GAPKondVAV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts Vom 21. Dezember 2022

Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts Vom 21. Dezember 2022
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2023 S. 8)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung von Rechtsvorschriften des Bundes zur Gemeinsamen Agrarpolitik in Hessen und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 21. Dezember 2022 (GVBl. S. 826).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts vom 21. Dezember 202201.01.2023 bis 31.12.2029
§ 1 - Feuchtgebiete und Moore01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 2 - Begrenzung der Erosion01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 3 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2029
Anlage 1 - Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore01.01.2023 bis 31.12.2029
Anlage 2 - Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise01.01.2023 bis 31.12.2029
Anlage 3 - Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete01.01.2023 bis 31.12.2029
Anlage 4 - Lage der erosionsgefährdeten Gebiete01.01.2023 bis 31.12.2029

§ 1 Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore nach § 11 Abs. 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), ist als Übersichtskarte in Anlage 1 ausgewiesen.
(2) Die Feuchtgebiete und Moore werden in einer Karte „Feuchtgebiete und Moore nach GAP-Konditionalitäten-Verordnung“ im Maßstab 1:10 000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse
https://agrar.hessen.de
eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.
(3) Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b der GAP-Konditionalitäten-Verordnung wird ein Schlag der Gebietskulisse zugerechnet, wenn mindestens 50 Prozent des Schlages oder mindestens 0,3 Hektar in der Gebietskulisse liegen.
(4) Ändert sich die Größe oder Form des Schlages (Schlaggeometrie), wird die Zugehörigkeit zur Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ neu bestimmt.

§ 2 Begrenzung der Erosion

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 16 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3. Die örtliche Lage der durch Wassererosion oder durch Winderosion gefährdeten Gebiete ergibt sich aus den in Anlage 4 veröffentlichten Übersichtskarten.
(2) Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in einer Karte der „Erosionsgefährdungsklassen - Wasser“ und in einer Karte „Erosionsgefährdungsklasse - Wind“ jeweils im Maßstab 1:10 000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse
https://agrar.hessen.de
eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.
(3) Die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklassen eines Schlages, der von einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber, die oder der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen nach § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes beantragt, bewirtschaftet wird, erfolgen durch Bildung des kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Mittelwertes aller einem Schlag zugehörigen Rasterzellen (Erosionsgefährdungsklassen - Wasser) beziehungsweise aller zugehörigen Flächenanteile (Erosionsgefährdungsklasse Wind). Die Mittelwertbildung bzw. die Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen und der Winderosionsgefährdungsklasse erfolgen dabei getrennt voneinander. Ändert sich die Schlaggeometrie, wird die Erosionsgefährdungsklasse des festgestellten Schlages für das betreffende Jahr neu bestimmt.
(4) Abweichend von § 16 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser
1
gehört, und abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser
2
gehört, das Pflügen ab dem 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar quer zum Hang zulässig, wenn durch das Pflügen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
1.
das Anlegen einer rauen Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt),
2.
eine späträumende Gemüsekultur dient als Vorfrucht zu einer Frühjahrskultur,
3.
eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht,
4.
die Anlage von Erosionsschutzstreifen.
(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Gemüsekulturen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Sojabohnen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse K
WASSER2
eingeteilt sind, zulässig, sofern das Pflügen und die Bearbeitung der Pflugfurchen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen.
(6) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln mit einem Reihenabstand von mindestens 45 Zentimetern oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen auf Ackerflächen, die zu der Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser2
gehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig,
1.
wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch
a)
eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht,
b)
eine aktive Begrünung mit überwinterndem Feldgras,
c)
eine aktive Begrünung mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat,
d)
eine flache, nicht wendende Einarbeitung von Stoppeln oder Ernteresten der Vorfrucht in den Boden oder
e)
das Belassen der gesamten Erntereste
eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Aussaat oder Anpflanzung unmittelbar nach dem Pflügen und das Pflügen überwiegend quer zur Hangrichtung erfolgt,
2.
beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden und das Pflügen überwiegend quer zum Hang erfolgt, oder
3.
beim Anbau von Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird und das Pflügen überwiegend quer zum Hang erfolgt.

