HAbwAG
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.06.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 20 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 201601.01.2016
Inhaltsverzeichnis01.01.2016 bis 31.12.2023
ERSTER TEIL - Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 1 - Abgabepflicht für Dritte01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 2 - Abwälzbarkeit der Abgabe02.07.2020 bis 31.12.2030
§ 2a - Ermäßigung des Abgabesatzes02.07.2020 bis 31.12.2023
§ 3 - Ausnahme von der Abgabepflicht01.01.2016 bis 31.12.2030
ZWEITER TEIL - Bewertungsgrundlagen01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 4 - Nachklärteiche01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 4a - Bewertung von Stickstoff01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 5 - Niederschlagswasser02.07.2020 bis 31.12.2023
DRITTER TEIL - Ermittlung der Schädlichkeit01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 6 - Ermittlung auf Grund des Bescheides01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 7 - Vorlage von Daten und Unterlagen01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 8 - Pauschalierung bei Kleineinleitungen01.01.2016 bis 31.12.2023
VIERTER TEIL - Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 9 - Zuständigkeiten02.07.2020 bis 31.12.2023
§ 10 - Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 11 - Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 12 - Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 13 - Überwachung01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 14 - Anwendung von Verfahrensvorschriften15.04.2022 bis 31.12.2023
§ 14a - Verordnungsermächtigung07.06.2023 bis 31.12.2030
FÜNFTER TEIL - Verwendung der Abgabe01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 15 - Zweckbindung01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 16 - Vergabegrundsätze01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 17 - Verwaltungsaufwand01.01.2016 bis 31.12.2030
SECHSTER TEIL - Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 18 - Bußgeldvorschriften01.01.2016
§ 19 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2016 bis 31.12.2030
§ 20 - Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 21 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten07.06.2023 bis 31.12.2030
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz
§ 1Abgabepflicht für Dritte
§ 2Abwälzbarkeit der Abgabe
§ 2aErmäßigung des Abgabesatzes
§ 3Ausnahme von der Abgabepflicht
ZWEITER TEIL Bewertungsgrundlagen
§ 4Nachklärteiche
§ 4aBewertung von Stickstoff
§ 5Niederschlagswasser
DRITTER TEIL Ermittlung der Schädlichkeit
§ 6Ermittlung auf Grund des Bescheides
§ 7Vorlage von Daten und Unterlagen
§ 8Pauschalierung bei Kleineinleitungen
VIERTER TEIL Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung
§ 9Zuständigkeiten
§ 10Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist
§ 11Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung
§ 12Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger
§ 13Überwachung
§ 14Anwendung von Verfahrensvorschriften
FÜNFTER TEIL Verwendung der Abgabe
§ 15Zweckbindung
§ 16Vergabegrundsätze
§ 17Verwaltungsaufwand
SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 18Bußgeldvorschriften
§ 19Einschränkung von Grundrechten
§ 20Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz

§ 1 Abgabepflicht für Dritte

(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, an Stelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe

(zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden wälzen
1.
die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden,
2.
die ihnen nach § 1 an Stelle von Abwassereinleitern entstehenden,
3.
die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten
Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben.
(2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

§ 2a Ermäßigung des Abgabesatzes

(zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 485), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(2) Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 Prozent überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten bestehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Konzentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insgesamt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383), der Anforderungen nach Anhang 1 der
Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen.
(3) Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen der
1.
Größenklassen 1 und 2 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für die Parameter Stickstoff, gesamt, und Phosphor, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoff eine Ermäßigung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist,
2.
Größenklasse 3 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für den Parameter
a)
Phosphor, gesamt, eine Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 gewährt,
b)
Stickstoff, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn die Anforderungen nach Nr. 1 und zusätzlich diejenigen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes für den Parameter Ammoniumstickstoff eingehalten werden.

§ 3 Ausnahme von der Abgabepflicht

(zu § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maßgebliche Dreijahreszeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt. Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum entfallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes zurückzuzahlen.
(2) Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderungen sind vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgelegten Jahresschmutzwassermenge und Überwachungswerte, die vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage einzuhalten sind. Enthält der Bescheid nach § 4 Abs. 1des Abwasserabgabengesetzes nicht die in Satz 2 genannten Festlegungen, erfolgt der Nachweis nach Satz 1 durch die Ermittlung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes. Vor der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die galten, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage begonnen wurde. Nach der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt sind. Für den Nachweis nach Satz 1 in einem zu behandelnden Abwasserteilstrom sind die Frachten vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage abweichend von Satz 2 oder 3 auf der Basis von mit der Wasserbehörde abzustimmenden Messungen vom Abgabepflichtigen auf seine Kosten zu ermitteln und durch die Wasserbehörde festzustellen.
(3) Die nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes geforderte Minderung der Gesamtschadstofffracht ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
(4) Die Abgabepflichtigen, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der Abwasserverordnung fällt, können auch Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leisten.

ZWEITER TEIL Bewertungsgrundlagen

§ 4 Nachklärteiche

(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 4a Bewertung von Stickstoff

(zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Ist der Überwachungswert für Stickstoff nach dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage oder nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einzuhalten, ist dieser Wert der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen.

§ 5 Niederschlagswasser

(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 1 der
Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers (Entlastungsanlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt.
(3) Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen zum Rückhalt oder zur Behandlung von Niederschlagswasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), entsprechen. Nach der tatsächlichen Inbetriebnahme ist deren Zeitpunkt für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums nach Satz 1 maßgeblich. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist vom Abgabepflichtigen binnen eines Monats der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Ist die Abgabe für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 entsteht die Abgabepflicht rückwirkend, wenn die dort genannten Anlagen nicht in Betrieb genommen oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten werden. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), zu verzinsen.

