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DE - Landesrecht Hessen

Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung Vom 2. Dezember 2010

Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung Vom 2. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2022 (GVBl. S. 407)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 201011.12.2010
Eingangsformel11.12.2010 bis 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 1 - Bestimmte Anbaugebiete16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 2 - Weinbaugebiete für Landwein06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 3 - Weinbergsrolle06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 4 - Wiederbepflanzung16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 5 - Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 5a - Neuanpflanzungen16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 5b - Genehmigungsfreie Pflanzungen16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 6 - Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein18.07.2015 bis 31.12.2023
§ 6a - Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 7 - (aufgehoben)16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 8 - Hektarertrag16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 8a - Weinbaukartei, Meldungen06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 8b - Destillation16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 9 - Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 10 - Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 11 - Bezeichnungen „Classic"16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 12 - Geographische Angaben16.07.2022 bis 31.07.2026
§ 13 - Buchführung16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 14 - Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 15 - Abgabe für den Deutschen Weinfonds16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 16 - Reblausbekämpfung06.04.2017 bis 31.12.2023
§ 17 - Lagenausschuss und Werbebeirat16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 18 - Zuständigkeiten16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2022 bis 31.12.2023
§ 20 - Aufhebung bisherigen Rechts11.12.2010 bis 31.12.2023
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.07.2015 bis 31.12.2023
Anlage 1 - Anbaugebiete11.12.2010 bis 31.12.2023
Anlage 211.12.2010 bis 31.12.2023
Anlage 3 - Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)16.07.2022 bis 31.12.2023
Anlage 4 - Natürliche Mindestalkoholgehalte16.07.2022 bis 31.12.2023
Anlage 5 - Geographische Angaben16.07.2022 bis 31.12.2023
Anlage 616.07.2022 bis 31.12.2023
Aufgrund des
1.
§ 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
2.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
3.
§ 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
4.
§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 4 und 5, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, und § 57 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136),
5.
§ 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 32c Abs. 2, § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. Nr. 150 vom 5. Oktober 2010 S. 3330),
verordnet die Landesregierung,
6.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 2 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), jeweils in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739),
7.
§ 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,
8.
§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 1997 (GVBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
9.
§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
§ 1Bestimmte Anbaugebiete
§ 2Weinbaugebiete für Landwein
§ 3Weinbergsrolle
§ 4Wiederbepflanzung
§ 5Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
§ 5aNeuanpflanzungen
§ 5bGenehmigungsfreie Pflanzungen
§ 6Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein
§ 6aOrganisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
§ 7Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten
§ 8Hektarertrag
§ 8aWeinbaukartei, Meldungen
§ 8bDestillation
§ 9Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 10Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung
§ 11Bezeichnung „Classic“
§ 12Geographische Angaben
§ 13Buchführung
§ 14Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein
§ 15Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 16Reblausbekämpfung
§ 17Lagenausschuss und Werbebeirat
§ 18Zuständigkeiten
§ 19Ordnungswidrigkeiten
§ 20Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Anbaugebiete
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)Übersichtskarte der bestimmten Anbaugebiete
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2)Natürliche Mindestalkoholgehalte
Anlage 5 (zu § 12)Geographische Angaben
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1)Muster zur Führung des Herbstbuches

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete

(Zu § 3 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)
(1) Die Rebflächen der in der Anlage 1
1.
Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,
2.
Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes.
(2) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 16. Juli 2022 vorliegenden Version im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau - Wallufer Straße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim
Kreisausschuss des Landkreises Bergstraße Abteilung Ländlicher Raum und Denkmalschutz Graben 15 64646 Heppenheim
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg Fachbereich Natur-, Gewässer- und Bodenschutz, Ländlicher Raum Jägertorstraße 207 64289 Darmstadt
bereit gehalten.
Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 4 und 5 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

§ 2 Weinbaugebiete für Landwein

(Zu den § 3 und § 22 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)
Die nach § 1 abgegrenzten Anbaugebiete sind zugleich Bestandteile des Landweingebiets Rhein nach § 2 Nr. 9 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Hessische Bergstraße ist zugleich Landweingebiet Starkenburger Landwein nach § 2 Nr. 25 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Rheingau ist zugleich Landweingebiet Rheingauer Landwein nach § 2 Nr. 19 der Weinverordnung.

