WasserZustVO
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Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) Vom 2. Mai 2011

Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO)
Vom 2. Mai 2011
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 eingefügt, bisheriger § 2 wird § 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2018 (GVBl. S. 369)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) vom 2. Mai 201128.05.2011
Eingangsformel28.05.2011
§ 1 - Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde01.09.2018
§ 2 - Übergangsvorschrift01.09.2018
§ 3 - Inkrafttreten01.09.2018
Anlage01.09.2018
Aufgrund des § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

(1) Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
ist die obere Wasserbehörde zuständig für
1.
a)
die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Gewässerausbauten, einschließlich
aa)
Anordnungen zu Gewässerausbauten zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer,
bb)
der Erteilung des Benehmens nach
§ 66 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen,
b)
die Genehmigung und Planfeststellung bei Deich- und Dammbauten,
c)
die Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen und Bestimmung von Fristen nach
§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
2.
a)
die Zulassung von und Gewässeraufsicht über kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung mindestens eine Schmutzfracht von 1 200 kg biologischer Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB
5
) pro Tag, entsprechend 20 000 Einwohnerwerten, zugrunde liegt, einschließlich
aa)
der mit diesen in Verbindung stehenden Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen,
bb)
der im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen befindlichen, aber nicht an diese angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser, ausgenommen Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben,
b)
die Durchführung von Abwasseruntersuchungen im Zulauf und Ablauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer und die zur Einschätzung der Ergebnisse der durchgeführten Abwasseruntersuchungen erforderliche Inaugenscheinnahme des Betriebszustandes vor Ort,
3.
die Zulassung von und Gewässeraufsicht über gewerbliche Abwasseranlagen, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, ausgenommen Abwasseranlagen nach den Anhängen 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) und 52 (Chemischreinigung) der
Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
4.
die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Benutzungen nach
§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), soweit
a)
Grundwasser entnommen, zu Tage gefördert, zu Tage geleitet oder abgeleitet wird, ausgenommen Benutzungen
aa)
für Hausdrainagen,
bb)
für Anlagen zur Wärmegewinnung,
cc)
für vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen,
dd)
von Mengen bis zu 3 600 m
³ pro Jahr, soweit sie nicht zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen,
ee)
für Teichanlagen,
b)
Stoffe in das Grundwasser eingeleitet werden und dies der gezielten Wasseranreicherung dient,
c)
es sich um Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. a genannten Anlagen handelt,
d)
oberirdische Gewässer zur Wasserkraftnutzung genutzt werden, einschließlich damit in Verbindung stehende Mühl- und Triebwerkgräben sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer,
e)
es sich um sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, ausgenommen Einleitungen, handelt und diese Benutzungen nicht
aa)
zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen,
bb)
zum Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus,
cc)
im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde,
dd)
für Teichanlagen,
erfolgen,
5.
die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Einleitungen von gewerblichem Abwasser
a)
in Gewässer,
b)
in öffentliche und private Abwasseranlagen
nach den §§ 57 ,
58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes
, mit Ausnahme der Einleitungen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigung) der
Abwasserverordnung ,
6.
a)
aa)
die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
bb)
die Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wassergesetzes
oder § 78 Abs. 5
und § 78a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und die Erteilung einer Befreiung nach
§ 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes
oder § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
sofern es sich um Vorhaben handelt, für die eine sonstige behördliche Zustimmung, Zulassung oder ein Anzeigeverfahren bei dem Regierungspräsidium erforderlich ist,
b)
die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach
§ 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
c)
die zum Schutz von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten notwendigen vorläufigen Anordnungen nach
§ 52 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit
§ 53 Abs. 5, des Wasserhaushaltsgesetzes
und Anordnungen nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
7.
die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zur Erfassung und Sammlung von quantitativen Gewässerdaten nach
§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
8.
die Erfassung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach
§ 46 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
sowie die Veröffentlichung und Auslegung der Gefahrenkarten nach
§ 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
9.
a)
die Bewertung von Hochwasserrisiken und die Bestimmung von Risikogebieten nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
b)
die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach
§ 74 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
c)
die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach
§ 75 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
jeweils einschließlich deren Überprüfung und Aktualisierung sowie der Koordinierung mit anderen Ländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
10.
die Veröffentlichungen und Maßnahmen nach
§ 79 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und die Abstimmung und Koordinierung nach
§ 80 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
11.
die Gewährung des Zugangs zu Hintergrunddokumenten und -informationen nach
§ 83 Abs. 4 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
12.
die Gewässeraufsicht über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
§ 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
, ausgenommen die in der Anlage
genannten Anlagen,
13.
a)
aa)
die Gewässeraufsicht,
bb)
die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast auf andere Personen nach
§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes
,
cc)
die Bestimmung, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann nach
§ 48 Abs. 1 Satz 9 des Hessischen Wassergesetzes
,
dd)
Anordnungen zur Deichwiederherstellung nach
§ 48 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
ee)
die Befreiungen von den Verboten des
§ 49 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
ff)
Anordnungen zur Beseitigung baulicher Anlagen nach
