WeinFöAbgG HE
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 1997

Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.05.2018 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 199701.01.2004 bis 31.12.2028
§ 109.05.2018 bis 31.12.2028
§ 209.05.2018 bis 31.12.2028
§ 301.01.2004 bis 31.12.2028
§ 401.01.2004 bis 31.12.2028
§ 509.05.2018 bis 31.12.2028
§ 601.01.2004 bis 31.12.2028
§ 727.10.2005 bis 31.12.2028
§ 809.05.2018 bis 31.12.2028

§ 1

(1) Zur besonderen Förderung der in Hessen erzeugten Weine wird eine Abgabe erhoben.
(2) Abgabepflichtig sind die selbstnutzenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der in Hessen gelegenen Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als 10 Ar umfassen.
(3) Die Abgabe beträgt jährlich 1,00 Euro je Ar für das Weinbaugebiet Rheingau und 0,80 Euro je Ar für das Weinbaugebiet Hessische Bergstraße.

§ 2

(1) Die Abgabe nach § 1 wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds) erhoben und ihre Entrichtung überwacht. § 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2017 (GVBl. S. 38), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt erhält zur Abgeltung seines Personal- und Sachaufwandes aus dem Aufkommen der Abgabe einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf vom Hundert des jährlichen Abgabeaufkommens.

§ 3

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen nur zur besonderen Förderung des Absatzes der in Hessen erzeugten Weine verwendet werden.
(2) Es dürfen nur herkunftsbezogene gemeinschaftliche Werbemaßnahmen der von Verbänden der Weinwirtschaft der bestimmten Anbaugebiete getragenen Absatzförderungseinrichtungen gefördert werden.
(3) Die Werbemaßnahmen nach Abs. 2 sind mit den übergebietlichen Maßnahmen des Weinfonds und der Deutschen Weininstitut GmbH abzustimmen.

§ 4

Die haushaltsmäßige Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 5

(1) Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgt nach Maßgabe des § 6 durch einen Werbebeirat.
(2) Der Werbebeirat besteht aus fünf Mitgliedern: vier Mitglieder zur Vertretung des Weinbaues, darunter ein Mitglied zur Vertretung der Winzergenossenschaften, und ein Mitglied zur Vertretung des Weinfonds.
(3) Das Nähere über die Berufung und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder wird durch Rechtsverordnung der für Angelegenheiten des Weinbaues zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers geregelt.
(4) Der Werbebeirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Das für Angelegenheiten des Weinbaues zuständige Ministerium ist berechtigt, zu den Sitzungen des Werbebeirates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden.
(6) Die Mitglieder des Werbebeirates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an einberufenen Sitzungen eine Entschädigung aus dem Abgabeaufkommen in Höhe der Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6

Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist vom Werbebeirat für jedes Haushaltsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt.

§ 7

Das Regierungspräsidium Darmstadt kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach den §§ 2 bis 4 und 6 dieses Gesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.

§ 8

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht