EKVO
DE - Landesrecht Hessen

Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)

Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
1)
Vom 23. Juli 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383)
Fußnoten
1)
Die §§ 10 und 11, Anhang 1 Nr. 6 und Anhang 4 Nr. 2.3 dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 201005.08.2010 bis 31.12.2025
Eingangsformel05.08.2010 bis 31.12.2025
§ 1 - Geltungsbereich07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 2 - Umfang der Eigenkontrolle07.06.2012 bis 31.12.2025
§ 3 - Durchführung der Eigenkontrolle07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 4 - Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 5 - Überwachung der Zuleitungskanäle15.07.2011 bis 31.12.2025
§ 6 - Betriebstagebuch07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 7 - Nachweise der Eigenkontrolle07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 8 - Anzeigepflicht07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 9 - Ausnahmen07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 10 - Untersuchungsstellen für Abwasser07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 11 - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 13 - (aufgehoben)07.12.2017 bis 31.12.2025
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.11.2015 bis 31.12.2025
Anhang 1 - Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen07.12.2017 bis 31.12.2025
Anhang 2 - Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken07.12.2017 bis 31.12.2025
Anhang 3 - Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen (ohne Kleinkläranlagen)07.12.2017 bis 31.12.2025
Anhang 4 - Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und Sammelbehältern07.12.2017 bis 31.12.2025
Anhang 5 - Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen07.12.2017 bis 31.12.2025
Anhang 6 - Tätigkeiten der Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 bei der Überwachung nach § 4 Abs. 107.12.2017 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), Anforderungen festgelegt sind,
2.
Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle und -leitungen, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen, und für Sammelbehälter,
3.
Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,
4.
Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,
5.
Abwasseranlagen, in denen gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil A Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird.

§ 2 Umfang der Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmerinnen oder die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 haben die Eigenkontrolle nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten auszustatten.
(2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle richten sich, soweit in der Genehmigung für die indirekte Einleitung in eine Abwasseranlage oder in der Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nichts anderes bestimmt ist, nach den Anhängen 1 bis 6.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer diese als Eigenkontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.

§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle

(1) Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen.
(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der
1.
Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Kleinkläranlage,
2.
Überwachung durch beauftragte Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 (Fachkundigenüberwachung) und
3.
Dichtheitsprüfung durch beauftragte Sachkundige nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 2.1 Abs. 6.
Die Fachkundigenüberwachung umfasst die
1.
regelmäßige Überwachung nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 bis 5,
2.
Überprüfung der Eigenüberwachung, insbesondere die Überprüfung des nach § 6 Abs. 1 zu führenden Betriebstagebuchs und der Vollständigkeit der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage nach Anhang 4 Nr. 2.2 Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen, und
3.
Erstellung des Eigenkontrollberichts nach § 7 Abs. 2.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen.
(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine beauftragte Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen.
(4) Mit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist für die nach Anhang 5 Nr. 2.1 erforderlichen Mindestuntersuchungen eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu beauftragen.
(5) Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit nicht eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 mit der Untersuchung zu beauftragen ist. Bei allen Messungen sind die Regeln der analytischen Qualitätssicherung zu beachten.

§ 4 Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in ihre oder seine Anlagen auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen und in einem Abwasserkataster zu erfassen, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser handelt. Die Untersuchungen bestimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage unter besonderer Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für Indirekteinleitungen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 5 Nr. 2.1 maßgeblich. Für Indirekteinleitungen nach Satz 3 und für genehmigungspflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungsgenehmigung begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde stellt der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage die Genehmigungsbescheide für die Indirekteinleitungen zur Verfügung.
(2) Zwischen der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle der Indirekteinleitung nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchgeführt werden. Dabei darf es sich nicht um eine von der Indirekteinleiterin oder vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln. Die Untersuchungsstelle hat die Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter zuzuleiten.
(3) Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen für die staatliche Überwachung heranziehen.
(4) Werden bei Einleitungen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172), geändert durch Verordnung vom 9. November 2017 (GVBl. S. 327), anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen, die Prüfberichte nach § 2 Abs. 5 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet, ersetzt diese Überwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.

§ 5 Überwachung der Zuleitungskanäle

Aus den nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vorzulegenden Nachweisen zur Überwachung der Zuleitungskanäle muss hervorgehen, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zudem müssen aus ihnen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

§ 6 Betriebstagebuch

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat Betriebstagebücher zu führen, soweit dies nach den Anhängen 1 bis 6 gefordert wird. In diese sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle sowie Zeitpunkt und Methode der Messungen und Kontrollen einzutragen. Die Betriebstagebücher müssen die in den Anhängen 2 bis 5 genannten Angaben enthalten. Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum Stoffeinsatz festgelegt wurden, sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die technische Verantwortung für die Abwasseranlage oder die Einleitung obliegt.
(2) Die Betriebstagebücher sind monatlich von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann Durchschriften oder Kopien der Eintragungen, auch in digitaler Form, verlangen.
(4) Die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Eintragungen in das Betriebstagebuch sind für die Dauer der nachfolgenden drei Kalenderjahre zur Verfügung zu halten, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im Erlaubnisbescheid oder im Genehmigungsbescheid festlegt.