§ 3 Weinbergsrolle

(Zu § 23 Weingesetz)
(1) Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt und enthält
1.
ein Verzeichnis getrennt nach bestimmten Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen (Lagen),
2.
ein Verzeichnis der Zusammenfassung mehrerer Lagen (Bereiche),
3.
ein Verzeichnis kleinerer geografischer Einheiten,
4.
die Namen der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten sowie ihre genaue Beschreibung und Abgrenzung in Textform,
5.
Karten, in die die Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten eingezeichnet sind.
Das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3.
(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Namens oder auf deren Löschung ist schriftlich von der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet die Rebflächen belegen sind. Vorschläge
1.
des Lagenausschusses nach § 17 Abs. 1 und
2.
von Eigentümerinnen und Eigentümern, wenn sie Rebflächen betreffen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einen solchen Namen anlehnt und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 29 der Weinverordnung erfüllt,
sollen bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Weicht die Gemeinde aus wichtigem Grund von den Vorschlägen nach Satz 2 ab, hat sie dies im Antrag zu begründen.
(3) Der Antrag auf Eintragung eines Bereichs in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Bereichsnamens oder auf Löschung eines Bereichs aus der Weinbergsrolle ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem oder in der die Rebflächen belegen sind.
(4) Erstreckt sich eine Lage oder kleinere geografische Einheit über mehrere Gemeinden, kann jede betroffene Gemeinde einen Antrag nach Abs. 2 stellen. Die anderen betroffenen Gemeinden sind vor der Entscheidung über den Antrag zu hören. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Bereich über mehrere Landkreise oder einen oder mehrere Landkreise und eine kreisfreie Stadt erstreckt.
(5) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die oder aus der Weinbergsrolle ist insbesondere auf eine wirtschaftlich sinnvolle und sogleich auch die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzung zu achten.
(6) Die zuständige Behörde kann in der Weinbergsrolle von Amts wegen
1.
Löschungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren oder weggefallen sind,
2.
Eintragungen ändern, wenn im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere die Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind.

§ 4 Wiederbepflanzung

(zu § 6 des Weingesetzes)
(1) Anträge auf Wiederbepflanzung nach § 6 Abs. 1 des Weingesetzes sind unter Angabe der genauen Lage und Größe der zu bepflanzenden Fläche auf dem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblatt zu stellen.
(2) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, wird das in Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 222 S. 8) genannte vereinfachte Verfahren, wonach Wiederbepflanzungen als genehmigt gelten, wenn die Rodung spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem sie erfolgt ist, mitgeteilt wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren im selben Umfang und auf derselben Fläche vorgenommen wird, zugelassen.

§ 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte

(zu § 6a des Weingesetzes)
Für Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach § 6a Abs. 1 des Weingesetzes gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzungsrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 5a Neuanpflanzungen

(zu § 7 Abs. 3 des Weingesetzes)
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Weingesetzes wird die Gesamtfläche, für die Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, jeweils für die Jahre 2017 und 2018 im Gebiet
1.
mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheingau, das gleichzeitig das Gebiet mit der geschützten geografischen Angabe Rheingauer Landwein bildet, auf höchstens 32 Hektar,
2.
im Gebiet ohne geografische Angabe auf höchstens 1 Hektar
festgesetzt.
(2) Berufsständische Organisationen im Sinne des Art. 65 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671, 2014 Nr. L 189 S. 261, 2016 Nr. L 130 S. 18, 2017 Nr. L 34 S. 41, 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), erhalten jährlich Gelegenheit, eine Empfehlung zur Festsetzung nach Abs. 1 abzugeben. Berufsständische Organisationen nach Satz 1 sind als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Abs. 1 genannten Flächen verfügen. Der Empfehlung kann Rechnung getragen werden, wenn sie bis 30. September vorliegt und Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 5b Genehmigungsfreie Pflanzungen

(zu § 7e des Weingesetzes)
(1) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen sowie die Verlängerung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. EU Nr. L 138 S. 74), ist der zuständigen Behörde auf dem von ihr ausgegebenen Formblatt bis spätestens 15. Januar des Jahres der Anpflanzung, der Wiederbepflanzung oder der beabsichtigten Verlängerung mitzuteilen.
(2) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Pflanzung erfolgt, mitzuteilen.

