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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 24. März 1965

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 24. März 1965
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 16.12.2005 (GVBl. S. 529)
Fußnoten
*)
GVBl. S. 41; Geändert durch Staatsvertrag v. 22. 4./6. 5. 1988 (GVBl. S. 270)
Anmerkungen:
1. Nach Artikel 14 d. StV vom 17./25. 11. 1969 (GVBl. 1970 S. 139, BS Anhang I 38) werden die Bestimmungen d. StV (BS Anhang I 24) über die Zugehörigkeit im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie zur Bayerischen Apothekerversorgung durch den StV vom 17./25. 11. 1969 (BS Anhang I 38) ersetzt.2. Wegen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Tierärzte und Veterinärpraktikanten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz siehe StV vom 19. 6. 1972 (GVBl. S. 317, BS Anhang I 47), insbesondere dessen Artikel 4 und 5.3. D. StV (BS Anhang I 24) ist durch Artikel 1 d. StV v. 10./25. 3. 1998 (GVBl. S. 273, BS Anhang I 121) geändert worden. Wegen der beabsichtigten Neubekanntmachung d. StV (BS Anhang I 24) unterbleibt die Einarbeitung dieser Änderungen in d. StV (BS Anhang I 24).4. Änderungen d. StV v. 10./25.03.1998 eingearbeitet gemeinsam mit den Änderungen durch Gesetz vom 16.12.2005 (GVBl. S. 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 24. März 196501.10.2001
§ 101.02.2006
§ 201.02.2006
§ 301.02.2006
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie Medizinalassistenten und Veterinärpraktikanten des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer, und über die Zugehörigkeit der Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung, gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer01.02.2006
Artikel 101.02.2006
Artikel 2 - (aufgehoben)01.02.2006
Artikel 3 - (aufgehoben)01.02.2006
Artikel 401.02.2006
Artikel 5 - (aufgehoben)01.02.2006
Artikel 601.02.2006
Artikel 701.02.2006
Artikel 801.02.2006
Artikel 901.02.2006
Artikel 10 - (aufgehoben)01.02.2006
Artikel 1101.02.2006
Artikel 1201.02.2006
Artikel 1301.02.2006
Artikel 1401.02.2006
Anlage - Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)01.02.2006
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.02.2006
Art. 1 - Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich01.02.2006
Art. 2 - Organe01.02.2006
Art. 3 - Verwaltungsrat01.02.2006
Art. 4 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.02.2006
Art. 5 - Ausschüsse01.02.2006
Art. 6 - Versorgungskammer01.02.2006
Art. 7 - Eigenständige Geschäftsführung01.02.2006
Art. 8 - Kammerrat01.02.2006
Art. 9 - Geschäftstätigkeit01.02.2006
Art. 10 - Satzung01.02.2006
Art. 11 - Aufsicht01.02.2006
Art. 12 - Wirtschaftsplanung01.02.2006
Art. 13 - Auskunftspflichten01.02.2006
Art. 14 - Mitteilungen an Versicherungsträger01.02.2006
Art. 15 - Forderungsübertragung, Aufrechnung01.02.2006
Art. 16 - Verjährung01.02.2006
Art. 17 - Übertragung, Verpfändung01.02.2006
Art. 18 - Leistungsbescheid, Nebenforderungen01.02.2006
Art. 19 - Vollstreckung01.02.2006
Zweiter Teil - Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung01.02.2006
Abschnitt I - Gemeinsame Vorschriften01.02.2006
Art. 20 - Aufgaben01.02.2006
Art. 21 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats01.02.2006
Art. 22 - Mitgliedschaft01.02.2006
Art. 23 - Beiträge, Überleitung01.02.2006
Art. 24 - Leistungen01.02.2006
Abschnitt II - Einzelne Versorgungsanstalten01.02.2006
Art. 25 - Bayerische Ärzteversorgung01.02.2006
Dritter bis Sechster Teil01.02.2006
Siebter Teil - Schlussbestimmungen01.02.2006
Art. 49 - Sonstige Übergangsvorschriften01.02.2006
Art. 51 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.02.2006

§ 1

Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie Medizinalassistenzen und Veterinärpraktikanten des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung und über die Zugehörigkeit der Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung wird zugestimmt.

§ 2

(1) Die nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend geltenden Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497), werden als Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des im Anhang veröffentlichten bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, soweit sie nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend gelten, unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 3

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 14 in Kraft tritt, wird vom Minister des Innern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 27. 3. 1965
Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 13. 4. 1965 (GVBl. S. 63) am 1. 5. 1965 in Kraft getreten

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie Medizinalassistenten und Veterinärpraktikanten des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer, und über die Zugehörigkeit der Apotheker, vorgeprüften Apothekeranwärter und Kandidaten der Pharmazie des Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung, gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den
Minister des Innern,
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern,
schließenden nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die Deutsche im Sinn des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder diesen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.