§ 7 Nachweise der Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat die Ergebnisse der Eigenkontrolle in einem Eigenkontrollbericht darzustellen. Im Eigenkontrollbericht müssen, soweit im Erlaubnisbescheid oder Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, die in den Anhängen 1 bis 5 geforderten Angaben enthalten sein. Er besteht, soweit in den Anhängen 1 bis 5 nichts anderes festgelegt ist, aus der Wiedergabe der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle und aus einem Erläuterungsbericht. Für die Sammelbehälter ist kein Eigenkontrollbericht durch die Unternehmerin oder den Unternehmer dieser Anlagen zu erstellen. Für die Darstellung und die Vorlage der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist das von dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsprogramm zu verwenden. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Vorlage der Daten und Messwerte auf Formblättern zulassen. Auf Verlangen der Wasserbehörde sind die Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Nr. 1 und 2 auch in Schriftform vorzulegen. Die Vorlage der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und der Erläuterungsberichte hat in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Für Kleinkläranlagen sind im Eigenkontrollbericht die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung und der Überprüfung der Eigenüberwachung zusammenfassend darzustellen. Abs. 1 Satz 5 und 7 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung einer Kleinkläranlage einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 2.2 Abs. 3 zu erstellen und der Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung vorzulegen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage zuzusenden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren.
(4) Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung eines Sammelbehälters einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 3.2 Abs. 2 zu erstellen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer des Sammelbehälters innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung zuzusenden und der Wasserbehörde bei festgestellten Mängeln in der Dichtheit des Sammelbehälters vorzulegen. Der Wasserbehörde ist der Prüfbericht auch auf Verlangen vorzulegen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren.
(5) Der Eigenkontrollbericht ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen auch der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

§ 8 Anzeigepflicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlagen, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserbehandlung oder -einleitung führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Wenn bei der Fachkundigenüberwachung einer Kleinkläranlage Mängel nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 Buchst. d festgestellt wurden, hat das Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und den nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 zu erstellenden Wartungsbericht einschließlich der Analysenergebnisse der nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 durchzuführenden Parametermessungen vorzulegen. Die Veränderungen nach Satz 1 und die Mängel nach Satz 2 sind im Eigenkontrollbericht darzustellen. Bei Indirekteinleitungen ist darüber hinaus auch die Unternehmerin oder der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 Ausnahmen

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen an die Eigenkontrolle nach dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist. Dies gilt nicht für die Anforderung, die Abwassermenge einer Abwasserbehandlungsanlage durch Messungen nach der Tabelle zu Anhang 3 Nr. 2 zu erfassen.

§ 10 Untersuchungsstellen für Abwasser

(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
1.
anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen (EKVO-Laboratorien) und
2.
anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen).
(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag, bei Laboratorien auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiter vorliegen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Anerkennung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(3) Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Anerkennungen nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit durch die Anerkennungsbehörde festgestellt wurde. Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(4) Untersuchungsstellen können
1.
als Betriebsteil der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen,
2.
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen,
3.
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen oder
4.
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(5) Laboratorien sind anzuerkennen, wenn
1.
für das Laboratorium eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Laborleitung betraut und für einen ordnungsgemäßen Laborbetrieb und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich ist,
2.
die personelle und sachliche Ausstattung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasseruntersuchungen gewährleistet,
3.
sie ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17025 (herausgegeben vom Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig beim Deutschen Patentamt in München gesichert) unterhalten und durch qualifizierte Maßnahmen der Analytischen Qualitätssicherung die Zuverlässigkeit ihrer Analyseergebnisse sicherstellen,
4.
der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit mit einer Mindestdeckungssumme von 250 000 Euro erbracht wird, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
(6) Das EKVO-Laboratorium hat die ihm übergebenen Proben selbst zu untersuchen, soweit der Auftraggeber der Vergabe eines Unterauftrages, dessen Erteilung nur an ein EKVO-Laboratorium zulässig ist, nicht schriftlich zugestimmt hat.
(7) Überwachungsstellen sind anzuerkennen, wenn sie
1.
nachweisen, dass sie mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer beschäftigen, die
a)
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
b)
zuverlässig sind,
c)
bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
2.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
a)
den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
b)
die Durchführung der Prüfung und Ergebnisdarstellung,
c)
die aus den Prüfungen zu ziehenden Schlussfolgerungen,
3.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
(8) Die EKVO-Überwachungsstellen haben sicherzustellen, dass
1.
die Regeln der Technik bei der technischen Überprüfung, der Probenahme vor Ort und bei den Messungen eingehalten werden,
2.
die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,
3.
die Prüftagebücher der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden,
4.
die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
a)
die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
b)
die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(9) Die EKVO-Überwachungsstellen haben
1.
der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres zu berichten, welche Prüferinnen und Prüfer für die Überwachungsstelle tätig waren und welche Herkunftsbereiche in welcher Anzahl von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern dabei bearbeitet wurden, sowie auf Anforderung nähere Unterlagen zur Prüftätigkeit nachzureichen,
2.
stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
3.
die bei den Prüfungen und Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
4.
ein Qualitätshandbuch zu führen.
(10) Prüfbereiche für EKVO-Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.
(11) Die Inhaberin oder der Inhaber der Untersuchungsstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers besteht die Verpflichtung nach Satz 1 für deren Rechtsnachfolgerin oder dessen Rechtsnachfolger.
(12) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht der Untersuchungsstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
mit der Auflösung der Untersuchungsstelle.
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(13) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die Verpflichtungen nach Abs. 6, 8, 9 und 11 nicht erfüllt werden.

§ 11 Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane

(1) Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane sind
1.
die staatlichen Prüfstellen
a)
Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,
b)
Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität Kassel,
2.
die anerkannten Prüfstellen.
(2) Die Anerkennung von Prüfstellen nach Abs. 1 Nr. 2 erfolgt auf Antrag und auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme einer Prüfstelle nach Abs. 1 Nr. 1. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiter vorliegen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Anerkennung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(3) Prüfstellen nach Abs. 1 Nr. 2 sind anzuerkennen, wenn
1.
für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
2.
sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
3.
sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane möglich ist,
4.
sie den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
(4) Prüfstellen nach Abs. 1 haben die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden sowie ein Qualitätshandbuch zu führen. Sie haben an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen.
(5) Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Anerkennung nach Abs. 2 und 3, wenn deren Gleichwertigkeit durch die Anerkennungsbehörde festgestellt wurde. Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(6) Prüfstellen nach Abs. 1 dürfen nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen können nur in begründeten Fällen von der Wasserbehörde zugelassen werden.
(7) Die Inhaberin oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers besteht die Verpflichtung nach Satz 1 für deren Rechtsnachfolgerin oder dessen Rechtsnachfolger.
(8) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht der Prüfstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
mit der Auflösung der Prüfstelle.
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(9) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die Verpflichtungen nach Abs. 4, 6 und 7 nicht erfüllt werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Messung, Untersuchung oder Überprüfung nach § 2 nicht oder nicht fristgerecht durchführt oder vornehmen lässt,
2.
eine Fachkundigenüberwachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht, nicht durch ein Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 oder nicht in dem Umfang nach § 3 Abs. 2 Satz 2 durchführen lässt,
3.
den Verpflichtungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter oder zur Aufstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
4.
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
5.
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht überprüft,
6.
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 4 nicht oder nicht ausreichend lange zur Verfügung hält,
7.
den Eigenkontrollbericht entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder § 8 Satz 3 nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht fristgerecht vorlegt,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
9.
für die Darstellung der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 6 nicht das Datenverarbeitungsprogramm nach § 7 Abs. 1 Satz 5 verwendet, die Daten und Messwerte entgegen § 7 Abs. 1 Satz 6 oder 7 oder den Eigenkontrollbericht oder die Erläuterungsberichte nach § 7 Abs. 1 Satz 8 nicht vorlegt,
10.
der Anzeigepflicht nach § 8 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt.

