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Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend Vom 6. August 1902

Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend Vom 6. August 1902
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend vom 6. August 190201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
Artikel 801.01.2004
Artikel 901.01.2004
Artikel 1001.01.2004
(Art. 11)01.01.2004
Artikel 1201.01.2004
Artikel 1301.01.2004
Artikel 1401.01.2004
Artikel 1501.01.2004
(Art. 16)01.01.2004
Artikel 1701.01.2004
Artikel 1801.01.2004
Artikel 1901.01.2004
Artikel 2001.01.2004
Verkündet am 12. August 1902

Artikel 1

(1) Steht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an
einem Gebäude, das gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist (Kirche, Kapelle,
Bethaus) oder als Pfarrwohnung dient, der bürgerlichen Gemeinde zu oder
ist ein solches Gebäude auf den Namen der bürgerlichen Gemeinde
oder auf die Gemeinde ohne weiteren Zusatz im Grundbuch eingetragen, so geht
das Eigentum an dem Gebäude auf die betreffende Kirchengemeinde über,
falls diese den Eigentumsübergang vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch
für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, beantragt und die
bürgerliche Gemeinde nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung des
Antrags Widerspruch erhebt. Der Nichterhebung des Widerspruchs steht es gleich,
wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch zurückgenommen oder rechtskräftig
abgewiesen wird.
(2) Die Kirchengemeinde bedarf zur Stellung des im Abs. 1 bezeichneten
Antrags der Genehmigung des Kreisamts und der höheren Kirchenbehörde.

Artikel 2

Die Vorschriften des Artikels 1 finden entsprechende Anwendung:
1.
auf das die Kirche umgebende Gelände, welches durch eine Einfriedigung oder durch die Art seiner Abgrenzung
und seiner Benutzung als zur Kirche gehörend äußerlich gekennzeichnet
ist, es sei denn, daß es zur Vornahme von Beerdigungen benutzt
wird;
2.
auf die zu den Pfarrhäusern gehörenden Hofreiten und Hausgärten.

Artikel 3

Bleibt ein die Kirche umgebendes Grundstück im Eigentum
der bürgerlichen Gemeinde, so ist die Kirchengemeinde insoweit berechtigt,
dieses Grundstück zu benutzen, als ihr dadurch der Zugang zur Kirche
ermöglicht wird. Auch kann die Kirchengemeinde, unbeschadet der Vorschrift
des Artikels 83 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
betreffend, vom 17. Juli 1899 verlangen, daß ihr das Eigentum an dem
zur baulichen Erhaltung oder zur Erweiterung der Kirche dauernd erforderlichen
Gelände gegen Ersatz des Wertes übertragen wird.

Artikel 4

Mit den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Grundstücken gehen deren Zubehörstücke, insbesondere die Kirchenglocken,
in das Eigentum der Kirchengemeinde über, es sein denn, daß ein
Zubehörstück nicht in das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde
gelangt ist.

Artikel 5

(1) Die Vorschriften des Artikels 1 finden keine Anwendung:
1.
auf Simultankirchen;
2.
auf Kapellen und sonstige gottesdienstliche Räume, sofern sie sich auf Grundstücken der bürgerlichen
Gemeinden befinden und einem kirchlichen Benutzungsrecht nicht unterliegen;
3.
auf diejenigen als Pfarrwohnung dienenden Gebäude, deren Benutzung der Kirchengemeinde nicht ausschließlich
zusteht.
(2) Eine Kirche der im Artikel 1 bezeichneten Art, an welcher ein Simultanverhältnis
zwischen mehreren Kirchengemeinden besteht, wird bei der Anlegung des Grundbuchs
nicht in das Grundbuch aufgenommen und es wird das Grundbuch für dieselbe
nicht als angelegt angesehen. Nach der Aufhebung des Simultanverhältnisses
ist zur Stellung des im Artikel 1 bezeichneten Antrags diejenige
Kirchengemeinde berechtigt, welcher bei der Auseinandersetzung das ausschließliche
Benutzungsrecht eingeräumt worden ist.

Artikel 6

(1) Ein Widerspruch nach Artikel 1, 2 kann nur darauf gegründet werden, daß die bürgerliche Gemeinde
das von der Kirchengemeinde beanspruchte Gebäude oder Grundstück
aus Gemeindemitteln durch entgeltlichen Vertrag erworben oder das Gebäude
aus Gemeindemitteln errichtet hat und der Erwerb oder die Errichtung zu einer
Zeit erfolgt ist, zu welcher die bürgerliche Gemeinde und die betreffende
Kirchengemeinde nicht tatsächlich zusammengefallen sind. Eine Verschiedenheit
zwischen der bürgerlichen und der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt,
wenn mehr als vier Fünftel der Angehörigen der bürgerlichen
Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben.
(2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder
Wiederherstellung desselben gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder
die Wiederherstellung verursachte Aufwand mehr als die Hälfte des Gebäudewertes
darstellt.