§ 50 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
für Deiche im Zusammenhang mit Bundeswasserstraßen sowie
b)
die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach
§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
14.
die Aufsicht über Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach
§ 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes
und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Anordnungen und Maßnahmen nach
§ 51 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Wassergesetzes
und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
15.
die Prüfung der Standortgegebenheiten zur Wasserkraftnutzung sowie die Zugänglichmachung deren Ergebnisse nach
§ 35 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
16.
die Festsetzung des Inhalts und Umfangs alter Rechte nach
§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes
,
17.
den Widerruf alter Rechte und nachträgliche Anordnungen nach
§ 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
, soweit sie für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung nach dieser Verordnung zuständig wäre,
18.
Anordnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
, soweit sie für die Neuerteilung des erloschenen Rechts nach dieser Verordnung zuständig wäre,
19.
Anordnungen von zusätzlichen Maßnahmen nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes
und § 40 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
für Gewässer erster Ordnung nach § 2 Nr. 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
20.
Auskunftsverlangen gegenüber Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
21.
Anordnungen zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die Regelung deren Befugnisse nach
§ 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach
§ 66 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
§ 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), soweit sie für die der Bestellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten zugrunde liegenden Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
22.
die Entgegennahme der Mitteilung zur Übertragung der Unterhaltungspflicht nach
§ 25 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes
,
23.
a)
die Festsetzung
aa)
des Ausgleichs zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach
§ 22 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
bb)
des Ausgleichs oder der Entschädigung nach
§ 61 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes
und nach § 98 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
cc)
des Entgelts nach § 94 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
b)
Anordnungen zur
aa)
Duldung nach § 60 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
und § 92 Satz 1
und § 93 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
bb)
Gestattung der Mitbenutzung nach
§ 94 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des Wasserhaushaltsgesetzes
und
cc)
Selbstvornahme oder Duldung der Änderung der Anlage nach
§ 94 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des Wasserhaushaltsgesetzes
,
24.
die Zustimmung nach § 37 Abs. 5 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes
,
25.
a)
Anordnungen
aa)
zur Duldung des Landens und Befestigens von Schiffen nach
§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
,
bb)
zur Festlegung der von der Duldung nach
§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
ausgenommenen Strecken,
b)
die Mitwirkung bei Maßnahmen nach
§ 4 , § 13 Abs. 1
, § 35 Abs. 1
und in Verfahren nach § 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 S. 472),
26.
die Einrichtung der Hochwasserwarn- und -meldedienste nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes
für die Gewässer Weser, Fulda, Diemel, Twiste, Werra, Eder, Schwalm, Lahn, Nidda, Usa, Wetter, Nidder, Seemenbach, Kinzig, Main und Rhein oder für Gewässerabschnitte dieser Gewässer,
27.
das Wasserbuch,
28.
die Erteilung des Einvernehmens nach
§ 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
und die Beteiligung in Verfahren nach den
§§ 73 oder 76 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
, soweit es sich um Vorhaben handelt, für die Planfeststellungsverfahren nach dem
a)
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),
b)
Hessischen Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198),
c)
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 S. 472),
angeordnet sind,
29.
die Ausübung des Vorkaufsrechts nach
§ 99a des Wasserhaushaltsgesetzes .
(2) Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für
1.
alle wasserbehördlichen Maßnahmen, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen, im Zusammenhang mit
a)
dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
b)
gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen und Niederschlagswassereinleitungen,
c)
Gewässerverunreinigungen nach
§ 57 des Hessischen Wassergesetzes
,
d)
Gewässerschäden nach § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes
und
2.
die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach
§ 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes
vorliegt,
zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 3, 5, 12 oder 21 in ihre Zuständigkeit fallen.
(3) Der oberen Wasserbehörde wird die Zuständigkeit für
1.
a)
der Vollzug der §§ 65
bis 68 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung, für Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach
§ 65 in Verbindung mit Nr. 19.3 bis 19.9 der
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
,
b)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für die unter Buchst. a genannten Anlagen,
2.
a)
den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), für Rohrfernleitungsanlagen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung
,
b)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 der Rohrfernleitungsverordnung
für die unter Buchst. a genannten Anlagen
übertragen.
(4) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354).

§ 2 Übergangsvorschrift

Für am 31. August 2018 anhängige Verfahren bleibt die nach bisherigem Recht zuständige Behörde zuständig. In besonderen Fällen kann die obere Wasserbehörde den Übergang des Verfahrens auf die am 1. September 2018 zuständige Behörde bestimmen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 12 )
1.
Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und mit ihnen in Verbindung stehende unselbstständige Abfüllanlagen
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Nr. 1 erfasst werden und keiner Anzeigepflicht nach
§ 40 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) unterliegen, ausgenommen Biogasanlagen nach
§ 2 Abs. 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.
Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen einschließlich aller Betriebseinrichtungen und für die Betankung notwendigen Anlagen
4.
Kraftfahrzeug-Werkstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen
5.
Speditionen einschließlich aller Betriebseinrichtungen
6.
Chemischreinigungsanlagen einschließlich aller Betriebseinrichtungen
7.
Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Wärmegewinnung dienen
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