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anhang 1

Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen
1.
Allgemeines
Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die vom § 1 Abs. 1 umfassten Abwasserkanäle und -leitungen.
2.
Art und Umfang der Kontrollen
(1) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte, ist durch eine Zustandserfassung festzustellen, ob die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Zustandserfassung ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(2) Bei Freispiegelkanälen und -leitungen sowie einsehbaren oberirdischen Druckleitungen genügt in der Regel eine optische Inspektion, bei unterirdischen und nicht einsehbaren oberirdischen Druckleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind rohabwasserführende Abwasserleitungen bis zur zugehörigen Vorbehandlungsanlage einer Druckprüfung zu unterziehen, wenn für das Abwasser im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind. Können diese Prüfungen aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt werden, sind zumindest Muffendruckprüfungen und eine zusätzliche optische Inspektion in diesen Bereichen erforderlich.
(4) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser abgeleitet wird, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, ist eine Überprüfung vom Beginn der Leitung bis zur Übergabestelle in einen Abwasserkanal, der dem allgemeinen Gebrauch dient, bei Direkteinleitern bis zur Einleitestelle in ein Gewässer, durchzuführen.
3.
Überprüfungszeiträume
(1) Die in der nachfolgend aufgeführten Tabelle genannten Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Neubau, erster Zustandserfassung oder dauerhafter Sanierung entsprechen den in Hessen für diese Abwasseranlagen maßgeblichen Regeln der Technik.
Abwasserkanäle und -leitungen Wiederholungs- intervall (Jahre)
1. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, bis zur Behandlungsanlage 10
2. Abwasserkanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen 15
3. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, nach der Behandlungsanlage oder wenn diese Anforderungen im unbehandelten Abwasser bereits eingehalten sind
4. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden oder für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind
5. Kühlwasserkanäle und -leitungen 20
6. Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem, die dem allgemeinen Gebrauch dienen
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten für Abwasseranlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für den jeweiligen Bereich geltenden Anforderungen (Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk).
(3) Öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die bis zum 31. Dezember 2009 optisch inspiziert oder auf Dichtheit geprüft wurden oder ab dem 1. Januar 1999 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig im Zustand erfasst. Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die nach Satz 1 nicht als erstmalig erfasst gelten, ist die erstmalige Erfassung unverzüglich durchzuführen.
(4) Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen ist der maßgebliche Termin für den Beginn des ersten Intervalls der Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 der 1. Januar 2010.
(5) Die Zustandserfassungen sind in dem Umfang vorausschauend einzuplanen, dass die Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Um dies zu erreichen, können die Unternehmerinnen oder die Unternehmer der Abwasserkanäle und -leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 für Teilbereiche des Entwässerungsgebietes auch zeitlich gestaffelte Fristen innerhalb des jeweiligen Prüfungsintervalls festlegen. In der Regel ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der insgesamt durchzuführenden Überprüfungen erforderlich.
Die Abfolge der Zustandserfassungen der Kanal- und Leitungsabschnitte soll sich am Alter der Abwasseranlagen und der wasserwirtschaftlichen Bedeutung orientieren.
4.
Reinigung und Wartung
Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke sowie der sonstigen Bauwerke sind entsprechend den Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten.
Die Reinigungs- und Wartungsintervalle für Kanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen und der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
5.
Dokumentation
(1) Anhand eines Kanalbestandsplans, aus dem die Lage, die Art und die Dimension der Abwasserkanäle und -leitungen ersichtlich sein müssen, ist die Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Zustandserfassung darzustellen.
Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden sind zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch auf der Basis eines graphischen Datenverarbeitungsprogramms erfolgen.
(2) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben zu den durchgeführten Zustandserfassungen, zusammengefasst für die einzelnen Teilbereiche des Entwässerungsgebietes, enthalten:
1.
Angaben zu Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:
a)
Kanalart, Kanallänge,
b)
Lage in Schutzzone,
c)
maßgebliches Intervall der Zustandserfassung,
2.
Ergebnisse und Fortschritt der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:
a)
Beginn des Wiederholungszeitraums,
b)
Länge der im Berichtsjahr untersuchten und im Wiederholungszeitraum insgesamt untersuchten Strecken,
c)
Einstufung der Schäden,
d)
noch erforderlicher Bedarf zur Sanierung.
(3) Im Rahmen des jährlichen Eigenkontrollberichts sind der Fortschritt und die Ergebnisse der Zustandserfassung zusätzlich in einem Erläuterungsbericht zusammengefasst darzustellen.
6.
Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen und die Auswertung
(1) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961
3)
oder gleichwertige Anforderungen erfüllt.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist.
Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.
(2) Die Kontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen schließt die Auswertung der Ergebnisse der Zustandserfassung hinsichtlich des Sanierungsbedarfs nach den dafür maßgeblichen Regeln der Technik durch einen Betrieb oder eine Stelle mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein.
Die Zustandserfassung durch Inspektion oder durch Dichtheitsprüfung gilt erst nach der Auswertung und Beurteilung des Sanierungsbedarfs als abgeschlossen.
Fußnoten
3)
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Anhang 2

Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen,
Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken
1.
Art und Umfang der Kontrollen
An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen nach den nachfolgenden Tabellen durchzuführen.
Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich den Regeln der Technik entsprechen, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.
Tabelle 1: Regenentlastungsanlagen
1 2 3 4 5 6
1 Regenentlastungsanlagen (Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle mit oben, mittig oder unten liegender Entlastung)
2 Zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk[¹] abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[²], zu denen auch die Drosselorgane zählen Drosselorgane[³] mit beweglichen Teilen[⁴] Drosselorgane[³] ohne bewegliche Teile[⁵]
3 Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung[⁶] betriebliche Prüfung[⁷]a) Sichtprüfung[⁸] undb) Funktionstest[⁹] hydraulische Prüfung[1⁰] hydraulische Prüfung[1⁰] hydraulische Inspektion[1¹]
4 Prüfintervall jährlich a) Sichtprüfung[⁸] mindestens monatlichb) Funktionstest[⁹] mindestens vierteljährlich a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahmeb) bestehende Drosselorgane: alle 5 Jahre a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahmeb) bestehende Drosselorgane: einmalig bis zum 31.12.2022 bestehende Drosselorgane: alle 10 Jahre
5 prüfberechtigt Unternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[¹2] Prüfstellen nach § 11
6 Dokumentation Betriebstagebuch[¹3] Prüfbericht und Prüfbescheinigung[¹4]
Tabelle 2: Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken
1 2 3 4 5
1 Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken Direkteinleitende Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken
2 Zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk[¹] abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[²], zu denen auch die Drosselorgane zählen Drosselorgane[³] mit beweglichen Teilen[⁴] Drosselorgane[³] ohne bewegliche Teile[⁵]
3 Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung[⁶] betriebliche Prüfung[⁷]a) Sichtprüfung[⁸] undb) Funktionstest[⁹] hydraulische Inspektion[1¹]
4 Prüfintervall jährlich a) Sichtprüfung[⁸]mindestens vierteljährlichb) Funktionstest[⁹]mindestens vierteljährlich neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme
bestehende Drosselorgane: erstmalig bis zum 31.12.2022
Folgeprüfung alle 5 Jahre Folgeprüfung alle 10 Jahre
5 prüfberechtigt Unternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[¹2] Prüfstellen nach § 11
6 Dokumentation Betriebstagebuch[¹3] Prüfbericht und Prüfbescheinigung[¹4]
Erläuterungen zu den Tabellen
[1]
Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen.
[2]
Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Leit- und Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen.
[3]
Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf einer Entlastungsanlage, eines Rückhaltebeckens oder eines Klärbeckens, die den Abfluss nach einer Abflusskurve oder nach einem vorgegebenen Sollabfluss steuern oder regeln.
Drosselorgane bei Entlastungsanlagen bestimmen maßgeblich die von der Anlage ausgehende Gewässerbelastung. Drosselorgane in Rückhaltebecken des Mischsystems bestimmen die Ausnutzung der Retention und steuern die bestimmungsgemäße Funktion. Drosselorgane an Rückhalte- oder Klärbecken des Trennsystems bestimmen die Aufenthaltszeit, die Klärwirkung und die hydraulische und stoffliche Belastung des Gewässers.
[4]
Drosselorgane mit beweglichen Teilen: Hierzu zählen insbesondere mechanische Regler (zum Beispiel Waagedrosseln), mechanische Steuerungen (zum Beispiel Hydroslide), elektro-mechanische Regler, elektro-mechanische Steuerungen und Pumpen, die als Drosseln wirken.
[5]
Drosselorgane ohne bewegliche Teile: Hierzu zählen insbesondere Wirbelventile, Wirbeldrosseln, Blenden, Schieber und Rohrdrosseln.
[6]
Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) und des optisch erkennbaren Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen.
[7]
Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen.
[8]
Die betriebliche Prüfung als Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der abwasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsanlagen, direkteinleitenden Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken auch die Inspektion der Einleitestelle in das Gewässer.
[9]
Die betriebliche Prüfung als Funktionstest umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit und Leichtgängigkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Mess- und Datenerfassungsgeräten usw. ein. Diese Prüfung kann in Kombination mit der Sichtprüfung auch ganz oder teilweise auf der qualifizierten Analyse aufgezeichneter Daten basieren.
[10]
Die hydraulische Prüfung umfasst die quantitative Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.
Bei der hydraulischen Prüfung ist eine Abflusskurve im Bestand zu ermitteln. Kein Punkt der Bestands-Abflusskurve soll um mehr als 20 Prozent vom Soll-Abfluss (Punkt der Soll-Abflusskurve bei gleicher Höhe) abweichen. Der Mittelwert des bei Prüfmessungen ermittelten Abflusskurvenabschnittes für einen Höhenbereich zwischen dem Zweifachen des Rohrdurchmessers des Drosselorgans und dem Bemessungswasserstand für das Drosselorgan darf um nicht mehr als 12 Prozent vom konstanten Sollabfluss oder vom Mittelwert der Sollabflusskurve (gleicher Höhenbereich) abweichen.
[11]
Die hydraulische Inspektion umfasst - abweichend von der hydraulischen Prüfung - bei Drosselorganen ohne und mit beweglichen Teilen lediglich eine qualitative Prüfung mit eingehender Inspektion der Bauteile, die hydraulische Relevanz haben (Drosselblendendurchmesser, Ausbildung der Kanten, Rückstau usw.). Bei Drosselorganen mit beweglichen Teilen ist zusätzlich die Prüfung der Funktion und Gängigkeit beweglicher Teile und, wenn möglich, eine trockene Simulation eines Belastungsereignisses erforderlich. Eine Vergleichsmessung ist in der Regel nicht angezeigt.
[12]
Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte der Unternehmerin oder des Unternehmers der Abwasseranlage oder eigenes sachkundiges Personal.
[13]
Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sowie die Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten zu vermerken.
[14]
Prüfberichte und Prüfbescheinigungen werden von den staatlichen oder den anerkannten Prüfstellen nach § 11 Abs. 1 erstellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen.
2.
Dokumentation
(1) Die Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken ist im Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Die Prüfbescheinigungen sind der Wasserbehörde zusammen mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.
(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Erläuterungsbericht zum Eigenkontrollbericht zusammenfassend darzustellen. Veränderungen an den Bauwerken und ihre Auswirkungen sind zu beschreiben.