DRITTER TEIL Ermittlung der Schädlichkeit

§ 6 Ermittlung auf Grund des Bescheides

(zu § 4 Abs. 1, 4 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzusetzen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, erfolgt diese Schätzung auf der Grundlage einer Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach der Methode des gleitenden Minimums. Diese Methode wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium bekannt gemacht. Die Abgabepflichtigen haben die für die Schätzung nach Satz 2 notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen nach der Methode des gleitenden Minimums der Wasserbehörde in schriftlicher und elektronischer Form unter Verwendung der Vordrucke nach § 7 Abs. 2 vorzulegen. Soweit Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung entgegen Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung nicht mit einer Durchflussmesseinrichtung ausgestattet sind, erfolgt die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge durch Verdoppelung der verkauften Wassermenge. Die verkaufte Wassermenge ist vom Abgabepflichtigen der Wasserbehörde mitzuteilen. Die Jahresschmutzwassermenge ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Daten nach Satz 4 und die Mitteilung nach Satz 6 sind in der in § 7 Abs. 1 genannten Frist vorzulegen.
(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf,
1.
eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche anteilige Jahresschmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes,
2.
einen niedrigeren Wert als den im Bescheid festgelegten Überwachungswert einhalten wird, hat er Inhalt und Umfang seines Messprogramms der Wasserbehörde vor Beginn des Erklärungszeitraums zur Zulassung vorzulegen.

§ 7 Vorlage von Daten und Unterlagen

(zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten durch Berechnung oder Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen (Abgabeerklärung). Der Nachweis über die Einhaltung eines erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes nach dem behördlich zugelassenen Messprogramm ist bis zu dem im Satz 1 genannten Termin vorzulegen. Die Wasserbehörde kann weitere für die Berechnung der Abwasserabgabe notwendige Daten und Unterlagen vom Abgabepflichtigen anfordern. Die Wasserbehörde kann für die Prüfung von Angaben des Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.
(2) Für Abgabeerklärungen sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Internet eingestellt; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen hinzuweisen.
(3) Für jede Abwasserbehandlungsanlage, in der das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, einschließlich der daran angeschlossenen Abwasseranlagen und deren Einleitungen sowie für Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung vorzulegen. Die erforderlichen Daten und Unterlagen zu Abwasseranlagen zur Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation und zu deren Einleitungen sind in der Abgabeerklärung nach Satz 1 für die Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen, der die in dieser Trennkanalisation anfallenden Schmutzwässer zugeführt werden.
(4) Die Vorlage einer Abgabeerklärung für die Einleitung von Schmutzwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht dem Anhang 1 der Abwasserverordnung unterliegt, ist abweichend von Abs. 1 Satz 1 in Abstimmung mit der Wasserbehörde nicht erforderlich, soweit die für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Daten und Unterlagen der Wasserbehörde bereits vorliegen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu dem nach Abs. 1 Satz 1 genannten Termin vorgelegt werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt hiervon unberührt.
(5) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen oder Flächengrößen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend.

§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen

(zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren
1.
gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss durch die Gemeinde, in der das Abwasser anfällt, sichergestellt sein,
2.
Abwasser in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben anfällt und unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes und der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet.
(2) Der für Kleineinleitungen nach § 1 Abgabepflichtige hat in der Abgabeerklärung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 anzugeben, wie viele
1.
Einwohner in seinem Entsorgungsgebiet insgesamt ihr Abwasser in Kleinkläranlagen behandeln und über Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes entsorgen und
2.
der Einwohner nach Nr. 1 ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

VIERTER TEIL Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung

§ 9 Zuständigkeiten

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt der nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366), für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann eine andere als die nach Satz 1 zuständige Behörde bestimmt werden; § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hessischen Wassergesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 zuständige Behörde kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie beteiligen.

§ 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festgesetzt.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle des § 7 seit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme.

§ 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung

(1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen in Höhe des zuletzt festgesetzten oder bei zu erwartenden Änderungen in Höhe des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger

Die Abgabe wird von der für die Festsetzung nach § 9 zuständigen Behörde erhoben und von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vereinnahmt. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu.

§ 13 Überwachung

Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Abgabepflichtigen haben die Überwachung zu dulden. Sie haben insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden,
1.
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit und
2.
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören,
zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 14 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz und der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung entsprechend. 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Entscheidung über das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige Wasserbehörde.
(3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen.

§ 14a Verordnungsermächtigung

Die für den Gewässerschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung,
2.
den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts von Stoffen,
3.
die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4.
die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen,
5.
die Methode des gleitenden Minimums nach § 6 Abs. 1 Satz 2,
6.
die für die Nichtberücksichtigung von Einwohnern bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten bei Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik,
7.
Übergangszeiträume für
a)
das Führen der Nachweise nach Nr. 1 und 2,
b)
die Einhaltung der maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 3,
c)
die Einhaltung der maßgebenden Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen nach Nr. 4,
d)
die Anwendung der Methode des gleitenden Minimums nach Nr. 5,
e)
die Anpassung von Kleinkläranlagen zur Einhaltung der maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 6.

FÜNFTER TEIL Verwendung der Abgabe

§ 15 Zweckbindung

(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe.

§ 16 Vergabegrundsätze

(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt zu verwenden für Maßnahmen
1.
an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der Gewässersanierung,
2.
in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.

§ 17 Verwaltungsaufwand

(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der bezogen auf das Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand wird pauschal auf 5 Prozent der in dem jeweiligen Haushaltsjahr erzielten Einnahmen aus der Abwasserabgabe festgesetzt.

SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die notwendigen Daten oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 die Mitteilung der verkauften Wassermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Wasserbehörde vorlegt,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Bereits nach dem nach Abs. 2 aufzuhebenden Gesetz laufende Fristen bleiben unberührt.
(2) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 85-24

§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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