Artikel 7

(1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen.
Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über die beanspruchten Grundstücke
beizufügen.
(2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug
dem Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen,
daß das Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls
nicht binnen drei Monaten Widerspruch erhoben werde.
(3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das
Kreisamt auch dem Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen.
(4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens
wird bei der Anlegung des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht
in das Grundbuch aufgenommen und das Grundbuch für dasselbe nicht als
angelegt angesehen.

Artikel 8

Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten
Frist (Artikel 7 Abs. 2) Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden
Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
darüber aus, daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück
auf sie übergegangen ist. Die Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit
es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen gebricht
oder eine der im Artikel 5 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Der Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung
der Bescheinigung ablehnt, ist schriftlich abzufassen und mit Gründen
zu versehen.

Artikel 9

(1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch,
so hat das Kreisamt die Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung
zwischen denselben zu versuchen und das Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll
festzustellen.
(2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück,
so stellt das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
nach Maßgabe des Artikels 8 aus.
(3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist
das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3) von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die
Kirchengemeinde aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß
sie bei dem Gericht der belegenen Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde
auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe; das Kreisamt hat zugleich der
Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als zurückgenommen
gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt
verstreiche.

Artikel 10

Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht nachgewiesen,
daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung
des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig
abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger
als ein Jahr nicht betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen
und der Widerspruch rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der
Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.

(Art. 11)

Artikel 12

Auf Grund der von dem Kreisamt erteilten und mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen Bescheinigung (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Satz 3) hat das Amtsgericht
(Artikel 7 Abs. 3) den entsprechenden Eintrag im Mutationsverzeichnis zu vollziehen.

Artikel 13

(1) Das Verfahren vor dem Kreisamt sowie die Überschreibung
im Mutationsverzeichnis und im Grundbuch erfolgt ... gebührenfrei; im
übrigen hat die Kirchengemeinde die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(2) In Ansehung des Rekurs- und des Berufungsverfahrens sowie
eines Rechtsstreits bestimmt sich die Kostenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften.

Artikel 14

Soweit nach den Artikeln 1, 2 und 4 Eigentum auf die Kirchengemeinde übergeht,
erlischt die der bürgerlichen Gemeinde als Eigentümerin obliegende
Bau- und Unterhaltungspflicht. ...

Artikel 15

Ein Eintrag im Mutationsverzeichnis nach Artikel 12 erfolgt unter der Bezeichnung
"die evangelische Kirche zu ..." oder "die katholische Kirche zu ..." als
Eigentümerin. Zerfällt der Ort in mehrere selbständige Kirchenbezirke,
so wird an Stelle der Kirche des Ortes der betreffende Kirchenbezirk unter
Beifügung des Namens des Ortes als Eigentümer bezeichnet.

(Art. 16)

Artikel 17

Zu der Benutzung der Kirchtürme, Kirchenglocken, Kirchenuhren
und der in den kirchlichen Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken
befindlichen Räume, welche feuerpolizeilichen oder anderen polizeilichen
Zwecken dienen, ist die bürgerliche Gemeinde ohne Rücksicht darauf,
in wessen Eigentum die Türme, Glocken, Uhren, Gebäude oder Grundstücke
stehen und ob sie schon bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren,
insoweit berechtigt, als es die allgemeinen Gemeindezwecke erfordern. Ein
durch Herkommen oder durch einen privatrechtlichen Titel in weiterem Umfange
begründetes Benutzungsrecht bleibt unberührt.

Artikel 18

Soweit durch die der bürgerlichen Gemeinde auf Grund
des Artikels 17 zustehende Benutzung eine nicht unerhebliche Abnutzung der dem Benutzungsrecht unterliegenden
Gegenstände bedingt wird, ist die bürgerliche Gemeinde verpflichtet,
der Kirchengemeinde einen dem Maß ihrer Benutzung entsprechenden Teil
der Kosten der Instandhaltung der benutzten Gegenstände zu ersetzen.

Artikel 19

(1) ...
(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den im Artikel 3 bezeichneten Zugang zur Kirche
und über den im Artikel 18 bezeichneten Ersatzanspruch ist der Kreisausschuß zuständig.
(3) ...

Artikel 20

Unsere Ministerien des Innern und der Justiz werden mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
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