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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 1. Dezember 1981

Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 1. Dezember 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2023 (GVBl. S. 143)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 198101.01.2004 bis 31.12.2029
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2029
§ 101.01.2023 bis 31.12.2029
§ 201.01.2004 bis 31.12.2029
§ 306.10.2015 bis 31.12.2029
§ 401.01.2004 bis 31.12.2029
§ 526.11.2010 bis 31.12.2029
§ 601.01.2004 bis 31.12.2029
§ 701.01.2023 bis 31.12.2029
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 25. Mai 1965 (GVBl. I S. 93), geändert durch Verordnung vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 261), wird im Benehmen mit der Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. verordnet:

§ 1

Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben bis zum 31. Dezember 2022 eine Umlage von 0,11 Cent pro Kilogramm angelieferter Milch zu entrichten. Der Umlagesatz nach Satz 1 reduziert sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf 0,08 Cent pro Kilogramm angelieferter Milch und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 auf 0,04 Cent pro Kilogramm angelieferter Milch. Ab dem 1. Januar 2025 ist keine Umlage mehr zu entrichten.

§ 2

(1) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung.
(2) Umlageschuldner ist der Betriebsinhaber.
(3) Betriebsinhaber im Sinne des Abs. 2 ist die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird. Wird der Betrieb für mehrere Personen geführt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

(1) Der Umlageschuldner hat dem Regierungspräsidium Gießen bis zum 15. jeden Monats eine Erklärung über die im vergangenen Monat angelieferte Milch abzugeben und gleichzeitig die sich danach ergebende Umlage zu entrichten.
(2) Kommt der Umlageschuldner seiner Erklärungspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, so setzt das Regierungspräsidium Gießen den Umlagebetrag durch Bescheid fest. Die §§ 88 bis 92, 96, 97, 155, 157, 158 und 162 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400), finden entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle des Abs. 2 ist die Umlage binnen zehn Tagen nach Zustellung des Umlagebescheides zu entrichten.

§ 4

Die Erhebung und Einziehung der Umlage wird dem Regierungspräsidium Gießen übertragen. Es entscheidet auch über Anträge auf Stundung und Erlaß nach Anhörung der Landesvereinigung.

§ 5

(1) Wird die Umlage nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages ein Säumniszuschlag verwirkt. Dieser beträgt 2 vom Hundert des rückständigen Umlagebetrages für jeden angefangenen Monat.
(2) Der Säumniszuschlag kann nach § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes beigetrieben werden.
(3) Der Säumniszuschlag ist gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes zu verwenden.

§ 6

(Aufhebungsanweisung)

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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