§ 6 Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein

(zu § 3b des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)
(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen zugunsten des Weinsektors, die durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Grundlage von Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.
(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe durch die zuständige Behörde gewährt werden kann, beträgt fünf Ar.
(3) Berücksichtigt werden nur Förderanträge, die der zuständigen Behörde unter Wahrung der durch Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 bestimmten Fristen vorliegen. Die zuständige Behörde erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält.
(4) Mit einer Maßnahme darf erst nach deren Bewilligung oder mit einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Eine Maßnahme ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deren Bewilligung abzuschließen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Kontrollen zu betreten.

§ 6a Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

(zu § 22g des Weingesetzes)
Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für bestimmte Anbaugebiete (geschützte Ursprungsbezeichnungen) nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und Landweingebiete (geschützte geografische Angaben) nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 Hektarertrag

(zu den §§ 9 bis 12 des Weingesetzes und § 10 der Weinverordnung)
(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau nach § 1 Abs. 1 und die Landweingebiete nach § 2 wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Der Hektarertrag für die außerhalb der Weinbaugebiete nach Satz 1 gelegenen Flächen wird auf 150 Hektoliter festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.
(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle in einem Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes.
(4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen.

§ 8a Weinbaukartei, Meldungen

(zu den §§ 9, 10 und 12 des Weingesetzes, § 10 der Weinverordnung und den §§ 29 und 31 der Weinüberwachungsverordnung)
(1) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Sie enthält auch ein Verzeichnis der Genehmigungen für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen sowie die Umwandlungen bestehender Pflanzungsrechte.
(2) Die Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung von Rebflächen ist der zuständigen Behörde bis zu dem nach Durchführung dieser Maßnahmen folgenden 31. Mai mitzuteilen.
(3) Die Betriebe sind verpflichtet, für jedes abgelaufene Weinwirtschaftsjahr jährlich bis zum 10. September
1.
aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen entstandene Flächenveränderungen und den Bestand der Flächen am 31. Juli,
2.
den Bestand am 31. Juli an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind,
3.
die Verwendung und Verwertung der Übermengen und den Bestand der Übermengen am 31. Juli
4.
die nach § 8 Abs. 4 abgegebenen Übermengen
der zuständigen Behörde zu melden. Meldepflichtig sind an Stelle der Betriebe die Erzeugerzusammenschlüsse für ihre Mitglieder; dies gilt in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 nur bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben.

§ 8b Destillation

(zu den §§ 11 und 12 des Weingesetzes und § 10a der Weinverordnung)
(1) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als
1.
Energieträger einer Abwasseranlage oder
2.
Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden
ersetzt werden, wenn die durch den Weinbaubetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Ist ein Betrieb zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht
1.
ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 2 oder
2.
eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres
vorgelegt wird.

§ 9 Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte

(Zu § 17 Weingesetz)
(1) Die Bewässerung von Rebflächen für den Anbau von Qualitätswein b. A. ist zulässig, wenn damit eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Dies gilt auch für nicht im Ertrag stehende Rebflächen. Die Beregnung zum Frostschutz ist zulässig.
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmen sich nach der Anlage 5.
(3) Der natürliche Alkoholgehalt
1.
des Rheingauer und des Starkenburger Landweins muss mindestens 53 Oechslegrad (6,4 Volumenprozent Alkohol),
2.
des Landweins Rhein muss mindestens 50 Oechslegrad (6,0 Volumenprozent Alkohol)
aufweisen.
(4) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt aufgrund einer repräsentativen Probe und die Umrechnung in Volumenprozent Alkohol.

§ 10 Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung

(zu § 33 des Weingesetzes und § 29 Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Beabsichtigen Weinbaubetriebe,
a)
aus eigenen Weintrauben Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ herzustellen oder
b)
eigene Weintrauben oder aus diesen erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Herstellung von Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ an andere abzugeben,
sind diese verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebsnummer, der Bezeichnung der Gemarkung, der Flur, des Flurstückes, die auf diesem Flurstück angepflanzten Rebsorten sowie die Größe der Fläche, auf der die Weintrauben nach Buchst. a) und b) geerntet werden sollen, zu melden.
(2) Die Meldung muss spätestens am 15. November des Erntejahres bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des von ihr ausgegebenen Formblattes eingegangen sein. Erfolgt die Ernte von Weintrauben, für die die Absicht einer Verwendung nach Abs. 1 besteht, vor Abgabe der Meldung nach Satz 1, ist die Meldung spätestens an dem der Ernte folgenden Werktag abzugeben.

§ 11 Bezeichnungen „Classic“

(Zu § 32c der Weinverordnung)
Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach § 32a der Weinverordnung nach § 32b der Weinverordnung dürfen
1.
im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße die Rebsorten
a)
Weißer Riesling mit der synonymen Bezeichnung Riesling,
b)
Weißer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Weißburgunder,
c)
Grauer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Grauburgunder,
d)
Grüner Silvaner mit der synonymen Bezeichnung Silvaner,
e)
Müller-Thurgau mit der synonymen Bezeichnung Rivaner und
f)
Blauer Spätburgunder mit der synonymen Bezeichnung Spätburgunder
2.
im bestimmten Anbaugebiet Rheingau die in Nr. 1 Buchst. a und f genannten Rebsorten
verwendet und als Rebsortennamen angegeben werden.

§ 12 Geographische Angaben

(Zu § 39 der Weinverordnung)
Für Qualitätsweine und Prädikatsweine ist bei den in der Anlage 5 genannten gemeindeübergreifenden Einzel- oder Großlagen der jeweils zugeordnete Gemeinde- oder Ortsteilname anzugeben.

§ 13 Buchführung

(Zu § 11, § 12, § 13, § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.
(2) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.
(3) Die Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Wein-Überwachungsverordnung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines allgemein zugelassenen Buchführungsverfahrens erfolgen.
(4) Für die Führung des Analysenbuchs mittels automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung sind Systeme mit passwortkontrollierter Zugangsberechtigung sowie mindestens zwei Validierungsebenen und Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge zu verwenden. Die Gültigkeitserklärung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung. Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

§ 14 Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein

(zu § 22 und § 24 Weingesetz)
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus
1.
der Erntemeldung nach Art. 33
2.
der Erzeugungsmeldung nach Art. 31
3.
der Bestandsmeldung nach Art. 32
4.
den Begleitdokumenten nach Kapitel IV
der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273.
(2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geographische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach Abs. 1 verwendet.
(3) Als anerkannte Erzeuger für Wein nach Abs. 2 gelten nach Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.
(4) Die Abfüllung von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unter Vorlage einer Handelsanalyse anzuzeigen.

§ 15 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(Zu § 43 und § 44 Weingesetz)
(1) Die zuständige Behörde kann natürlichen und juristischen Personen die Befugnis verleihen, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts einzuziehen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Vollstreckung von Abgabebescheiden von Beliehenen gilt § 15 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), entsprechend.
(2) Zur Weinbergsfläche nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes gehören alle Rebflächen nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung, sofern sie rechtmäßig bepflanzt sind oder für sie eine Genehmigung zur Bepflanzung besteht. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Weinbergsfläche am Ende des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.
(3) Die Abgabe ist jährlich am 15. April fällig.

§ 16 Reblausbekämpfung

(Zu § 6 Pflanzenschutzgesetz)
(1) In den hessischen Anbaugebieten
1.
ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten,
2.
muss beim Anbau von Pfropfreben die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein.
Die zuständige Behörde kann als anbau- und kulturtechnische Maßnahme zur Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in einem ausgehauenen mit Reblaus befallenen Grundstück oder Grundstücksteil (Reblausherd) eine Brache anordnen.
(2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Die Lieferantin oder der Lieferant von Wurzel-, Blind- und Pfropfreben hat der zuständigen Behörde jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einen Rebenbegleitschein zu erfolgen, in dem
1.
Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers,
2.
Betriebsnummer der Erzeugerin oder des Erzeugers,
3.
Stückzahl,
4.
Rebsorte,
5.
Unterlagensorte,
6.
Kategorie und
7.
Art der Herstellung
anzugeben sind.
(4) Verfügungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet,
1.
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2.
unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3.
in Weinbergen, in denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist (Drieschen), vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen
unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1.
auf dem Reblausherd
a)
Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind,
b)
der Boden zu entseuchen ist und
c)
sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind,
2.
die Maßnahmen nach Nr. 1 auf unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen (Sicherheitsgürtel) zu erstrecken sind.
Die Breite des Sicherheitsgürtels nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht mehr als 15 Meter betragen.

§ 17 Lagenausschuss und Werbebeirat

(1) Bei den Gemeinden, in denen Weinbau betrieben wird, wird ein Lagenausschuss gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an:
1.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt,
3.
drei bis fünf Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,
4.
die oder der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e.V.,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der gebietlichen Winzergenossenschaften.
Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuss gebildet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses ist dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Der Lagenausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt.
(2) Das für Weinrecht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirats nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung für Wein. Dem Werbebeirat gehören 5 Mitglieder an, von denen jeweils eines von
1.
dem Rheingauer Weinbauverband e. V.,
2.
dem Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V.,
3.
der Rheingauer Weinwerbung GmbH,
4.
dem Genossenschaftsverband-Verband der Regionen e. V.,
5.
dem Vorstand des Deutschen Weinfonds
vorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist nach Maßgabe des Satz 2 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied abberufen werden, wenn es
1.
seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, löst,
2.
seine Stellung missbraucht oder
3.
seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
Vor der Abberufung eines Mitglieds sind dieses sowie die Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, anzuhören. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 ein Ersatzmitglied zu berufen. Satz 1 bis 4 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 18 Zuständigkeiten

(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist
1.
zuständige Behörde für die
a)
Führung der Weinbergsrolle nach § 3,
b)
Entgegennahme der Mitteilung nach § 4 Abs. 2,
c)
Entgegennahme der Mitteilung nach § 5b,
d)
Gewährung einer Beihilfe nach dem nationalen Stützungsprogramm Wein nach § 6,
e)
Führung der Weinbaukartei nach § 8a Abs. 1,
f)
Entgegennahme der Meldungen nach § 8a Abs. 2 und 3,
g)
Entgegennahme der Meldung nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2,
h)
Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,
i)
Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,
j)
Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16,
2.
zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,
3.
zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,
4.
zuständige Stelle für die
a)
Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
b)
Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
c)
Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5,
d)
Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1
der Wein-Überwachungsverordnung,
5.
zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,
6.
zuständige Behörde
a)
für
aa)
die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,
bb)
die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,
cc)
die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,
dd)
die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und
ee)
die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6
des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,
b)
für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,
c)
für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,
d)
im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115),
e)
für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 54 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,
f)
für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),
g)
für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall,
7.
Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,
8.
im Übrigen zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist
1.
zuständig für die Überwachung der Einhaltung
a)
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,
b)
des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt,
2.
zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5b, § 8a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Mitteilungen, Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
2.
§ 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,
2.
§ 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,
3.
§ 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
4.
§ 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
Abs. 1 und 2,
2.
§ 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und
3.
§ 7 der Reblausverordnung
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:
1.
die Verordnung zur Herabsetzung der Mindestanbaufläche für Wein nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz vom 30. Juni 1970 (GVBl. I S. 396)
1)
,
2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein vom 29. November 1977 (GVBl. I S. 455)
2)
, geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1997 (GVBl. I S. 275),
3.
die Weinrechtliche Abgrenzungsverordnung vom 14. Juni 1983 (GVBl. I S. 78)
3)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),
4.
die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. I S. 487)
4)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
5.
die Verordnung über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach dem Weingesetz vom 25. November 1996 (GVBl. I S. 514)
5)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
6.
die Hessische Verordnung über die Neuanpflanzung von Rebflächen vom 17. April 2001 (GVBl. I S. 242)
6)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
7.
die Rebflächenrodungsverordnung vom 20. Juni 2001 (GVBl. I S. 316)
7)
, geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
8.
die Verordnung zur Durchführung der Reblausbekämpfung vom 21. Februar 2001 (GVBl. I S. 125)
8)
, geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
9.
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Nr. 4c bis Nr. 8, § 7 und § 9 Nr. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz.
Fußnoten
1)
Hebt auf GVBl. II 82-20
2)
Hebt auf GVBl. II 83-33
3)
Hebt auf GVBl. II 83-41
4)
Hebt auf GVBl. II 83-53
5)
Hebt auf GVBl. II 83-55
6)
Hebt auf GVBl. II 83-58
7)
Hebt auf GVBl. II 83-59
8)
Hebt auf GVBl. II 882-37

