Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet Vom 16. Dezember 2005
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet Vom 16. Dezember 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 16. Dezember 2005 | 28.12.2005 |
Eingangsformel | 28.12.2005 |
§ 1 | 28.12.2005 |
§ 2 | 28.12.2005 |
§ 3 | 28.12.2005 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet | 28.12.2005 |
Artikel 1 - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit | 28.12.2005 |
Artikel 2 - Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar | 28.12.2005 |
Artikel 3 - Aufgaben des Verbandes | 28.12.2005 |
Artikel 4 - Beteiligungen | 28.12.2005 |
Artikel 5 - Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans | 28.12.2005 |
Artikel 6 - Organe | 28.12.2005 |
Artikel 7 - Verbandsversammlung | 28.12.2005 |
Artikel 8 - Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter | 28.12.2005 |
Artikel 9 - Verwaltungsrat | 28.12.2005 |
Artikel 10 - Ausschüsse | 28.12.2005 |
Artikel 11 - Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender | 28.12.2005 |
Artikel 12 - Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor | 28.12.2005 |
Artikel 13 - Raumordnungskommission | 28.12.2005 |
Artikel 14 - Deckung des Finanzbedarfs | 28.12.2005 |
Artikel 15 - Aufsicht | 28.12.2005 |
Artikel 16 - Umbildung von Körperschaften | 28.12.2005 |
Artikel 17 - Übergangsvorschriften für Pläne | 28.12.2005 |
Artikel 18 - Weiterführung des Vorsitzes | 28.12.2005 |
Artikel 19 - Vertragsdauer | 28.12.2005 |
Artikel 20 - In-Kraft-Treten | 28.12.2005 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 26. Juli 2005 in Mannheim unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 60 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 230-1, wird wie folgt geändert:
1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „, Rheinpfalz“ gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird gestrichen.
bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
c)
Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Regionalplanung für das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße bestimmt sich nach dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland- Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 496 - 497 -, BS Anhang I 136) in der jeweils geltenden Fassung.“
d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
2.
In § 14 Abs. 7 wird die Verweisung „§ 13 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages nach dessen Artikel 20 tritt das Landesgesetz über den Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 139, BS Anhang I 33) außer Kraft.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt und das Landesgesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 139, BS Anhang I 33) nach Absatz 2 außer Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet
Überschrift | |
Präambel | |
Artikel 1 | Grenzüberschreitende Zusammenarbeit |
Artikel 2 | Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar |
Artikel 3 | Aufgaben des Verbandes |
Artikel 4 | Beteiligungen |
Artikel 5 | Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans |
Artikel 6 | Organe |
Artikel 7 | Verbandsversammlung |
Artikel 8 | Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter |
Artikel 9 | Verwaltungsrat |
Artikel 10 | Ausschüsse |
Artikel 11 | Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender |
Artikel 12 | Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor |
Artikel 13 | Raumordnungskommission |
Artikel 14 | Deckung des Finanzbedarfs |
Artikel 15 | Aufsicht |
Artikel 16 | Umbildung von Körperschaften |
Artikel 17 | Übergangsvorschriften für Pläne |
Artikel 18 | Weiterführung des Vorsitzes |
Artikel 19 | Vertragsdauer |
Artikel 20 | In-Kraft-Treten |
Im Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Raumordnung und -entwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet schließen die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz folgenden Staatsvertrag.
Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Im Rhein-Neckar-Gebiet sollen alle Aufgaben der Raumordnung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar hinauswirken, sowie Aufgaben der Regionalentwicklung in ständiger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Räume wahrgenommen werden.
(2) Zum Rhein-Neckar-Gebiet im Sinne von Absatz 1 gehört
1.
in Baden-Württemberg das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim, des Rhein-Neckar-Kreises sowie des Neckar-Odenwald-Kreises,
2.
in Hessen das Gebiet des Landkreises Bergstraße,
3.
in Rheinland-Pfalz das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal, Landau, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße.
Artikel 2 Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar
(1) Zur grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Aufgaben der Raumordnung, Regionalplanung und Regionalentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 der Verband Region Rhein-Neckar als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Verband).
(2) Für den Verband gilt das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit von Baden-Württemberg vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975, S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), mit Ausnahme von dessen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend, soweit dieser Vertrag oder die Verbandssatzung keine Bestimmungen enthält. Die Beamtinnen und Beamten des Verbandes unterliegen dem in Baden-Württemberg geltenden Dienstrecht.
(3) Der Verband ist Rechtsnachfolger des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar, der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald (Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes werden in der Verbandssatzung geregelt. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 15 Abs. 1 Satz 2.
