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Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Vom 22. Juni 2012

Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Vom 22. Juni 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2021 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesglücksspielgesetz (LGlüG) vom 22. Juni 201201.07.2012
Eingangsformel01.07.2012
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder01.07.2021
§ 2 - Beratungsstellen für Glücksspielsucht, Forschungsprojekte01.07.2021
§ 3 - Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots01.07.2021
§ 4 - Verwendung von Einnahmen01.07.2021
§ 5 - Erlaubnis01.07.2021
§ 5a - Anforderungen bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit, Schulung des Personals01.07.2021
§ 5b - Verbot von Geräten zur selbstständigen Teilnahme am Glücksspiel22.08.2015
§ 6 - Annahmestellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer01.07.2021
§ 7 - Wettvermittlungsstellen01.07.2021
§ 7a - Sperrzeit und Feiertagsruhe für Wettvermittlungsstellen01.01.2018
§ 8 - Gewerbliche Spielvermittlung01.07.2021
§ 9 - Kleine Lotterien01.07.2021
§ 10 - Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen01.07.2021
§ 11 - Anforderungen an die Ausübung des Betriebs von Spielhallen01.07.2021
§ 11a - Überführung des Datenbestandes des landesweiten Sperrsystems für Spielhallen in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem01.07.2021
§ 11b - Sperrzeit und Feiertagsruhe in Spielhallen01.07.2021
§ 12 - Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen01.07.2021
§ 12a - Anzeigepflicht01.07.2021
§ 13 - Aufsichtsbefugnisse01.07.2021
§ 14 - Mitteilungspflicht01.07.2012
§ 15 - Zuständigkeiten01.07.2021
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2021
§ 17 - Übergangsbestimmungen01.07.2021
§ 18 - Änderung des Spielbankgesetzes01.07.2012
§ 19 - Änderung der Spielordnung01.07.2012
§ 20 - Aufhebungsbestimmung01.07.2012
§ 21 - Inkrafttreten01.07.2012
Anlage - Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)01.07.2021
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Sitz01.07.2012
§ 2 - Zweck der Anstalt01.07.2012
§ 3 - Organe01.07.2012
§ 4 - Versammlung der Trägerländer01.07.2012
§ 5 - Vorstand01.07.2012
§ 6 - Glücksspielaufsicht01.07.2012
§ 7 - Staatsaufsicht01.07.2012
§ 8 - Vertriebsstruktur01.07.2012
§ 9 - Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung01.07.2012
§ 10 - Haftung01.07.2012
§ 11 - Satzung01.07.2012
§ 12 - Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL01.07.2012
§ 13 - Aufbringung der Mittel01.07.2012
§ 14 - Grundkapital01.07.2012
§ 15 - Personalvertretung01.07.2012
§ 16 - Institutionelle Übergangsregelungen01.07.2012
§ 17 - Besondere Regelungen01.07.2012
§ 18 - Kündigung und Vermögensauseinandersetzung01.07.2012
§ 19 - Ergänzende Vereinbarungen01.07.2012
§ 20 - Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2012
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Dem in Berlin am 15. Dezember 2011 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend in Anlage veröffentlicht.

§ 2 Beratungsstellen für Glücksspielsucht, Forschungsprojekte

(1) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung des Ausbaus und Betriebs eines Netzes von Beratungsstellen für Glücksspielsucht. Hierdurch soll auch die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes im Rahmen der Glücksspielaufsicht, insbesondere dessen Beratung über geeignete Maßnahmen
1.
zur Glücksspielsuchtprävention, einschließlich der Beurteilung der Sozialkonzepte,
2.
bei der Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote und
3.
bei der Gestaltung der Vertriebswege, sichergestellt werden.
(2) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht, insbesondere Projekte zur Entstehung und Prävention der Glücksspielsucht sowie zur Entwicklung von Beratungs- und Behandlungsansätzen der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Das Land informiert den Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 - GlüStV 2021 - vom 29. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung) regelmäßig über die Forschungsprojekte.
(3) Zur Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen stellt das Land einen Betrag von bis zu 1 200 000 Euro pro Jahr zur Verfügung.
(4) Die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele, Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, sowie Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten sind auf Verlangen des für die Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministeriums verpflichtet, Kundendaten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

