BAB1RP/NWStVtr RP
DE - Landesrecht RLP

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zuge der Baurechtsschaffung und Bauausführung für den Lückenschluss der Bundesautobahn A 1 zwischen Lommersdorf und Adenau

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zuge der Baurechtsschaffung und Bauausführung für den Lückenschluss der Bundesautobahn A 1 zwischen Lommersdorf und Adenau
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zuge der Baurechtsschaffung und Bauausführung für den Lückenschluss der Bundesautobahn A 1 zwischen Lommersdorf und Adenau19.06.2010
Eingangsformel19.06.2010
Artikel 119.06.2010
Artikel 219.06.2010
Artikel 319.06.2010
Artikel 419.06.2010
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr,
schließen folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Im Streckenzug der Bundesautobahn A 1 besteht noch eine ca. 25 km lange Lücke in der Eifelregion zwischen Blankenheim (Nordrhein-Westfalen) und Kelberg (Rheinland-Pfalz), für die noch kein bestandskräftiges Baurecht vorliegt und die durch den Weiterbau der A 1 geschlossen werden soll.
Der geplante Lückenschluss bedeutet nicht nur eine verkehrliche Verbesserung sondern auch eine Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der Eifelregion, da eine verbesserte Erreichbarkeit die gewerbliche Wirtschaft, den Fremdenverkehr und den kulturellen Austausch stärkt sowie Arbeitsplätze schafft und sichert.
Zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele unterstützen sich die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen.
Der Lückenschluss wird in drei Teilabschnitten - Anschlussstelle (AS) A 1/B 51 Blankenheim bis AS A 1/L 115z Lommersdorf (1.), AS A 1/L 115z Lommersdorf bis AS A 1/L 10 Adenau (2.) und AS A 1/L 10 Adenau bis AS A 1/B 410 Kelberg (3.) - geplant und in Teilabschnitten gebaut. Für diese Teilabschnitte gilt es, so schnell wie möglich Baurecht zu erreichen.
Der 1. Teilabschnitt liegt in Nordrhein-Westfalen, der 3. Teilabschnitt in Rheinland-Pfalz. Der 2. Teilabschnitt umfasst eine Länge von 8,4 km, dabei wird die Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mehrmals tangiert bzw. gekreuzt; dieser 2. Teilabschnitt ist Gegenstand des Staatsvertrages.

Artikel 1

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den 2. Teilabschnitt, AS A 1/L 115z Lommersdorf bis AS A 1/L 10 Adenau, und die hierfür geeigneten Flächen in den rheinland-pfälzischen Landkreisen Ahrweiler und Vulkaneifel (Straßenbau-, Brückenbau- und Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Als solche Flächen werden sämtliche Flächen betrachtet, auf die sich die Rechtswirkungen der Planfeststellungsentscheidung erstrecken.
(2) Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen oder die von ihm benannte Stelle. Anhörungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Erörterungstermine werden ortsnah angesetzt.
(3) Die Verantwortung für die Bauvorbereitung und die Bauausführung des 2. Teilabschnittes trägt der Landesbetrieb Straßenbau NRW.
(4) Soweit rheinland-pfälzische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, die Bauvorbereitung und die Bauausführung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz; dieser erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen.

Artikel 2

Das Land Nordrhein-Westfalen wendet für die rheinland-pfälzischen Flächen das in Rheinland-Pfalz geltende Recht an.

Artikel 3

Jeder Vertragspartei steht das Recht der Kündigung für den Fall zu, dass für das dem Vertrag zugrunde liegenden Ausbauvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt oder fortgesetzt worden oder nicht innerhalb von zehn Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.

Artikel 4

(1) Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Die Übertragung der Befugnisse endet nach der endgültigen Fertigstellung des Bauvorhabens einschließlich aller dafür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen für diesen Teilabschnitt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Planfeststellungsänderungsverfahren oder eine sonstige Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erforderlich werden, welche Auswirkungen auf die in Rheinland-Pfalz getroffenen Festsetzungen haben könnte, wird bereits heute die erforderliche Befugnis für ein derartiges Verfahren mit übertragen. Die Übergabe der fertiggestellten Baumaßnahme oder von Teilen der Baumaßnahme in die Unterhaltungslast des Landes Rheinland-Pfalz erfolgt jeweils nach Bauabnahme.
(3) Weitere Verfahrensfragen sowie eine Regelung zum Ausgleich der für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.
Düsseldorf, den 18. Januar 2010
Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bauen und Verkehr Lutz Lienenkämper
Mainz, den 25. Januar 2010
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Hendrik Hering
Markierungen
Leseansicht