WiesbadVwFHSchulOrgV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980

Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vom 18. Januar 198001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Gründungssenat01.01.2004
§ 2 - Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter01.01.2004
§ 3 - Sitzungen des Senats01.01.2004
§ 4 - Öffentlichkeit01.01.2004
§ 5 - Beschlußfähigkeit, Abstimmungen01.01.2004
§ 6 - Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen01.01.2004
§ 7 - Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten01.01.2004
§ 8 - Zusammensetzung der Fachbereichsräte01.01.2004
§ 9 - Kuratorium01.01.2004
§ 10 - Bekanntmachungen01.01.2004
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2004
Verkündet am 5. Februar 1980
Auf Grund des Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche
Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung
für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) wird verordnet:

§ 1 Gründungssenat

(1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird ein Gründungssenat gebildet, der bis zur Wahl des ersten Senats und der ersten Fachbereichsräte deren Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus
1.
dem Gründungsrektor,
2.
dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,
3.
drei Fachhochschullehrern,
4.
zwei sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeitern,
5.
einem Lehrbeauftragten,
6.
drei Studierenden und
7.
dem Kanzler mit beratender Stimme.
(3) Der Minister des Innern beruft die Mitglieder des Gründungssenats und ihre Vertreter. Die Studierenden werden spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Beginn der Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule berufen; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Interessen der Studierenden von Anwärtern der entsprechenden Ausbildungsgänge wahrgenommen.

§ 2 Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter

(1) Der Minister des Innern bestellt die Gründungsfachbereichsleiter
und einen von ihnen zum Gründungsrektor.
(2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung
des Rektors; die der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der
Fachbereichsleiter.

§ 3 Sitzungen des Senats

(1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats.
(2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens
fünf Tagen.
(4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den
Mitgliedern des Senats schriftlich einzureichen und zu begründen.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich.
(2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne
Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.
(3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule bekanntzumachen.

§ 5 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen

(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt.

§ 6 Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen

§§ 3 bis 5 gelten für den Gründungssenat und den ersten Senat; für die ersten
Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.

§ 7 Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten

(1) Der erste Senat und die ersten Fachbereichsräte werden
im Dezember 1980 gleichzeitig gewählt.
(2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler
ist Wahlleiter.
(3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter
mit mindestens einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten
sein.

§ 8 Zusammensetzung der Fachbereichsräte

(1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung gehören
sechs Vertreter der Fachhochschullehrer an; im übrigen richtet sich die
Zusammensetzung nach § 18 Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz.
(2) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei gehören
an
1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
drei Vertreter der Fachhochschullehrer,
3.
ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
4.
ein Vertreter der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes und
5.
zwei Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten.

§ 9 Kuratorium

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für
die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbestellung
ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit
aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

§ 10 Bekanntmachungen

Die Grundordnung, Studienvorschriften, Studienordnungen und
Geschäftsordnungen der Fachbereiche werden vom Minister des Innern im
Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen
durch die Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen
der Fachbereiche ersetzt werden.
Markierungen
Leseansicht