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Landesgesetz über den Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 21. Dezember 2016

Landesgesetz über den Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 21. Dezember 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 21. Dezember 201628.12.2016
Eingangsformel28.12.2016
§ 128.12.2016
§ 228.12.2016
§ 328.12.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. September 2016 zu dem zwischen dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Schleswig-Holstein abgeschlossenen Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt. Das Abkommen und die Beitrittserklärung der Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Die Kostenbeiträge des Landes Rheinland-Pfalz nach Artikel 7 des Abkommens werden zur Hälfte vom Land Rheinland-Pfalz und zur Hälfte von den Landkreisen als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Die Landkreise tragen die Kosten im Verhältnis der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Dienstbezirke der Gesundheitsämter und Nebenstellen der jeweiligen Kreisverwaltung unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahlen, die für die Berechnung der Kostenerstattung an die Landkreise nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 10. Juni 1996 (GVBl. S. 239, BS 2120-2-1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zieht die auf die einzelnen Landkreise entfallenden Beträge von den nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 -491-, BS 2120-2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 5a der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen zum 1. April an die Landkreise zu zahlenden Erstattungsbeträgen ab. Spätere Änderungen der von den Landkreisen zu tragenden Kosten werden bei der nächsten nach Satz 1 erfolgenden Festsetzung der Beträge ausgeglichen.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 für das Land Rheinland-Pfalz wirksam wird, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
[1]
Mainz, den 21. Dezember 2016
Die Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Fußnoten
[1])
Abkommen in Kraft für Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 01.01.2017, siehe Bekanntmachung vom 29.08.2017 (GVBl. S. 233)
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