Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Vom 23. November 1968
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Vom 23. November 1968
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 12 neu gefasst, § 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23. November 1968 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 04.12.2014 |
§ 4 | 04.12.2014 |
§ 5 | 07.02.2009 |
§ 6 - (aufgehoben) | 04.12.2014 |
§ 7 | 05.08.2010 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 04.12.2014 |
§ 13 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 17 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerordnungen, den Steuertarifen und den Steuerbeschlüssen der Landeskirchen (Diözesen) erteilt der Kultusminister.
(2) Die genehmigten Steuerordnungen und Steuertarife sowie Steuerbeschlüsse sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
§ 2
(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) erteilt der Regierungspräsident. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht, wenn die Steuerbeschlüsse im Rahmen der vom Kultusminister allgemein genehmigten Steuersätze verbleiben.
(2) Die genehmigten Steuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
§ 3
Das Ministerium der Finanzen setzt die Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern und für die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch die Finanzämter fest.
§ 4
Bei der Abführung der Kirchensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag hat der Arbeitgeber oder der Abzugsverpflichtete die Beträge getrennt nach steuerberechtigten Kirchen anzugeben und in der Steuerbescheinigung entsprechend auszuweisen.
§ 5
Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7
(1) Von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben, aber in einer Betriebsstätte des Landes Hessen entlohnt werden, ist die in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Lande Hessen geltenden Satze im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.
(2) Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Lande Hessen, denen von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen eine in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach einer dem Abs. 1 entsprechenden Vorschrift einbehalten wird, dürfen im Lande Hessen nicht mehr zu einer gleichen Kirchensteuer herangezogen werden.
(3) Von den kirchensteuerpflichtigen Beziehern von Kapitalerträgen ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.
(4) Die als Zuschlag zur Lohnsteuer abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von dem Finanzamt an diejenige Landeskirche (Diözese) weiterzuleiten, in deren Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. Die bei dem Finanzamt des Abzugsverpflichteten als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer eingegangene evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer ist jeweils auf ein bundeseinheitliches Konto weiterzuleiten.
(5) Ist die Kirche, für die das Betriebsstättenfinanzamt Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhalten hat, außerhalb des Landes Hessen gelegen, hat das Finanzamt die empfangenen Beträge unmittelbar an diese Kirche weiterzuleiten.
§ 8
Arbeitnehmer, die von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen entlohnt werden und denen die Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe durch Steuerabzug vom Arbeitslohn einbehalten wird, können von den Landeskirchen (Diözesen) und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) unmittelbar zur Kirchensteuer herangezogen werden.
§ 9
Der als Kirchensteuer zu erhebende Zuschlag zur Vermögensteuer wird zusammen mit der Vermögensteuer veranlagt und eingezogen. § 5 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
§ 10
Die staatlichen Genehmigungen der Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse nach dem Kirchensteuergesetz vom 27. April 1950 bleiben auch über den 1. Januar 1969 hinaus in Kraft, soweit nicht die Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse dem Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 25. September 1968 widersprechen.
§ 11
Die §§ 1 bis 10 gelten entsprechend für die Kultussteuern der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 12
Diese Verordnung in der Fassung vom 4. Dezember 2014 ist anzuwenden, soweit das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 4. Dezember 2014 anzuwenden ist (§ 17a des Kirchensteuergesetzes).
§ 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
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