Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 25. September 1996
Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 25. September 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 | 01.01.2004 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 01.01.2010 |
§ 2 - Oberste Landesbehörde | 01.01.2004 |
§ 3 - Verwaltungskosten | 01.01.2010 |
§ 4 - Inkrafttreten | 22.12.2012 |
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1323, 1794), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), sind die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung.
(2) Die Studentenwerke entscheiden über die Förderungsanträge der Personen, die ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben. Der erste Wohnsitz der antragstellenden Person ist auch maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Studentenwerkes. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt die Zuordnung der einzelnen Verwaltungsbezirke zu den Studentenwerken.
(3) Hat die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz im Ausland und besucht von dort aus eine in Hessen gelegene Ausbildungsstätte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Ausbildungsstätte.
§ 2 Oberste Landesbehörde
(1) Oberste Landesbehörde zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst beteiligt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Zweifelsfällen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit nach § 2 und § 6 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.
§ 3 Verwaltungskosten
Die Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes eine pauschale Geldleistung. Einzelheiten werden durch eine Leistungsvereinbarung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) geregelt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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