Artikel 2

(aufgehoben)

Artikel 3

(aufgehoben)

Artikel 4

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 5

(aufgehoben)

Artikel 6

(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuss) der Bayerischen Ärzteversorgung sind die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, Letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschussmitglieder) aus der Pfalz werden auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Pfalz, der Bezirkszahnärztekammer Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

Artikel 7

Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Ärzteversorgung sind der ehemalige Regierungsbezirk Pfalz und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.

Artikel 8

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Versorgungsanstalt zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Artikel 9

Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.

Artikel 10

(aufgehoben)

Artikel 11

(1) Die Bezirksärztekammer Pfalz und die Bezirkszahnärztekammer Pfalz übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte und Zahnärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung und des Zahnheilkundegesetzes zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten oder Zahnärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.

Artikel 12

Dieser Staatsvertrag kann mit Wirkung für eine oder für beide Versorgungsanstalten von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 13

(1) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im ehemaligen Regierungsbezirk des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Anstalten. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalten gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tage des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalten aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Artikel 14

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Die Satzungen der beiden Versorgungsanstalten sind von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz bekanntzugeben.
München, den 4. September 1964
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
gez. Wolters
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
gez. Heinrich Junker

Anlage

(zu § 2 Nr. 3)
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)
- vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497) -
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
- vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497) -
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
Art. 2Organe
Art. 3Verwaltungsrat
Art. 4Aufgaben des Verwaltungsrats
Art. 5Ausschüsse
Art. 6Versorgungskammer
Art. 7Eigenständige Geschäftsführung
Art. 8Kammerrat
Art. 9Geschäftstätigkeit
Art. 10Satzung
Art. 11Aufsicht
Art. 12Wirtschaftsplanung
Art. 13Auskunftspflichten
Art. 14Mitteilungen an Versicherungsträger
Art. 15Forderungsübertragung, Aufrechnung
Art. 16Verjährung
Art. 17Übertragung, Verpfändung
Art. 18Leistungsbescheid, Nebenforderungen
Art. 19Vollstreckung
Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Art. 20Aufgaben
Art. 21Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Art. 22Mitgliedschaft
Art. 23Beiträge, Überleitung
Art. 24Leistungen
Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten
Art. 25Bayerische Ärzteversorgung
Dritter bis Sechster Teil
...
Siebter Teil Schlussbestimmungen
Art. 49Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 51In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

(1) Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
5.
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.

Art. 2 Organe

Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.

Art. 3 Verwaltungsrat

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3) Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden, folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Beteiligung an Unternehmen.
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

Art. 5 Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art. 6 Versorgungskammer

(1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlich und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung

(1) Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4) Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Absatz 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

Art. 8 Kammerrat

(1) Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

Art. 9 Geschäftstätigkeit

(1) Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2) Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Art. 10 Satzung

(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11 Aufsicht

(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßen Zustands zu treffen. Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

Art. 12 Wirtschaftsplanung

(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan-/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, dass daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

Art. 13 Auskunftspflichten

(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigen über bestehende Ansprüche.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

Art. 14 Mitteilungen an Versicherungsträger

In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

Art. 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung

(1) Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

Art. 16 Verjährung

Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Art. 17 Übertragung, Verpfändung

Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 19 Vollstreckung

Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften

Art. 20 Aufgaben

Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

Art. 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 22 Mitgliedschaft

(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
(2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige
1.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
2.
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
3.
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4) Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

Art. 23 Beiträge, Überleitung

(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3) Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

Art. 24 Leistungen

(1) Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten

Art. 25 Bayerische Ärzteversorgung

Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.

Dritter bis Sechster Teil

...

Siebter Teil Schlussbestimmungen

Art. 49 Sonstige Übergangsvorschriften

(1) Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung „Bayerische Versicherungskammer- Versorgung“ fortgeführt. Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung „Bayerische Versorgungskammer“ führen. Das den Zentralbereichen der Versicherungskammer bisher zugeordnete Personal und Vermögen werden in einer Vereinbarung zwischen der Versicherungskammer und der Versorgungskammer aufgeteilt. Die Zentralbereiche nehmen bis zur Aufteilung ihre Aufgaben auch für die Versorgungskammer wahr. Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten. Die Versorgungskammer erfüllt die der Versicherungskammer bisher zugewiesenen Aufgaben für die vom Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen erfassten Versorgungsanstalten, für das Versorgungswerk des Bayerischen Landtags gemäß Art. 16 a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 38) und für die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen, der deutschen Kulturorchester und der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(3) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(4) Die Satzungen der Versorgungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) Die Versicherungsunternehmen und die aufgrund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich- rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient. Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.

Art. 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7 am 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 1995 treten außer Kraft:
1.
Art. 33 bis 36 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl. S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210),
2.
das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I) mit Ausnahme des Art. 15.
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