(1) Die in Rheinland-Pfalz zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erforderlichen öffentlichen Glücksspiele werden vom Land selbst unmittelbar oder mittelbar über die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem für das Lotteriewesen zuständigen Ministerium; dieses kann sich zur Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen, die vom Land beherrscht wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Halbsatz 2 werden die vom Land unmittelbar veranstalteten öffentlichen Glücksspiele von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durchgeführt.
(2) Das Land wird ermächtigt, ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit der Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele hoheitlich zu beleihen.
(3) Das Land kann folgende öffentliche Glücksspiele veranstalten:
1.
Zahlenlotterien,
2.
Losbrieflotterien und
3.
Endziffernlotterien.
Zu den von ihm veranstalteten öffentlichen Glücksspielen nach Satz 1 kann es öffentliche Zusatzlotterien und Zusatzausspielungen veranstalten.
(4) Die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder kann in Rheinland-Pfalz Klassenlotterien veranstalten.

§ 4 Verwendung von Einnahmen

Aus den Einnahmen der vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele erhalten jährlich:
1.
der Landessportbund Rheinland-Pfalz e. V. 500 000 Euro,
2.
der Sportbund Rheinland e. V. 500 000 Euro,
3.
der Sportbund Pfalz e. V. 500 000 Euro,
4.
der Sportbund Rheinhessen e. V. 250 000 Euro und
5.
die Lotto Rheinland-Pfalz Stiftung 1 400 000 Euro.

§ 5 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Ziele des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
der Veranstalter oder Vermittler darlegt, welche erforderlichen Maßnahmen er ergreifen wird, um die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
b)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
c)
der Anforderungen an das Sozialkonzept und der übrigen Anforderungen nach § 6 GlüStV 2021 und
d)
der Anforderungen an die Aufklärung, insbesondere über die Suchtrisiken, nach § 7 GlüStV 2021
sicherzustellen,
3.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß sowie für die Spieler und die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt werden,
4.
im Falle des § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 beteiligt wurde,
5.
die Teilnahme am spielformübergreifenden, bundesweiten Spielersperrsystem nach den §§ 8 bis 8b und 23 GlüStV 2021 sowie der Ausschluss gesperrter Spieler sichergestellt sind und
6.
bei Annahmestellen, bei Wettvermittlungsstellen, bei Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern und bei gewerblichen Spielvermittlern die weiteren Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind und für die gewerblichen Spielvermittler zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.
Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für das Veranstalten dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz gleich.
(3) Die Erlaubnis für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien im Internet darf zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erteilt werden, wenn die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 und in § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 genannten Anforderungen sichergestellt ist. Die Einhaltung des Geltungsbereichs der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ist durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(4) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen des § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen
1.
der Veranstalter oder Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte öffentliche Glücksspiel,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
In der Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden.

§ 5a Anforderungen bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit, Schulung des Personals

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie sicherzustellen, dass
1.
Minderjährige von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen sind,
2.
über die Gewinnwahrscheinlichkeit und die Verlustmöglichkeiten sowie über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten informiert wird und die Informationen den Spielern leicht zugänglich sind und
3.
das Personal von dem angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen ist und seine Vergütung nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird.
(2) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben darüber hinaus auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das in Kontakt zu den Spielern tätige Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.
(3) Die Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden. Die Anerkennung ist schriftlich bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu beantragen. Diese erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Erreichung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Ziele sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Anbieter mit der Antragstellung
1.
ein Schulungskonzept vorzulegen, welches die Vermittlung der nach Absatz 4 Satz 2 erforderlichen Inhalte sicherstellt,
2.
qualifiziertes Personal nachzuweisen, das fachlich und pädagogisch in der Lage ist, die Schulungsinhalte zu vermitteln, und
3.
seine und die Zuverlässigkeit des Schulungspersonals nachzuweisen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft im Einvernehmen mit dem für die Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle, ob die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen.
(4) Durch die Schulung soll das Aufsichtspersonal befähigt werden, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind insbesondere rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
(5) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass das Aufsichtspersonal vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden zu den in Absatz 4 genannten Inhalten erhält. Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit haben sie das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend schulen zu lassen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei Jahren verpflichtend. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden Schulung nach Satz 2 erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.
(6) Am Ende der umfassenden Schulung und der Wiederholungsschulung findet eine schriftliche Lernzielkontrolle in deutscher Sprache statt. Die Lernzielkontrolle gilt als bestanden, wenn die erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet werden. Zur näheren Ausgestaltung der Lernzielkontrolle kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Anerkennungsverfahren nach Absatz 3 Satz 3 Vorgaben erlassen. Ein Schulungsnachweis darf nur erteilt werden, wenn die Lernzielkontrolle bestanden wurde. Im Falle des Nichtbestehens darf die Lernzielkontrolle nach jeweils erneuter Teilnahme an der Schulung beliebig oft wiederholt werden.
(7) Über die Durchführung der Schulungen sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten.