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 27. August 2010 (GVBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339), wird aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore
Die Einteilung der Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Verbindung mit den in der Anlage 1 zu § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung aufgeführten Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 3)
Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise
Amtnummer / Postanschrift Besucheradresse Telefon-, Fax- und E-Mail-Verbindung
01 / Landrat des VogelsbergkreisesAmt für Wirtschaft und den ländlichen RaumAdolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach Dienststelle AlsfeldMarburger Str. 69, 36304 AlsfeldDienststelle LauterbachAdolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach Tel.: 06641/977-3500Fax: 06641/977-3501E-Mail: alr@vogelsbergkreis.de
02 / Landrat des Landkreises Hersfeld-RotenburgFachdienst Ländlicher RaumFriedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld Landrat des Landkreises Hersfeld-RotenburgFachdienst Ländlicher RaumHubertusweg 19C; 36251 Bad Hersfeld Tel.: 06621/87-2203Fax: 06621/87-2210E-Mail: poststelle.laendlicherraum@hef-rof.de
03 / Landrat des Landkreises Darmstadt-DieburgHauptabteilung IV Ländlicher RaumJägertorstraße 207, 64289 Darmstadt wie Postanschrift Tel.: 06151/881-0Fax: 06151/881-2093E-Mail: alr.darmstadt@ladadi.de
04 / Landrat des Werra-Meißner-KreisesFachbereich 8 - Landwirtschaft, Landschaftspflege, Natur- und LandschaftsschutzHoner Straße 49, 37269 Eschwege wie Postanschrift Tel.: 05651/3020Fax 05651/3020 4809E-Mail: FB8@werra-meissner-kreis.de
05 / Landrat des WetteraukreisesFachdienst 4.2 - LandwirtschaftFachstelle Agrarförderung und AgrarumweltHomburger Straße 17, 61169 Friedberg wie Postanschrift Tel.: 06031/ 834209Fax: 06031/834242E-Mail: landwirtschaft@wetteraukreis.de
06 / Landrat des Schwalm-Eder-KreisFachbereich Landwirtschaft und LandentwicklungSchladenweg 39, 34560 Fritzlar wie Postanschrift Tel.: 05681-775-0Fax: 05681/775-8303E-Mail: landwirtschaftsamt@schwalm-eder-kreis.de
07 / Landrat des Landkreises FuldaFachdienst Landwirtschaft bzw. Fachdienst Natur und LandschaftWörthstraße 15, 36037 Fulda wie Postanschrift Tel.: 0661/6006-0Fax: 0661/6006-7010E-Mail: landwirtschaft@landkreis-fulda.deE-Mail: naturschutz@landkreis-fulda.de
08 / Landrat des Lahn-Dill-KreisesAbteilung für den ländlichen RaumKarl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar wie Postanschrift Tel.: 06441/4071764Fax: 06441/4071075E-Mail: info-alr@lahn-dill-kreis.de
09 / Landrat des Main-Kinzig-KreisesAmt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher RaumBarbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen Landrat des Main-Kinzig-KreisesAmt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher RaumZum Wartturm 11-13, 63571 Gelnhausen Tel.: 06051/85-0Fax: 06051/85-15640E-Mail: landwirtschaft@mkk.de
10 / Landrat des Landkreises BergstraßeAbteilung L-3/3Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim Landrat des Landkreises BergstraßeAbteilung L-3/3; Raumentwicklung, Landwirtschaft, Denkmalschutz;Graben 15, 64646 Heppenheim Tel.: 06252/15-0Fax: 06252/15-5050E-Mail: Laendlicher-Raum@kreis-bergstrasse.de
11 / Landkreis Kassel - Der LandratFachbereich LandwirtschaftManteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar wie Postanschrift Tel.: 0561-10030Fax: 0561-1002401E-Mail: landwirtschaft@landkreiskassel.de
12 / Landrat des Landkreises Waldeck-FrankenbergFachdienst LandwirtschaftAuf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach wie Postanschrift Tel.: 05631/954-800Fax: 05631/954-820E-Mail: landwirtschaft@lkwafkb.de
13 / Landrat des Landkreises Limburg-WeilburgAmt für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und VerbraucherschutzGymnasiumstraße 4 (Schloss), 65589 Hadamar wie Postanschrift Tel.: 06431/296-0Fax: 06431-296-5968E-Mail: poststelle-ALR@limburg-weilburg.de
14 / Landrat des Landkreises Marburg-BiedenkopfFB: 83 Ländlicher RaumHerrmann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg wie Postanschrift Tel.: 06421/4056-0Fax: 06421/4056-100E-Mail: FBLAER@marburg-biedenkopf.de
15 / Landrat des OdenwaldkreisesHauptabteilung Ländlicher Raum, Veterinärwesen und VerbraucherschutzScheffelstraße 11, 64385 Reichelsheim / Odenwald wie Postanschrift Tel.: 06062/70-0Fax: 06062/70-1999E-Mail: landschaftspflege-naturschutz@odenwaldkreis.de
16 / Landrat des HochtaunuskreisesFachbereich Ländlicher RaumLudwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg vor der Höhe Landrat des HochtaunuskreisesFachbereich Ländlicher RaumBenzstraße 11, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe Tel.: 06172-999-0Fax: 06172-99976-6199E-Mail: lfn.bad-homburg@hochtaunuskreis.de

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1. Satz 1)
Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete
Die Einteilung der erosionsgefährderten Gebiete nach GAPKondV § 16 Abs. 1 Nr.1 und GAPKondV Anlage 3 erfolgt auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K), der Hangneigung (Faktor S) und dem Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor). Nach Maßgabe der GAPKondV Anlage 3 erfolgt die Einteilung in die Wassererosionsgefährdungsklassen K
Wasser1
und K
Wasser2.
Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach GAPKondV § 16 Abs. 1 Nr. 2 und GAPKondV Anlage 4 erfolgt auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wind, abgeleitet aus standortabhängiger Erosionsgefährdung und Windhindernissen. Die Winderosionsgerfährdungsklasse K
Wind
wird nach Maßgabe der GAPKondV Anlage 4 festgelegt.

Anlage 4

(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Lage der erosionsgefährdeten Gebiete
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht