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Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Vom 18. Juni 2012

Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Vom 18. Juni 2012
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2022 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2022 (GVBl. S. 730)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen und zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 18. Juni 201228.06.2012 bis 31.07.2023
Eingangsformel28.06.2012 bis 31.07.2023
§ 1 - Geltungsbereich16.12.2022 bis 31.07.2023
§ 2 - Anzeigepflicht16.12.2022 bis 31.07.2023
§ 3 - Bestehende Einleitungen28.06.2012 bis 31.07.2023
§ 4 - Sachverständige Stellen28.06.2012 bis 31.07.2023
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten28.06.2012 bis 31.07.2023
§ 7 - Aufhebung bisherigen Rechts28.06.2012 bis 31.07.2023
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.12.2022 bis 31.07.2023
Anlage - Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Einleitung von Grundwasser28.06.2012 bis 31.07.2023
Aufgrund des § 38 Abs. 3 und des § 68, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von
1.
Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,
2.
Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

§ 2 Anzeigepflicht

(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.
(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben
1.
des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2022 (StAnz. S. 1320), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
2.
des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
3.
des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
4.
des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
5.
des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
6.
des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
7.
des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
8.
des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
9.
des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
10.
des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
11.
bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
(3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen
1.
einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,
2.
vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,
3.
innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3.
Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.
(6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.
(7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 3 Bestehende Einleitungen

(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

§ 4

2)
Sachverständige Stellen
(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie
1.
nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die
a)
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
b)
zuverlässig sind,
c)
bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,
2.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
a)
den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
b)
die Methode der Mängelbewertung,
c)
die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
3.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(2) Die sachverständigen Stellen haben
1.
der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
2.
stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
3.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
4.
die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass
1.
die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
2.
die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,
3.
die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
a)
die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
b)
sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.
(5) Die Zulassung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,
2.
wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,
3.
mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Fußnoten
2)
§ 4 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form nachkommt,
2.
entgegen § 2 Abs. 4 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder entgegen § 2 Abs. 6 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007, S. 527)
3)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. I S. 939), wird aufgehoben.
Fußnoten
3)
Hebt auf FFN 85-68

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Anlage

zu § 2 Abs. 1
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Einleitung von Grundwasser
Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Schwellenwerte¹)²)
Konzentration Fracht
(mg/l) (g/h)
1 Schwermetalle
1.1 Arsen 0,10 0,5
1.2 Antimon 0,10 0,5
1.3 Barium 0,5 2,5
1.4 Blei 0,2 1,0
1.5 Cadmium 0,005 0,025
1.6 Chrom 0,2 1,0
1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25
1.8 Kobalt 0,2 1,0
1.9 Kupfer 0,2 1,0
1.10 Nickel 0,2 1,0
1.11 Selen 0,2 1,0
1.12 Silber 0,05 0,25
1.13 Quecksilber 0,005 0,025
1.14 Thallium 0,2 1,0
1.15 Zink 0,5 2,5
1.16 Zinn 0,5 2,5
2 Sonstige anorganische Verbindungen
2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25
2.2 Sulfid 0,5 2,5
2.3 Freies Chlor 0,2 1,0
2.4 Asbest 20³) 100³)
3. Einkernige Aromaten
3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 0,05 0,25
4 Organische Einzelstoffe
4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25
4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25
4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25
4.4 1,1,1-Trichlorethen 71-55-6 0,05 0,25
4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25
4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25
4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25
5 Summen- und Wirkparameter
5.1 AOX 0,05 0,25
5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50
5.3 Mercaptane 0,5 2,5
5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5
5.5 Abfiltrierbare Stoffe⁴) 20 100
5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi 2⁵)
Erläuterung:
1) Sind mehrere Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde.
2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt.
3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe.
4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte Stoffe.
5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.
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