird. Die Grundsätze des Geschäftsplans finden Anwendung.
(2) Verzichtet ein Mitglied auf den nach Absatz 1 erworbenen Anspruch, so erhält es auf Antrag für den 1. bis 6. Monat, für den es Beiträge gezahlt hat (Beitragsmonat), 30 v. H., für den 7. bis 36. Beitragsmonat 40 v. H. und für jeden weiteren Beitragsmonat 50 v. H. der gezahlten Beiträge ohne Zinsen unter Anrechnung empfangener Versorgungsleistungen zurückerstattet. Damit sind sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen das Versorgungswerk abgegolten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied, das nach Absatz 1 keine Ansprüche auf Versorgungsleistungen erworben hat, aus dem Versorgungswerk ausscheidet. Hat das Mitglied die Beiträge für die Zeit seiner Mitgliedschaft teilweise nicht gezahlt, so sind von dem nach Absatz 2 Satz 1 zu ermittelnden Betrag:
a)
der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der rückständigen Beiträge und dem Betrag, der dem Mitglied für diese Rückstände nach Absatz 2 zu erstatten gewesen wäre, falls es die rückständigen Beiträge geleistet hätte,
b)
etwa angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren abzuziehen. Übersteigen die nach Satz 2 abzuziehenden Beträge den nach Satz 1 zu erstattenden Betrag, so hat das ausscheidende Mitglied den Unterschiedsbetrag an das Versorgungswerk zu zahlen.
(4) Für den Fall der Verwendung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe (§ 11 Abs. 2 Satz 2) ist eine Beitragsrückvergütung ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mehr besteht.

§ 28

Der Monatsbetrag des Ruhegeldes, der Invalidenrente, sowie der Hinterbliebenenrente und Waisengelder oder der Unterhaltsbeiträge wird auf einen durch 5 teilbaren Betrag abgerundet; in allen Fällen erfolgt monatliche Vorauszahlung.

VI. Sonderbestimmungen

§ 29

Beschlüsse der Vertreterversammlung, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden (§ 6 Nr. 5), gelten auch für bereits festgesetzte Renten und Versorgungsfälle, die vor der Änderung eingetreten sind, sofern die Vertreterversammlung keinen anderen Beschluß faßt.

§ 30

Ansprüche auf Versorgungsleistungen können an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 31

(1) Gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes über Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen (überlebende Ehegatten und Waisen) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden ( §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 - BGBl. I S. 17 -). Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz - Versorgungswerk - schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
(2) Gegen die Entscheidungen über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

§ 31a

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versorgungsverhältnis richtet sich nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.

VII. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung

§ 32

Die Altersgrenze des § 10 Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Tierärzte, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im übrigen die Voraussetzungen zur Pflichtmitgliedschaft vorliegen.

§ 33

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.
Änderungen des Staatsvertrags seit 1. Januar 1988
Markierungen
Leseansicht