Anhang 3

Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen (ohne Kleinkläranlagen)
1.
Allgemeines
Anhang 3 bezieht sich auf die dem allgemeinen Gebrauch sowie nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung.
2.
Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle / Art und Umfang der Untersuchungen
(1) Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.
(2) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.
(3) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind innerhalb eines Monats
a)
in der Größenklasse 1 als 2-Stunden-Mischproben oder als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,
b)
in den Größenklassen 2 und 3 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,
c)
in den Größenklassen 4 und 5 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben oder qualifizierte Stichproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als durchflussproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.
Bei lediglich monatlicher Entnahme von Abwasserproben im Ablauf ist die Art der Probenahme nach Satz 1 Buchst. b und c abwechselnd anzuwenden.
(4) Für jede Abwasserbehandlungsanlage sind die 24-Stunden-Summenwerte des täglichen Durchflusses zu erfassen. Für Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 2 ist bei Entnahme von 2-Stunden-Mischproben die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen. Die Zeiträume der Entnahme von 2-Stunden-Mischproben oder 24-Stunden-Mischproben und die der zugehörigen Abwassermengenmessungen müssen zeitlich übereinstimmen.
(5) Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.
(6) Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5 000 Einwohnerwerten arbeitstäglich zu überprüfen.
(7) Die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 60 kg BSB
5
/d (1000 EW) sind alle 5 Jahre, bei Neuinstallation auch nach der Inbetriebnahme von einer Prüfstelle nach § 11 EKVO hydraulisch zu überprüfen.
(8) Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 4 sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4 °C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage.
(9) Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen.
3.
Untersuchungsverfahren
Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 5 maßgeblich. Die Überwachung mit Online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes regelmäßig (zumindest monatlich) durch eine Laboranalyse überprüft wird.
4.
Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht gemäß § 7 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie den Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:
a)
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten,
b)
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer stofflichen und hydraulischen Belastung,
c)
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind,
d)
Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen,
e)
Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen,
f)
den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder der anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung,
g)
zusätzlich zu diesen Angaben sind in einem Erläuterungsbericht die Berechnung der tatsächlichen stofflichen Belastung der Abwasserbehandlungsanlage sowie ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten, zusammenzustellen; die Abwassermenge ist auf Verlangen der Behörde auch in Form einer grafischen Darstellung (Ganglinie) vorzulegen.
Tabelle zu Anhang 3
Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen
1 2 3 4 5 6
1 Parameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage[¹]
Größen- klasse 1 Größen- klasse 2 Größen- klasse 3 Größen- klasse 4 Größen- klasse 5
2 Zulauf der Anlage
3 Abwassermenge[²] K; 2h K; 2h
4 BSB5 M M W W W
5 CSB M M W W W
6 NH4-N W W
7 Gebundener Stickstoff (TNb)[³] M M W W
8 Nges. anorg.[⁴] M W W W
9 Pges. M W W W
10 Ablauf biologischer Reaktor
11 Temperatur wT wT wT wT wT
12 Ablauf der Anlage
13 Abwassermenge[²] K; 24h K; 24h K; 2h K; 2h K; 2h
14 BSB5 M W W W W
15 CSB M W W W[⁵] W[⁵]
16 NH4-N M M W T T
17 Gebundener Stickstoff (TNb)[³] M M M M
18 Nges. anorg.[⁴] M M W T T
19 Pges. M W W T[⁶] T
Erläuterungen zur Tabelle:
[1]
Erklärung:
Größenklasse 1: < 60 kg BSB5 /d < 1 000 EW
Größenklasse 2: 60 bis 300 kg BSB5 /d 1 000 - 5 000 EW
Größenklasse 3: > 300 bis 600 kg BSB5 /d > 5 000 - 10 000 EW
Größenklasse 4: > 600 bis 6 000 kg BSB5 /d > 10 000 - 100 000 EW
Größenklasse 5: > 6 000 kg BSB5 /d > 100 000 EW
T = täglich
wT = werktäglich
W = wöchentlich
M = monatlich
[2]
K = kontinuierliche Messung, Aufzeichnung der 2-Stunden- bzw. 24-Stunden-Summenwerte des Durchflusses
[3]
Alternativ kann auch der Kjeldahl-Stickstoff (Summe von N
org
.
und NH
4
-N) bestimmt werden.
[4]
Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N
ges
.
anorg
.
)
[5]
bei nachgeschalteter Denitrifikation mit Dosierung von Kohlenstoffträgern zusätzlich kontinuierliche Messung der org. Belastung
[6]
Die für den Parameter Phosphor, gesamt (P
ges
) zu entnehmenden 24-Stunden-Mischproben sind zusätzlich hinsichtlich der Konzentration an Ortho-Phosphat-Phosphor (o-PO
4
-P) zu analysieren.