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; abweichend hiervon tritt § 3 am 1. Januar 2011 in Kraft. § 10 Satz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Anbaugebiete
1.
Hessische Bergstraße
a)
Alsbach-Hähnlein
b)
Bensheim
c)
Brensbach
d)
Dietzenbach
e)
Groß-Umstadt
f)
Heppenheim
g)
Roßdorf
h)
Seeheim-Jugenheim
i)
Zwingenberg
2.
Rheingau
a)
Eltville am Rhein
b)
Felsberg
c)
Flörsheim am Main
d)
Frankfurt am Main
e)
Geisenheim
f)
Hochheim am Main
g)
Kiedrich
h)
Lorch
i)
Oestrich-Winkel
j)
Rüdesheim am Rhein
k)
Walluf
l)
Landeshauptstadt Wiesbaden

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 1)
Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)
1.
Lagen und Bereiche des Rheingaus
Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindena- me Bemer- kungen
1 2 3 4 5 6 7
1.1 Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen
Seligmacher
1.2 Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch
Kapellenberg
Krone
Pfaffenwies
Bodental-Steinberg
1.3 Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen
1.4 Assmannshausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmannshausen
Höllenberg
Hinterkirch
1.5 Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Rüdesheim
Berg Roseneck
Berg Rottland
Berg Schloßberg
Bischofsberg
Drachenstein
Kirchenpfad
Klosterberg
Klosterlay
Magdalenenkreuz
Rosengarten
1.6 Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim
Klosterlay
Magdalenenkreuz
Kirchenpfad
1.7 Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim
Mäuerchen
Mönchspfad
Rothenberg
Klosterberg Rüdesheim
1.8 Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Johannisberg
Kilzberg
Kläuserweg
Klaus
1.9 Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloss Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung
Goldatzel Johannisberg
Hansenberg
Hölle
Klaus
Mittelhölle
Schwarzenstein
Vogelsang
1.10 Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloss Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung
Gutenberg
Hasensprung
Jesuitengarten
Schloßberg
Klaus Johannisberg
1.11 Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim
Edelmann
Goldberg
Gottesthal Rosengarten Oestrich
1.12 Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloss Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung
Lenchen
Doosberg
Rosengarten
1.13 Oestrich Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich
1.14 Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten
Jungfer
Schönhell
Würzgarten
1.15 Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung
Hassel
Heiligenberg
Mannberg
Nußbrunnen
Pfaffenberg
Rheingarten
Schützenhaus
Spitalsberg
Wisselbrunnen
1.16 Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten
Hendelberg
1.17 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung
Marcobrunn
Michelmark
Schloßberg
Siegelsberg
Steinmorgen
1.18 Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim
1.19 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach
1.20 Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich
Wasseros
Gräfenberg
Klosterberg
Turmberg
1.21 Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville
Rheinberg
Sonnenberg
Taubenberg
Kalbspflicht
Steinmorgen Erbach
Sandgrub Kiedrich
1.22 Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal
Wülfen
Rothenberg
Gehrn
Langenstück
Nonnenberg
1.23 Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal
Wildsau
Langenberg
1.24 Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf
Langenstück
Oberberg
Vitusberg
Walkenberg
Gottesacker
1.25 Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein
1.26 Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein
Herrnberg Frauenstein
1.27 Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim
1.28 Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim
1.29 Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden
1.30 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Weiß Erd Kostheim
St. Kiliansberg
Steig
1.31 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Berg Hochheim
Reichestal
1.32 Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim
Berg
Stielweg
Domdechaney
Hölle
Kirchenstück
Hofmeister
Königin Victoriaberg
Stein
Herrnberg
1.33 Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim
St. Anna Kapelle
1.34 Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim
1.35 Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker
Mönchsgewann
Nonnberg
Stein
1.36 Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt
1.37 Felsberg-Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger
2.
Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstra
ße
Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindename Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
