Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial Rheinland Holding
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial Rheinland Holding
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial Rheinland Holding | 04.07.2020 |
Eingangsformel | 04.07.2020 |
Artikel 1 - Rechtsform, Sitz, Dienstsiegel | 04.07.2020 |
Artikel 2 - Geschäftstätigkeit | 04.07.2020 |
Artikel 3 - Gewährträger und Gewährträgerhaftung | 04.07.2020 |
Artikel 4 - Stammkapital | 04.07.2020 |
Artikel 5 - Organe | 04.07.2020 |
Artikel 6 - Gewährträgerversammlung | 04.07.2020 |
Artikel 7 - Verwaltungsrat | 04.07.2020 |
Artikel 8 - Vorstand | 04.07.2020 |
Artikel 9 - Aufsicht | 04.07.2020 |
Artikel 10 - Auflösung der Provinzial Rheinland Holding | 04.07.2020 |
Artikel 11 - Ausgliederungen und Einzelrechtsübertragungen | 04.07.2020 |
Artikel 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.07.2020 |
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung,
diese vertreten durch den Minister der Finanzen,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Provinzial Rheinland Holding, Anstalt öffentlichen Rechts, ordnen die vertragschließenden Länder die rechtlichen Verhältnisse der Provinzial Rheinland Holding mit diesem Staatsvertrag neu. Rechtsgrundlage der Provinzial Rheinland Holding ist der Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz vom 14./21. Dezember 1995, geändert durch Staatsvertrag vom 19./21. September 2001. Die Provinzial Rheinland Holding, vormals Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, hat im Jahre 2002 den Geschäftsbetrieb auf die Provinzial Rheinland Versicherung AG übertragen, deren Anteile sie seitdem hält. Die vormalige Provinzial Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz ist 2001 formwechselnd in die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG umgewandelt worden, deren Anteile auf die Provinzial Rheinland Holding übertragen worden sind. Mithin hält die Provinzial Rheinland Holding seit 2002 unter anderem die Anteile an der Provinzial Rheinland Versicherung AG und an der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG. Dieser Staatsvertrag soll die Provinzial Rheinland Holding in die Lage versetzen, den sich verändernden Marktgegebenheiten auch in der Zukunft erfolgreich zu begegnen.
Artikel 1 Rechtsform, Sitz, Dienstsiegel
(1) Die Provinzial Rheinland Holding ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Provinzial Rheinland Holding ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen und besteht insbesondere in der Förderung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Die Provinzial Rheinland Holding hat ihren Sitz in Düsseldorf.
(3) Die Rechtsverhältnisse bestimmen sich vorrangig nach den Vorschriften dieses Staatsvertrages. Ergänzende Regelungen werden, soweit keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Satzung getroffen.
(4) Die Provinzial Rheinland Holding ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Provinzial Rheinland Holding.
Artikel 2 Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Provinzial Rheinland Holding kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken. Die Provinzial Rheinland Holding kann Holdingtätigkeiten ausüben, Beteiligungen halten und Dienstleistungen für Unternehmen erbringen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Artikel 3 Gewährträger und Gewährträgerhaftung
(1) Als Gewährträger der Provinzial Rheinland Holding und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 Prozent, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz mit 33 ein Drittel Prozent und der Landschaftsverband Rheinland mit 32 zwei Drittel Prozent.
(2) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann nach Maßgabe der Satzung aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Provinzial Rheinland Holding haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Provinzial Rheinland Holding nicht zu erlangen ist. Bei der vollzogenen Änderung der Rechtsform der vormaligen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz ist die Haftung der Gewährträger zum Zeitpunkt des Formwechsels für diejenigen Verbindlichkeiten bestehen geblieben, die bereits zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestanden.
Artikel 4 Stammkapital
Die Provinzial Rheinland Holding hat ein Stammkapital, das aus dem erzielten Jahresüberschuss verzinst werden kann. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein.
Artikel 5 Organe
Organe der Provinzial Rheinland Holding sind:
1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Vorstand.
Artikel 6 Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung entscheidet insbesondere über
1.
die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,
2.
die Verwendung des Jahresüberschusses,
3.
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,
4.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
5.
Maßnahmen nach Artikel 11 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 1, die nicht Artikel 11 Absatz 6 Satz 2 unterfallen und
6.
die Auflösung der Provinzial Rheinland Holding.
(2) Die Beschlüsse zu Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 5 und 6 bedürfen der Einstimmigkeit der Gewährträgerversammlung. Weitere Aufgaben und Einstimmigkeitserfordernisse können in der Satzung festgelegt werden. Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzung und Satzungsänderungen werden von der Provinzial Rheinland Holding in beiden Ländern öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Gewährträgerversammlung vertritt die Provinzial Rheinland Holding nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstands- und den Verwaltungsratsmitgliedern.
Artikel 7 Verwaltungsrat
Aufgabe des Verwaltungsrates ist insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, einzelne Aufgaben übertragen.
Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte der Provinzial Rheinland Holding und vertritt diese, ausgenommen in Angelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 3, gerichtlich und außergerichtlich.
Artikel 9 Aufsicht
(1) Die Provinzial Rheinland Holding untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte erbitten sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen; sie kann auch an den Sitzungen der Anstaltsorgane jederzeit teilnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial Rheinland Holding.
(4) Erfüllt die Provinzial Rheinland Holding die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsicht nicht nach, so kann die Aufsicht die Provinzial Rheinland Holding anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Provinzial Rheinland Holding der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsicht an Stelle der Provinzial Rheinland Holding das Erforderliche anordnen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
Artikel 10 Auflösung der Provinzial Rheinland Holding
Im Falle der Auflösung der Provinzial Rheinland Holding fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Provinzial Rheinland Holding im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.
Artikel 11 Ausgliederungen und Einzelrechtsübertragungen
(1) Die Provinzial Rheinland Holding kann sich als übertragender Rechtsträger an Ausgliederungen im Sinne des § 123 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Auf die Ausgliederung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Staatsvertrag etwas anderes bestimmt. Auf die Provinzial Rheinland Holding finden insoweit die auf Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger anwendbaren Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht dieser Staatsvertrag etwas anderes bestimmt.
(2) Die Ausgliederung auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf einen oder mehrere, von ihr dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anteile an diesem Rechtsträger oder diesen Rechtsträgern unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.
(3) Eine Zwischenbilanz gemäß § 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes ist nicht erforderlich.
(4) Das Registergericht darf die Ausgliederung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.
(5) Die Provinzial Rheinland Holding darf im Hinblick auf Rechtsträger, an denen sie beteiligt ist, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz unter der Voraussetzung vornehmen, dass die Anteile an diesen Rechtsträgern auch nach der Vornahme dieser Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.
(6) Die Provinzial Rheinland Holding darf ihr Vermögen und Teile davon übertragen. Anteile an der Provinzial Rheinland Versicherung AG, an der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG und an der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt dürfen nur auf Rechtsträger übertragen werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/ oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz vom 14./21. Dezember 1995, geändert durch Staatsvertrag vom 19./21. September 2001, außer Kraft.
Düsseldorf, den 08.05.2020Namens des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen | Lutz Lienenkämper |
Mainz, den 05.05.2020Namens der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz | Roger Lewentz |
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