Artikel 3 Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband ist Träger der Regionalplanung für das Verbandsgebiet nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3.
(2) Aufgabe des Verbandes ist die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung eines einheitlichen Regionalplans für das Verbandsgebiet. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die weiteren Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, insbesondere die Landesentwicklungsprogramme und -pläne sowie Vorgaben der Raumordnungskommission (Artikel 13 Abs. 2).
(3) Planungen und Vorhaben des Verbandes, die besondere Interessen eines Landes berühren, sind vorab mit der jeweils zuständigen obersten Landesplanungsbehörde und den dafür zuständigen Fachressorts abzustimmen.
(4) Der Verband wirkt auf die Verwirklichung des einheitlichen Regionalplans hin, insbesondere durch regionale Entwicklungskonzepte und -programme. Er fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Der Verband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen.
(5) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des Verbandsgebietes erforderlich ist, hat der Verband folgende umsetzungsorientierte Aufgaben und Zuständigkeiten:
1.
Trägerschaft und Koordinierung für die regionalbedeutsame Wirtschaftsförderung und das regionalbedeutsame Standortmarketing,
2.
Trägerschaft und Koordinierung für einen regionalbedeutsamen Landschaftspark sowie Trägerschaft und Koordinierung von regionalbedeutsamen Erholungseinrichtungen,
3.
Koordinierung von Aktivitäten im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten,
4.
Trägerschaft und Koordinierung für regionalbedeutsame Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen,
5.
Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismusmarketing.
Artikel 4 Beteiligungen
(1) Der Verband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie zu einer dauerhaften Umlageerhöhung führt. Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Zur Erfüllung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben kann der Verband Gesellschaften gründen und vertragliche Vereinbarungen schließen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 5 Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans
(1) Das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des einheitlichen Regionalplans einschließlich des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach dem Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt den einheitlichen Regionalplan für die Gebiete nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als Satzung. Der den Gebietsteil nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 betreffende Planinhalt ist von dem hessischen Regionalplanungsträger im Rahmen eines Regionalplanaufstellungs- oder Änderungsverfahrens zu berücksichtigen.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung. Über die Aufstellung, Fortschreibung oder sonstige Änderung des Regionalplans ist stets mit der Mehrheit von zwei Dritteln zu entscheiden.
(4) Die Ziele und Grundsätze des einheitlichen Regionalplans für die Gebietsteile nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden durch eine Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg für verbindlich erklärt, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde von Rheinland-Pfalz erteilt wird, soweit der Regionalplan nach diesem Staatsvertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich in die vorgesehene räumliche Entwicklung des jeweiligen Landes einfügt.
(5) Der Verband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich.
(6) Kommt eine Genehmigung nach Absatz 4 mangels Einvernehmen nicht zustande, kann die jeweilige oberste Landesplanungsbehörde die Ziele und Grundsätze des Regionalplans für ihren Zuständigkeitsbereich genehmigen.
Artikel 6 Organe
Organe des Verbandes sind
die Verbandsversammlung,
der Verwaltungsrat und
die oder der Verbandsvorsitzende.
Artikel 7 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landrätinnen und Landräten der Kreise sowie aus den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern und Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte mit mehr als 25000 Einwohnern im Verbandsgebiet sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertretern. Die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihre allgemeinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten; für jede weitere Vertreterin und jeden weiteren Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Wahlorganen der Landkreise und der Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet mit über 25000 Einwohnern innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Amtszeit ihrer Mitglieder auf die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wahlen der weiteren Vertreterinnen und Vertreter stattfinden. Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung führt die bisherige Verbandsversammlung die Geschäfte weiter.
(3) Für je 25000 Einwohner entsenden die Wahlorgane eine Vertreterin oder einen Vertreter, für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 10000 Einwohnern eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden die Landrätin oder der Landrat angerechnet, auf die Zahl der Vertreter einer Stadt oder Gemeinde die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreterinnen und Vertreter wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor festgestellt und dem Wahlorgan mitgeteilt.
(4) Wählbar in die Verbandsversammlung ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit in die entsprechende Vertretung nach dem jeweiligen Landesplanungsgesetz besitzt.
(5) Weitere Vertreterinnen und Vertreter können nicht sein:
1.
Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Verbands und
2.
leitende Beamtinnen, leitende Beamte und leitende Angestellte der in Artikel 15 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind.
(6) Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreterinnen und Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. Die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der Landkreisordnungen der vertragschließenden Länder über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Ergibt sich nachträglich, dass eine oder ein in die Verbandsversammlung Gewählte oder Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen.
(7) Tritt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet sie oder er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass sie oder er nicht wählbar war, rückt die Bewerberin oder der Bewerber nach, die oder der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter festgestellt worden ist.