2.1 Seeheim-Jugenheim Starkenburg großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim
2.2 Alsbach-Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach
2.3 Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach
Fürstenlager
Alte Burg Zwingenberg
2.4 Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg
Steingeröll
2.5 Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg
Fürstenlager Auerbach
2.6 Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach
Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim
Kalkgasse
Kirchberg
Paulus
Streichling
2.7 Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim
Hemsberg Bensheim
2.8 Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim
2.9 Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim
Stemmler
Centgericht
Eckweg
Maiberg
2.10 Unter Hambach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim
Stemmler
Steinkopf
2.11 Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim
2.12 Roßdorf Umstadt ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf
2.13 Dietzenbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach
2.14 Brensbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach
2.15 Klein-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt
2.16 Kleestadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt
2.17 Heubach Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt
2.18 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt
2.19 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt
3.
Verzeichnis der kleineren geografischen Einheiten
(Die Verwendung des Ortsteils schließt die Einzellagenverwendung aus)
Nr. Gemarkung zugeordneter Gemeinde oder Ortsteilname Einzellage der Einzellage zugeordnete kleinere geografische Einheit(en)
1 3 2 4
3.1 Lorch Lorch Kapellenberg Mantelsweg
3.2 Lorch Lorch Bodental-Steinberg Im Steinberg
3.3 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Ramstein
3.4 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Steinkaut
3.5 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Hinterhaus
3.6 Johannisberg Johannisberg Hölle Auf der Höll
3.7 Winkel Winkel Gutenberg Lett
3.8 Winkel Winkel Dachsberg Honigberg
3.9 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Honigberg
3.10 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Greiffenberg
3.11 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Greiffenberg
3.12 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Marienberg
3.13 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Schlossberg
3.14 Winkel Winkel Hasensprung Bellersweg
3.15 Winkel Winkel Hasensprung Sautt
3.16 Winkel Winkel Hasensprung Plankner
3.17 Winkel Winkel Schloßberg Plankner
3.18 Rauenthal Rauenthal Langenstück Auf dem Heinzental
3.19 Rauenthal Rauenthal Baiken Baikenkopf
3.20 Rauenthal Rauenthal Gehrn Im Kesselring
3.21 Martinsthal Martinsthal Wildsau Schlenzenberg
3.22 Hochheim Hochheim Domdechaney Im Rauchloch
3.23 Hochheim Hochheim Kirchenstück Im Stein
3.24 Hochheim Hochheim Kirchenstück In der Sommerheil
3.25 Hochheim Hochheim Hölle In der Sommerheil
3.26 Hochheim Hochheim Hölle In der Wandkaut
3.27 Hochheim Hochheim Hölle Goldberg
3.28 Wicker Wicker Stein Vier Morgen
3.29 Hallgarten Hallgarten Schönhell Am Kirchenacker
3.30 Hallgarten Hallgarten Schönhell Frühernberg
3.31 Hallgarten Hallgarten Jungfer Geiersberg
3.32 Oestrich Oestrich Lenchen Eiserberg
3.33 Oestrich Oestrich Lenchen Hölle
3.34 Oestrich Oestrich Lenchen Pfaffenpfad
3.35 Hochheim Hochheim Hölle Kantelborn
3.36 Wicker Wicker Nonnberg Fußhohl
3.37 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Lai
3.38 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Kronnest
3.39 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Mittlerer Platz
3.40 Rüdesheim Rüdesheim Berg Schlossberg Zollhaus
3.41 Rüdesheim Rüdesheim Bischofsberg Unterer Bischofsberg
3.42 Rauenthal Rauenthal Rothenberg Im Rothenberg
3.43 Johannisberg Schloss Johannisberg Einzellagenfrei Oberberg
3.44 Assmannshausen Assmannshausen Frankenthal Losberg
3.45 Geisenheim Geisenheim Kläuserweg Morschberg
3.46 Hattenheim Hattenheim Schützenhaus Boxberg
3.47 Heppenheim Heppenheim Stemmler Im Landberg
3.48 Hochheim Hochheim Domdechaney Dompräsenz
3.49 Hochheim Hochheim Herrnberg Im Falkenberg
3.50 Hochheim Hochheim Hölle Im Neuenberg
3.51 Hochheim Hochheim Stein Im Mäuerchen
3.52 Hochheim Hochheim Königin Viktoriaberg Dechantenruhe
3.53 Oestrich Oestrich Doosberg Scharfenstein
3.54 Rauenthal Rauenthal Baiken Obere Wieshell
3.55 Rüdesheim Rüdesheim Drachenstein Schirm
3.56 Winkel Winkel Dachsberg Greiffenberg
3.57 Winkel Winkel Jesuitengarten Im Reifstecken
3.58 Winkel Winkel Schloßberg Marienberg
3.59 Winkel Winkel Schloßberg Schlossberg