§ 5b Verbot von Geräten zur selbstständigen Teilnahme am Glücksspiel

Das öffentliche Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbstständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

§ 6 Annahmestellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer

(1) Landesweit darf es nicht mehr als 1 000 Annahmestellen geben. Die Annahmestellen sollen entsprechend der Einwohnerzahl gleichmäßig auf die Landkreise und kreisfreien Städte und auch innerhalb der Landkreise und kreisfreien Städte gleichmäßig verteilt werden.
(2) Eine Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle darf nicht erteilt werden, wenn die Annahmestelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 entgegensteht. In einer Spielbank, Spielhalle, Wettvermittlungsstelle oder in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden.
(3) In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder zugänglich gemacht werden.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle kann nur vom Land als Veranstalter oder von der die Veranstaltung durchführenden Gesellschaft gestellt werden.
(5) Für Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Klassenlotterien in einer Verkaufsstelle kann nur von dem Lotterieeinnehmer gestellt werden, für den die Verkaufsstelle tätig werden soll.

§ 7 Wettvermittlungsstellen

(1) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln, und in denen Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Minderjährigen ist der Zutritt zu einer Wettvermittlungsstelle nicht gestattet; dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Wettvermittlungsstellen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist.
(3) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet, oder in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
(4) Eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden.

§ 7a Sperrzeit und Feiertagsruhe für Wettvermittlungsstellen

(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr. An den folgenden Tagen ist das Spiel in Wettvermittlungsstellen nicht zugelassen:
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor 11.00 Uhr, soweit nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Feiertagsgesetzes vor 11.00 Uhr liegt oder eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Feiertagsgesetzes zugelassen wurde,
2.
am Karfreitag, am Ostersonntag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags,
3.
am 24. Dezember ab 13.00 Uhr.
(2) Ausnahmen von der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 oder der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht zulässig.

§ 8 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Die im Erlaubnisverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 zu führenden Nachweise erstrecken sich auch auf die Vorlage
1.
der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
des zwischen dem gewerblichen Spielvermittler und dem Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GlüStV 2021 abgeschlossenen Vertrags zur Bestätigung der an den Veranstalter weitergeleiteten Beträge und
3.
des zwischen dem gewerblichen Spielvermittler und dem beauftragten Treuhänder nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GlüStV 2021 abgeschlossenen Vertrags zur Verwahrung der Spielquittungen und zur Geltendmachung des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter.
(2) Das gewerbliche Vermitteln von Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 9 Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für das Veranstalten oder das Vermitteln von Lotterien und Ausspielungen kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
1.
die sich nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken,
2.
deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte vorsieht,
3.
bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
4.
deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
5.
bei denen die Veranstaltung die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 17 GlüStV 2021 erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen; sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung oder Vermittlung bei der zuständigen Behörde begründen.

§ 10 Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen

(1) Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Ziele des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
der Antragsteller darlegt, welche erforderlichen Maßnahmen er ergreifen wird, um die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
b)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
c)
der Anforderungen an das Sozialkonzept und der übrigen Anforderungen nach § 6 GlüStV 2021 und
d)
der Anforderungen an die Aufklärung, insbesondere über die Suchtrisiken, nach § 7 GlüStV 2021
sicherzustellen,
3.
die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird,
4.
die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet,
5.
Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung der Spielhalle vorgesehenen Personen vorliegen.
Die zuständige Erlaubnisbehörde kann mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 Nr. 4 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(2) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber in schwerwiegender Weise oder trotz aufsichtsbehördlicher Beanstandungen beharrlich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen.
(3) Betreibt eine juristische Person eine Spielhalle, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs von Spielhallen

