ForstDKlV HE 2019
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung Vom 20. Dezember 2018

Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung Vom 20. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.09.2021 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 31. August 2021 (GVBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung vom 20. Dezember 201801.01.2019 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2019 bis 31.12.2026
§ 1 - Forstdienstkleidung01.01.2019 bis 31.12.2026
§ 2 - Gestaltung der Forstdienstkleidung01.01.2019 bis 31.12.2026
§ 3 - Bekleidungszuschuss01.01.2019 bis 31.12.2026
§ 4 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten25.09.2021 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 33 Nr. 6 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Forstdienstkleidung

(1) Die Beschäftigten der Landesforstverwaltung mit forstlicher Fachausbildung sowie die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Forstdienstlaufbahnen das Tragen von Forstdienstkleidung freigestellt.
(3) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte von Körperschaften, die als forstliche Fachkräfte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Waldgesetz tätig sind, sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.

§ 2 Gestaltung der Forstdienstkleidung

Das für Forstwesen zuständige Ministerium erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der Forstdienstkleidung.

§ 3 Bekleidungszuschuss

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 1 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen Bekleidungszuschuss.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums zu erlassen.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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