Anhang 4

Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und Sammelbehältern
1.
Allgemeines
(1) Anhang 4 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das im Trennverfahren erfasste häusliche Schmutzwasser (ohne Niederschlagswasser) mit einem Zufluss von weniger als 8 m³/d (als Bemessungswert) behandelt wird (Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnerwerten. Anhang 4 bezieht sich auch auf abflusslose Sammelbehälter (Abwassersammelgruben).
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage oder eines Sammelbehälters ist für die ausreichende Bemessung, den ordnungsgemäßen baulichen Zustand einschließlich der Dichtheit sowie den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer oder seiner Anlage verantwortlich.
2.
Kleinkläranlagen
2.1
Art und Umfang der Kontrollen
(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage durch
1.
Eigenüberwachung nach Abs. 2 und Nr. 2.2 Abs. 1,
2.
Fachkundigenüberwachung nach Abs. 3 bis 5 und Nr. 2.2 Abs. 2 und
3.
Dichtheitsprüfung nach Abs. 6 und Nr. 2.2 Abs. 3
durchzuführen.
(2) Soweit im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Überprüfungen durchzuführen und Maßnahmen zu veranlassen.
Häufigkeit¹) Art der Überprüfungen
täglich Kontrolle der Betriebsbereitschaft (Schaltschrank)²)
wöchentlich Ablesen der Betriebsstundenzähler aller Aggregate
Sichtkontrolle auf Funktionsfähigkeit der Anlage (z. B. Wasserspiegel im Zu- und Ablaufbereich, Beschickungs- und Verteilereinrichtungen sowie das Blasenbild bei Anlagen mit technischer Belüftung)
monatlich Sichtkontrolle aller Anlagenteile (einschl. Vor- und Nachbehandlung, Schwimmschlamm, Schlammabtrieb) je nach Anlagentyp
Sichtkontrolle der Einleitungsstelle ins Gewässer
Häufigkeit Art der zu veranlassenden Maßnahmen
bedarfsgerecht Schlammabfuhr durch Mitteilung an die hierfür zuständige Stelle
1) Bei Abwesenheit, z. B. wegen Urlaubs, ist die Kleinkläranlage zwar weiter zu betreiben, die Überprüfungen können jedoch entfallen. Diese Zeiten sind im Betriebstagebuch zu vermerken. 2) Soweit die Anlage mit einer Alarmeinrichtung bei Betriebsstörungen ausgestattet ist, ist eine wöchentliche Kontrolle der Betriebsbereitschaft ausreichend.
Weicht die Zahl der angezeigten Betriebsstunden von der Stundenzahl eines bestimmungsgemäßen Betriebs ab oder zeigt einer der Sichtkontrollen eine Auffälligkeit, sind Überprüfungen zum Erkennen der Betriebsstörung und eine Mängelbehebung durch ein Fachunternehmen nach Nr. 2.3 unmittelbar durchzuführen.
(3) Der Umfang der Fachkundigenüberwachung (einschließlich der zu messenden chemischen und physikalischen Parameter) muss mindestens den Regeln der Technik entsprechen. Es sind die Parameter CSB und BSB5 mindestens zweimal jährlich zu messen. Die Fachkundigenüberwachung ist mindestens zweimal jährlich im Abstand von etwa sechs Monaten durchzuführen, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Wasserbehörde für die Kleinkläranlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung entspricht, sind Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Wartungstätigkeiten nach den Vorgaben dieser Zulassung durchzuführen.
(4) Die Abwasserproben nach Abs. 3 können bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung als Stichproben entnommen werden. Die Analyse mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 eingehalten werden.
(5) Bei jeder Fachkundigenüberwachung der Kleinkläranlage sind darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten Überprüfungen durchzuführen und in einem Wartungsbericht zu dokumentieren:
a)
Einsichtnahme in das Betriebstagebuch mit Kontrolle der Eintragungen sowie Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs,
b)
Überprüfung der Vollständigkeit der unter Nr. 2.2 Abs. 1 aufgeführten Unterlagen,
c)
Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einschließlich aller Zu-, Ab- und Überläufe sowie Funktionskontrolle und Wartung aller technischen Einrichtungen und aller sonstigen Anlagenteile sowie der Steuerung und der Alarmfunktion,
d)
Mängel der Anlage, die zu einer Verminderung der Reinigungsleistung und damit zu einer erhöhten Belastung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers führen oder führen können,
e)
Einstellung optimaler Betriebswerte,
f)
Durchführen von allgemeinen Reinigungsarbeiten mit Beseitigung von Ablagerungen,
g)
Feststellung der Schlammspiegelhöhe.
(6) Die Dichtheit einer Kleinkläranlage ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen. Hiervon ausgenommen ist der bepflanzte Bodenfilter einer Pflanzenkläranlage.
2.2
Dokumentation
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung in einem Betriebstagebuch einzutragen. Neben den Betriebsstundenzählerständen der einzelnen Aggregate sind die Ergebnisse der wöchentlichen und monatlichen Kontrollen mit Datumsangabe sowie besondere Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Anlage haben können, zu vermerken.
Darüber hinaus hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage folgende Unterlagen vorzuhalten und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen:
a)
den mit einem Fachunternehmen nach Nr. 2.3 geschlossenen Vertrag,
b)
die Wartungsberichte des aktuellen Jahres und der drei vorangehenden Jahre,
c)
Unterlagen über durchgeführte Mängelbeseitigungen,
d)
die Schlammabfuhrprotokolle (Schlammentsorgungsnachweise) des aktuellen Jahres und der drei vorangehenden Jahre,
e)
die Betriebs-, Wartungs- und Entschlammungsanleitung,
f)
die wasserrechtliche Einleiteerlaubnis der Wasserbehörde sowie
g)
eine Durchschrift der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Anlage entsprechend zugelassen ist.
(2) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Angaben zur Führung und zur Vollständigkeit des Betriebstagebuches sowie zur Vollständigkeit der unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen,
b)
Beurteilung des baulichen und betrieblichen Zustandes der Anlage mit Angabe der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Mängel,
c)
Ergebnisse der Schlammspiegelmessung mit der Angabe, ob eine Fäkalschlammabfuhr erforderlich ist und diese durch entsprechende Mitteilung an die zuständige Stelle veranlasst wurde,
d)
Angaben zu bereits im Rahmen der Wartung durchgeführten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Behebung festgestellter Mängel mit einer abschließenden Stellungnahme zur Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlage mit der Angabe, ob weitere Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage erforderlich sind.
(3) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss Angaben zu dem Datum der Prüfung, der Identität der oder des Sachkundigen, der Geometrie der Anlage, der benetzten Innenfläche, dem Wasserzugabewert, der Prüfmethode, der Dauer der durchgeführten Prüfung und den festgestellten Mängeln sowie Feststellungen über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage enthalten.
2.3
Anforderungen an die Fachunternehmen
(1) Die Fachkundigenüberwachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur Betriebe oder Stellen durchführen, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit bei ihrer Prüftätigkeit nachweisen können.
Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen (Qualifikation des Wartungspersonals, Fortbildung, technische Mindestausstattung) der „Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen“ der Landesverbände der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
4)
entspricht.
(3) Die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist. Dieser Nachweis hat eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren.
3.
Sammelbehälter
3.1
Art und Umfang der Kontrollen
(1) Durch rechtzeitiges Anzeigen bei der nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes für das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter zuständigen Stelle hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters eine bedarfsgerechte Entleerung des Sammelbehälters sicherzustellen.
(2) Die Dichtheit eines Sammelbehälters ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen.
3.2
Dokumentation
(1) Über die durchgeführte Entleerung der Sammelbehälter hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Anlage einen Nachweis mit Angabe des Datums, dem Innenvolumen des Sammelbehälters und der entnommenen Schlammmenge von der die Entleerung durchführenden Stelle aushändigen zu lassen. Den Nachweis sowie die Nachweise der vorangegangenen zwei Entleerungen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss die Angaben und Feststellungen nach Nr. 2.2 Abs. 3 enthalten.
Fußnoten
4)
www.dwa-hrps.de