(1) Der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Minderjährigen und gesperrten Spielern ist der Zutritt zu einer Spielhalle nicht gestattet. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien festgestellt und mit der Sperrdatei (§ 23 GlüStV 2021) abgeglichen werden.
(3) Der Betreiber einer Spielhalle hat sicherzustellen, dass die Spieler durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielern in der Spielhalle leicht zugänglich ist.
(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels Werbeanlagen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht mit der Spielhalle verbunden sind, ist unzulässig. Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist.
(5) In einer Spielhalle oder bis zu einem Abstand von 50 Metern zu dem Eingangsbereich einer Spielhalle dürfen keine Geräte aufgestellt oder zugänglich gemacht werden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können; dies gilt nicht, soweit das Gerät im Einzelhandel, in Kreditinstituten, Tankstellen, Bahnhöfen oder an vergleichbaren Standorten aufgestellt wird. In einer Spielhalle sind Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und sonstige Dienste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung nicht zulässig.
(6) Zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten hat der Betreiber der Spielhalle sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge sowie der Kassenbereich der Spielhalle mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht werden. Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern und spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder dürfen von dem Betreiber der Spielhalle oder den mit seiner Vertretung beauftragten Personen zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden. Auf den Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind Spielhallengäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.

§ 11a Überführung des Datenbestandes des landesweiten Sperrsystems für Spielhallen in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem

Der Datenbestand des Sperrsystems für Spielhallen nach § 11c in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung wird in das spielformübergreifende, bundesweite Spielersperrsystem nach § 23 GlüStV 2021 überführt.

§ 11b Sperrzeit und Feiertagsruhe in Spielhallen

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr. An den folgenden Tagen ist das Spiel in Spielhallen nicht zugelassen:
1.
am Karfreitag, am Ostersonntag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags,
2.
am 24. Dezember ab 13.00 Uhr.
(2) Ausnahmen von der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 oder der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht zulässig.

§ 12 Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen

(1) Der Betreiber einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und der Betreiber einer Pferdewettvermittlungsstelle sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) In Gaststätten dürfen neben den zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit keine weiteren Glücksspiele vertrieben werden.
(3) Der Betreiber einer Gaststätte, soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, ist verpflichtet, vor der ersten Spielteilnahme während eines Aufenthalts in der Gaststätte einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. Spielwillige Personen sind durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren. Die Spielteilnahme ohne Abgleich des Spielers mit der Sperrdatei ist unzulässig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 bis 3 gelten für den Betreiber einer Pferdewettvermittlungsstelle entsprechend, sofern die Wettabgabe nicht auf einer Rennbahn auf Pferderennen erfolgt, die auf dieser Rennbahn stattfinden.
(4) § 11b Abs. 1 gilt für das Spiel in Gaststätten entsprechend. Während der Sperrzeiten nach § 11b Abs. 1 Satz 1 und der Feiertagsruhe nach § 11b Abs. 1 Satz 2 sind die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auszuschalten. Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 für das Spiel in Gaststätten sind nicht zulässig.
(5) In Pferdewettvermittlungsstellen dürfen neben den erlaubten Pferdewetten und den zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit keine weiteren Glücksspiele vertrieben werden. § 7a gilt entsprechend.

§ 12a Anzeigepflicht

Wer gewerbsmäßig Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft) aufstellt, ist verpflichtet, den Aufstellungsort unverzüglich bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anzuzeigen.