(8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen oberen und höheren sowie die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Artikel 8 Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter
(1) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt. Jedes Mitglied der Wahlorgane kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können doppelt so viel Namen enthalten, wie weitere Vertreterinnen und weitere Vertreter hieraus gewählt werden können. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
(2) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet das jeweilige Wahlorgan. Dieses stellt auch das Wahlergebnis fest.
(3) Die aufgrund der Wahlvorschläge der Mitglieder der Wahlorgane zu wählenden weiteren Vertreterinnen oder Vertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem d'Hondtschen System verteilt. Wird von den Mitgliedern der Wahlorgane nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber statt.
(4) Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Wahlorgane eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreterinnen und weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 9 Verwaltungsrat
Die Verbandsversammlung bildet einen Verwaltungsrat. Näheres regelt die Verbandssatzung.
Artikel 10 Ausschüsse
Die Verbandsversammlung kann durch Verbandssatzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
Artikel 11 Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Näheres regelt die Verbandssatzung.
(2) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die oder der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig.
Artikel 12 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor
(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamtin oder als Beamter auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor vertritt die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden ständig, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung.
Artikel 13 Raumordnungskommission
(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine Raumordnungskommission aus Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden. In der Kommission hat jedes Land eine Stimme. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne Stimmrecht ist zulässig. Die Kommission beschließt einstimmig.
(2) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung für eine gemeinsame Entwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes aufeinander abzustimmen. Sie kann insbesondere über den Planungszeitraum sowie über Form und Inhalt des Regionalplans Weisungen erteilen.
(3) Die Raumordnungskommission kann fachpolitische Abstimmungsprozesse anregen.
Artikel 14 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuss. Die Höhe bestimmt sich nach den für das jeweilige Gebiet im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 maßgeblichen Landesregelungen für derartige Zuschüsse, für das Gebiet im Sinn des Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Landkreisen, Städten und Gemeinden eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Artikel 4 bleibt unberührt.
(3) Der Zuschuss für die Regionalplanung ist auf die Umlage der nach Absatz 2 Zahlungsverpflichteten des jeweiligen Landes anzurechnen.
(4) Bisher von den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und dem Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald gewährte Zuschüsse für Aufgaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden dem Verband gewährt.
Artikel 15 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt/Weinstraße und dem Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg, die im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden von Hessen und Rheinland-Pfalz entscheidet.
(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikel 5 gelten §§ 118, 120 bis 127 und § 129 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), entsprechend.
Artikel 16 Umbildung von Körperschaften
(1) Der Raumordnungsverband Rhein-Neckar, der Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald und die Planungsgemeinschaft Rheinpfalz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgelöst.
(2) Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald sowie der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz endet jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar endet mit dem Ablauf des Monats, in dem erstmals die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsversammlung stattfindet. Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung des Verbandes führt die bisherige Verbandsversammlung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar die Geschäfte weiter.
(3) Die erstmalige Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter findet innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages statt. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt abweichend von Artikel 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Wahl durchgeführt wurde, frühestens jedoch am 1. Januar 2006.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden die Arbeitnehmer der in Absatz 1 genannten Körperschaften Arbeitnehmer des Verbandes.
(5) Für die vorläufige Haushaltsführung des Verbandes bis zum Erlass der ersten Haushaltssatzung gilt die Haushaltssatzung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar für das Haushaltsjahr 2005 als Haushaltssatzung des Vorjahres.
Artikel 17 Übergangsvorschriften für Pläne
(1) Es gelten fort der Raumordnungsplan des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar, der Regionalplan des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald und der regionale Raumordnungsplan nach § 9 Abs. 1 sowie die Pläne nach § 9 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41) der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung der in Absatz 1 genannten Pläne kann der Verband fortführen.
Artikel 18 Weiterführung des Vorsitzes
Der bisherige Vorsitzende des Raumordnungsverbandes Rhein- Neckar oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter beruft die erste Sitzung der Verbandsversammlung nach der ersten Wahl ihrer Mitglieder ein.
Artikel 19 Vertragsdauer
Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Artikel 20 In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder und ersetzt den bisherigen Staatsvertrag vom 3. März 1969. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Für das Land Baden-Württemberg | |
Mannheim, den 26. Juli 2005 | Günther H. Oettinger, Ministerpräsident |
Für das Land Hessen | |
Mannheim, den 26. Juli 2005 | Roland Koch, Ministerpräsident |
Für das Land Rheinland-Pfalz | |
Mannheim, den 26. Juli 2005 | Kurt Beck, Ministerpräsident |
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