BBiZustV HE 2008
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse Vom 25. Februar 2008

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse Vom 25. Februar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 5 und 7 geändert, § 6 neu gefasst und § 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. S. 594)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 200807.03.2008
Eingangsformel07.03.2008
§ 101.10.2021
§ 207.03.2008
§ 307.03.2008
§ 414.06.2012
§ 501.10.2021
§ 601.10.2021
§ 701.10.2021
§ 7a01.10.2021
§ 814.06.2012
Aufgrund
1.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
2.
des § 105 des Berufsbildungsgesetzes,
3.
des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
4.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung und
5.
des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281)
verordnet die Sozialministerin:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach
1.
§ 40 Abs. 6 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),
2.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),
3.
§ 54 Abs. 3 Satz 1 (Bestätigung, dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 und 3 sowie des § 53a Abs. 2, des § 53c Abs. 2 und 3 oder des § 53d Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes erfüllen),
4.
§ 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung) und
5.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)
des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach
1.
§ 34 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe),
2.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),
3.
§ 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Meisterprüfungsordnung) und
4.
§ 106 Abs. 2 Satz 1 (Genehmigung der Beschlüsse der Vollversammlung)
der Handwerksordnung
ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2

(1) Zuständige Behörde ist
1.
nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen,
2.
nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das für Wirtschaft zuständige Ministerium; die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Kultusministeriums,
3.
nach
a)
§ 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Anerkennung als Ausbildungsstätte),
b)
§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden),
c)
§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Entgegennahme von Mitteilungen zur Eignung),
d)
§ 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),
e)
§ 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung)
die jeweils zuständige Stelle nach den §§ 71 und 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.

§ 3

Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.

§ 4

Zuständige Stelle nach den §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist für die Berufe
1.
in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
2.
in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und
3.
in der Hauswirtschaft die Industrie- und Handelskammer.

§ 5

(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
1.
in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter das Regierungspräsidium Gießen,
2.
im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
3.
in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4.
im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,
5.
im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,
6.
im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement die Industrie- und Handelskammer.
(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
1.
für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,
2.
im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.

§ 6

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ nach § 1 der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Hinsichtlich des anerkannten Fortbildungsabschlusses „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes das Regierungspräsidium Gießen.

§ 7

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 7a

Die Befugnis der Landesregierung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die Prüfungsordnung im Fall des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird der nach § 5 Abs. 1 jeweils zuständigen Stelle übertragen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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