§ 13 Aufsichtsbefugnisse

(1) Die zuständigen Behörden haben im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind; sie dürfen unter einer zu diesem Zweck angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.
(2) Zur Durchführung der Aufsicht kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall treffen. Die Maßnahmen können sich insbesondere richten gegen
1.
Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen,
2.
die in die Durchführung der Veranstaltung eingeschalteten Dritten,
3.
die am Zahlungsverkehr Beteiligten,
4.
Spielhallenbetreiber,
5.
Vermieter von für öffentliche Glücksspiele genutzten Räumen und
6.
sonstige natürliche oder juristische Personen, die eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubnispflichtige oder untersagte Tätigkeit ausüben oder daran mitwirken.
Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber Spielhallen, Gaststätten (Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften), soweit in den Gaststätten Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und Pferdewettvermittlungsstellen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde kann insbesondere:
1.
von den in Absatz 2 genannten Personen Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Absatzes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume und -grundstücke, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, betreten; dies gilt auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubnispflichtige oder untersagte Tätigkeit ausgeübt wird,
2.
Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,
3.
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, die Mitwirkung hieran und die Werbung hierfür untersagen,
4.
die Erlaubnis nachträglich widerrufen, beschränken oder mit Auflagen versehen, sofern gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes, gegen die hierauf gestützten Anordnungen oder gegen die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen verstoßen wird, und
5.
bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes oder die in der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eine zeitlich befristete Schließung des Betriebs anordnen.
Zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen stehen der zuständigen Behörde die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung zu. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung des Jugendschutzes und der sonstigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes in den Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer, Spielhallen, Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Für die Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit volljährigen oder minderjährigen Personen zur Überwachung des Jugendschutzes darf die zuständige Behörde natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen. Die Beweiskraft des Testkauf- oder Testspielprotokolls ist von der eigenen Wahrnehmung der zuständigen Behörden unabhängig. Die nähere Ausgestaltung der Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit minderjährigen Personen erfolgt durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium. Dieses stellt das Benehmen mit dem für den Jugendschutz zuständigen Ministerium her.
(5) Die zuständige Behörde kann die Zwangsabwicklung einer Veranstaltung oder Vermittlung anordnen, wenn
1.
die Veranstaltung oder Vermittlung ohne Erlaubnis durchgeführt wird oder
2.
die geordnete Durchführung der Veranstaltung oder Vermittlung gefährdet erscheint.
Die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse der mit der Zwangsabwicklung beauftragten Person werden entsprechend dem Anlass der Anordnung im Einzelnen festgelegt. Die Kosten der Zwangsabwicklung trägt der Veranstalter oder Vermittler.

§ 14 Mitteilungspflicht

Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 15 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GlüStV 2021 zur Veranstaltung von Lotterien sowie den Eigenvertrieb von Lotterien im Internet und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium zuständig.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 mit ein (Konzentrationswirkung). Die Erlaubnisbehörde beteiligt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Zustimmung ein. Wird die Zustimmung versagt, darf die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 nicht erteilt werden. Auf Verlangen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständige Behörde verpflichtet, ein Verfahren auf Widerruf der Erlaubnis, Änderung oder nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen einzuleiten. Für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einer Spielhalle aufgrund dieses Gesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
(3) § 9 a Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 2 GlüStV 2021 bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen ist zuständige Behörde nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium ist befugt, die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, eine Entscheidung auch mit Wirkung für das Land Rheinland-Pfalz zu treffen, wenn der Sitz des Veranstalters oder Vermittlers in dem anderen Land liegt und die Veranstaltung oder Vermittlung sich ganz oder teilweise auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken soll. Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 GlüStV 2021 erteilt die zuständige Behörde unter Einhaltung des Dienstwegs über das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GlüStV 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen vermittelt,
4.
zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
5.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 4 verstößt,
6.
entgegen § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass das Personal von dem angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen ist oder die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird,
7.
entgegen § 5a Abs. 5 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung zu den in § 5a Abs. 4 genannten Inhalten erhält,
8.
entgegen § 5a Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit umfassend geschult werden,
9.
entgegen § 5a Abs. 5 Satz 4 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 4 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 5 Satz 4 nicht sicherstellt, dass Wiederholungsschulungen durchgeführt werden,
10.
entgegen § 5a Abs. 7 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 7 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5a Abs. 7 keine Nachweise über die Schulung des Personals führt oder vor Ort vorhält,
11.
entgegen § 5b Satz 1 ein Gerät öffentlich aufstellt oder zugänglich macht, das darauf ausgerichtet ist, Spielern die selbstständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,
12.
entgegen § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 in einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder zugänglich macht,
13.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Minderjährigen den Zutritt zu einer Wettvermittlungsstelle gestattet,
14.
als gewerblicher Spielvermittler entgegen § 8 Abs. 2 Lotterien mittels örtlicher Verkaufsstellen vermittelt,
15.
entgegen § 9 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
16.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Minderjährigen oder gesperrten Spielern den Zutritt zu einer Spielhalle gestattet,
17.
entgegen § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen wird,
18.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 durch die äußere Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele betreibt oder durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,
19.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels unzulässiger Werbeanlagen betreibt,
20.
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in einer Spielhalle oder bis zu einem Abstand von 50 Metern zu dem Eingangsbereich einer Spielhalle Geräte aufstellt oder zugänglich macht, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können,
21.
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und sonstige Dienste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ermöglicht,
22.
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Ein- und Ausgänge sowie der Kassenbereich der Spielhalle mit optisch-elektronischen Einrichtungen überwacht werden,
23.
entgegen § 7a Abs. 1, § 11b Abs. 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11b Abs. 1 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 die Sperrzeit oder Feiertagsruhe nicht beachtet,
24.
entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 5 weitere Glücksspiele vertreibt,
25.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht ausschaltet,
26.
entgegen § 12a den Aufstellungsort nicht unverzüglich bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anzeigt oder
27.
als mit der Zwangsabwicklung nach § 13 Abs. 5 beauftragte Person eine mit dieser Anordnung verbundene vollziehbare Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 2, 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 17 Übergangsbestimmungen