Anhang 5

Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen
1.
Allgemeines
Anhang 5 bezieht sich auf die Untersuchungen der Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird, bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.
Anhang 5 gilt nicht für
a)
Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Abwasserteilströmen, deren anschließende Einleitung in eine dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung von der Genehmigungspflicht befreit worden ist,
b)
chemische, physikalische oder chemisch-physikalische Reinigungsstufen, soweit diese integrierter Bestandteil einer direkt einleitenden biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; hier ist Anhang 3 anzuwenden.
Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.
2.
Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
2.1
Art und Umfang der Untersuchungen
Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren.
Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Genehmigung begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen:
Bei einem Abwasseranfall
1.
unter 10 m³/d zweimal je Jahr,
2.
von 10 bis unter 100 m³/d viermal je Jahr und
3.
von 100 m³/d und mehr sechsmal je Jahr.
Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die durch eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein.
2.2
Probenahme
Abwasserproben sind als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Dies gilt, soweit für den jeweiligen Parameter in der Genehmigung für den jeweiligen Parameter keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb ist eine einfache Stichprobe ausreichend.
2.3
Abwasserdurchflussmessung
Der Abwasserdurchfluss ist durch ein summierendes Messgerät mit Momentananzeige entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben.
Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitemenge zu ermitteln.
Bei Anlagen mit einem Abfluss von mehr als 150 m³ in 2 Stunden sind die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 hydraulisch zu überprüfen.
3.
Dokumentation
(1) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Abwassermenge und Konzentration der in der Genehmigung begrenzten oder für die betriebliche Kontrolle maßgebenden Parameter, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes,
b)
Frachten (absolut, spezifisch) und Produktionskapazität, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes, soweit in dem maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Frachtbegrenzungen enthalten sind,
c)
Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung,
d)
Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln,
e)
kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben,
f)
ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten.
(2) Als Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen ist die von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellte Prüfbescheinigung gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

Anhang 6

Tätigkeiten der Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 bei der Überwachung nach § 4 Abs. 1
1.
Allgemeines
Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist. Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 auf der Grundlage der Prüfgrundsätze nach § 10 Abs. 7 Nr. 2 zu erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen.
2.
Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder die Wasserbehörde im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.
Es sind die Parameter zu messen, bei denen entweder
a)
eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
b)
nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
c)
die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).
Soweit es im Einzelfall für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei der Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
3.
Messwerte der Betriebsmessgeräte
Wesentliche Werte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nr. 2) zu vergleichen.
4.
Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
5.
Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
6.
Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch nach § 6 und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfasst folgende Punkte:
a)
überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogrammes nach den entsprechenden Auflagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörde,
b)
überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch nach § 6 und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.
Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen, in denen in der Abwasserverordnung Anforderungen enthalten sind, gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch nach § 6 aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch nach § 6 vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
7.
Untersuchungsauftrag
Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.
8.
Dokumentation
Es ist ein Untersuchungsbericht zu erstellen, der neben den Ergebnissen der Laboruntersuchungen auch die Ergebnisse der örtlichen Kontrollen und Messungen enthält. Es ist eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen durchzuführen, Mängel an der Anlage und mögliche Ursachen sind aufzuzeigen.
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