Anlage 4

(zu § 9 Abs. 2)
Natürliche Mindestalkoholgehalte
Volumenprozent Alkohol entspr. Oechslegrad
1. Qualitätswein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A.
a) Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
Weißweinsorten 7,0 57
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein 8,4 66
Sonstige Sorten Rotwein 7,8 62
Weißherbst, Rosé 7,8 62
b) Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
Weißweinsorten 7,0 57
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein 8,4 66
Sonstige Sorten Rotwein 7,0 57
Weißherbst, Rosé:
Spätburgunder Weißherbst, Rosé 7,8 62
Sonstige Sorten Weißherbst, Rosé 7,0 57
2. Prädikatswein
a) Kabinett
Weißweinsorten 9,8 75
Rotweinsorten 10,6 80
b) Spätlese
Weißweinsorten 11,4 85
Rotweinsorten 12,2 90
Weißherbst, Rosé 11,4 85
c) Auslese
Weißweinsorten:
Riesling 13,0 95
Sonstige 13,8 100
Rotweinsorten 14,5 105
Weißherbst, Rosé 13,8 100
d) Beerenauslese und Eiswein
Alle Rebsorten 17,7 125
e) Trockenbeerenauslese
Alle Rebsorten 21,5 150

Anlage 5

(zu § 12)
Geographische Angaben
1. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Gemeinde/Ortsteil: Einzellage:
Auerbach Fürstenlager
Bensheim Hemsberg
Streichling
Heppenheim Maiberg
Steinkopf
Stemmler
Umstadt Herrnberg Stachelberg
Zwingenberg Alte Burg
Gemeinde/Ortsteil: Großlage:
Auerbach Rott
Bensheim Wolfsmagen
Heppenheim Schloßberg
2. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Gemeinde/Ortsteil: Einzellage:
Assmannshausen Höllenberg
Erbach Steinmorgen
Geisenheim Käuserweg
Hallgarten Hendelberg
Jungfer
Hattenheim Rheingarten
Schützenhaus
Hochheim Berg
Reichestal
Hochheim oder Flörsheim Herrnberg
Johannisberg Klaus
Kiedrich Sandgrub
Oestrich Doosberg
Winkel Gutenberg
Gemeinde/Ortsteil: Großlage:
Assmannshausen Steil
Hallgarten Mehrhölzchen
Hattenheim Deutelsberg
Hochheim oder Kostheim Daubhaus
Johannisberg Erntebringer
Oestrich Gottesthal
Rauenthal Steinmächer
Rüdesheim oder Lorch Burgweg

Anlage 6

(zu § 13 Abs.1)
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