(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Erlaubnisbehörde mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex erteilen, wenn
1.
alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
2.
die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird,
3.
die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis nach Absatz 3 verfügen,
4.
die Betreiber sich verpflichten,
a)
den Zutritt zu der Spielhalle erst ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zu gestatten,
b)
für jede erlaubte Spielhalle mindestens eine Person als Aufsicht vor Ort vorzusehen und
c)
das Aufsichtspersonal abweichend von § 5a Abs. 5 Satz 4 mindestens im Abstand von zwei Jahren einer Wiederholungsschulung zuzuführen.
Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2031 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Befugnisse der Glücksspielaufsicht bleiben von der Zertifizierung unberührt.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Sachkundenachweis wird durch die anerkannten Schulungsanbieter im Sinne des § 5a Abs. 3 Satz 1 erteilt. Der Sachkundenachweis setzt eine Unterrichtung voraus. Die Unterrichtung mit mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst insbesondere die landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Spieler- und Jugendschutz. Mindestens vier Unterrichtsstunden erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen. Die Unterrichtung kann im Rahmen der umfassenden Schulung nach § 5a Abs. 5 Satz 2 erfolgen. § 5a Abs. 6 gilt entsprechend. Der Schulungsanbieter stellt einen Sachkundenachweis aus, wenn die Person die Lernzielkontrolle bestanden hat.
(4) Bestandsspielhallen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Spielhallen und zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021 zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird.
(5) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnisse von Bestandsspielhallen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung gelten drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis bei der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(6) Soweit mehrere Spielhallen, zwischen denen der Mindestabstand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht eingehalten wird, um eine Erlaubnis konkurrieren, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei gleich lang bestehenden Spielhallen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.
(7) Die bislang bestehende Pflicht der Betreiber von Spielhallen zur Teilnahme am landesweiten Sperrsystem nach § 11c in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung bleibt unberührt, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht. Das landesweite Sperrsystem wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt, bis der Datenbestand in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt worden ist. Gaststätten, soweit in der Gaststätte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, und Pferdewettvermittlungsstellen sind von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.
(8) Die Vermittlung von Ergebniswetten (§ 21 Abs. 1 GlüStV 2021) an einen Veranstalter, an dem die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH beteiligt ist oder war, darf abweichend von § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 bis zum 30. Juni 2024 in den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. Wetten während des laufenden Sportereignisses gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 sind in einer Annahmestelle unzulässig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter im Sinne des Satzes 1 gestellt werden.

§ 18 Änderung des Spielbankgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 19 Änderung der Spielordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 20 Aufhebungsbestimmung

Es werden aufgehoben:
1.
das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 365, BS Anhang I 97),
2.
das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 322), geändert durch die §§ 14 und 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240), BS Anhang I 134,
3.
das Landesglücksspielgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 318), BS Anhang I 141.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:
1.
die §§ 2 bis 20 am 1. Juli 2012,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Tritt der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nicht nach seinem § 20 Abs. 1 in Kraft, wird § 20 Nr. 1 gegenstandslos. Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, wird § 20 Nr. 2 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
1.
der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird,
2.
der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach seinem § 20 Abs. 1 in Kraft tritt,
3.
§ 20 Nr. 1 nach Absatz 1 Nr. 1 in Kraft tritt oder nach Absatz 2 Satz 1 gegenstandslos wird und
4.
§ 20 Nr. 2 nach Absatz 1 Nr. 1 in Kraft tritt oder nach Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird,
wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(4) Der Tag, ab dem der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 2 fortgilt, und die der Fortgeltung zustimmenden Länder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(5) Wird der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, gilt er ab dem 1. Juli 2012 in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung. Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft, gilt er ab dem ersten Tag nach seinem Außerkrafttreten in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung fort.
(6) Der Tag, ab dem der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Absatz 5 Satz 1 oder der Glücksspielstaatsvertrag nach Absatz 5 Satz 2 in Rheinland-Pfalz als landesgesetzliche Regelung gilt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 22. Juni 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage

(zu § 1)
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Vertragsländer“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung
„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“
(im Folgenden „Anstalt“).
Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zweck der Anstalt

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
(2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

§ 3 Organe

Die Organe der Anstalt sind:
1.
die Versammlung der Trägerländer,
2.
der Vorstand.

§ 4 Versammlung der Trägerländer

(1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.
(3) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.
(4) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.
(5) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:
1.
die Satzung und deren Änderung,
2.
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,
3.
den Abschluss von Unternehmensverträgen,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
5.
die Ergebnisverwendung,
6.
die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
7.
den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
8.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
9.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,
10.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
11.
den Wirtschaftsplan,
12.
neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
13.
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
14.
die Aufnahme von Krediten,
15.
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung. Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.
(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.
(7) Die Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.

§ 5 Vorstand

(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.

§ 6 Glücksspielaufsicht

(1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.
(2) Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.

§ 7 Staatsaufsicht

Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.

§ 8 Vertriebsstruktur

(1) Die Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben.
(2) Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler) beauftragen, insbesondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen. Die Anstalt stellt sicher, dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als Veranstalterin gebunden ist. Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die beauftragten Dritten verpflichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie sich bestimmte Kundengruppen und Vertriebswege vorbehalten.
(3) § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 9 Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung

(1) Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
(2) Der Gewinn aus der Veranstaltung der Glücksspiele und die Lotteriesteuer werden unter den Vertragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential).

§ 10 Haftung

(1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.
(2) Der auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.

§ 11 Satzung

(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.

§ 12 Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL

(1) Mit Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung aufgelöst.
(2) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf die Anstalt erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 13 Aufbringung der Mittel

(1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.
(2) Die Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen) von mindestens 25 Millionen Euro verfügt.
(3) Der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermögen der Anstalt bemisst sich nach Absatz 5. Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, findet im Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 statt.
(4) Im Folgenden gilt:
1.
„Soll-Anteil“ ist der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalt nach Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012 einzubringende Anteil an dem Nettovermögen der Anstalt.
2.
„Ist-Anteil“ ist der Anteil der Trägerländer der jeweiligen Altanstalt an dem im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die Anstalt übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012.
3.
„Differenz-Anteil“ ist der Anteil am Nettovermögen der Anstalt, um den ein Ist-Anteil den Soll-Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt.
4.
„Ausgleichsbetrag“ ist das Produkt des Differenz-Anteils mit dem Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012.
(5) Der Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der Trägerländer der SKL entsprechend.
(6) Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als Gesamtschuldner zu. Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Januar 2015 durch Verrechnung mit den Anteilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten.
(7) Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Januar 2015 der Ausgleichsbetrag an die Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012. Im Innenverhältnis der Trägerländer dieser Altanstalt gilt der Verteilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2.

§ 14 Grundkapital

Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1.

§ 15 Personalvertretung

(1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
(2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
(3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.

§ 16 Institutionelle Übergangsregelungen

(1) Bis zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte Gründungssatzung.
(2) Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen haben. Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende Sitzung der Gewährträgerversammlung stattfinden wird. Sie wird vorbereitet und geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertragsschluss den Vorsitz in der Finanzministerkonferenz führt.
(4) Nach der Gründung der Anstalt werden unverzüglich Personalvertretungen in den Dienststellen Hamburg und München gewählt. Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, führen die bisherigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung für ihren jeweiligen Betrieb.

§ 17 Besondere Regelungen

(1) Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).
(2) Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend.

§ 18 Kündigung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.
(3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.
(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.

§ 19 Ergänzende Vereinbarungen

Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.

§ 20 Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Der Vertrag tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bis zum 30. Juni 2012 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Fassung vom 27. Juni 2008 bis 1. September 2008 (NKL-StV) und der Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie in der Fassung vom 30. März 1992 bis 26. Mai 1992 (SKL-StV) treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
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