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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim Vom 31. Juli 2013

Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim Vom 31. Juli 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.05.2017 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 6 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (GVBl. S. 86)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim vom 31. Juli 201331.08.2013 bis 31.12.2023
Eingangsformel31.08.2013 bis 31.12.2023
§ 1 - Graduiertenschule31.08.2013 bis 31.12.2023
§ 2 - Promotionsordnung18.05.2017 bis 31.12.2023
§ 3 - Kooperatives Verfahren31.08.2013 bis 31.12.2023
§ 4 - Promotionsdauer31.08.2013 bis 31.12.2023
§ 5 - Promotionsurkunde18.05.2017 bis 31.12.2023
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.05.2017 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Graduiertenschule

Zur Durchführung von Promotionen richtet die Hochschule Geisenheim eine Graduiertenschule ein. Neben den Doktorandinnen und Doktoranden gehören ihr diejenigen Mitglieder der Hochschule an, die die Voraussetzungen nach § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes erfüllen und durch eigene Forschungsleistungen besonders ausgewiesen sind. Die Betreuung von Promotionsvorhaben erfolgt im Rahmen eines Ausbildungs- und Qualitätssicherungskonzepts.

§ 2 Promotionsordnung

Die Hochschule Geisenheim erlässt eine Promotionsordnung. Darin werden insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Modalitäten des Prüfungsverfahrens und der Dissertation, die Anforderungen für den Promotionsabschluss sowie das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsberechtigung nach den Voraussetzungen von § 1 Satz 2 geregelt.

§ 3 Kooperatives Verfahren

Die Promotionsverfahren an der Hochschule Geisenheim erfolgen in Kooperation mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen. Die Hochschule Geisenheim kann sich hierzu an hochschulübergreifenden Promotionsprogrammen beteiligen und Kooperationsverträge abschließen, die die Beteiligung der kooperierenden Hochschulen sicherstellen.

§ 4 Promotionsdauer

Die Promotion soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden.

§ 5 Promotionsurkunde

In der Promotionsurkunde ist die kooperierende Hochschule zu nennen. Kooperationsverträge nach § 3 Satz 2 sollen eine gemeinsame Ausstellung der Promotionsurkunde mit der kooperierenden Hochschule vorsehen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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