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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Vom 3. September 2020

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Vom 3. September 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 3 neu gefasst und § 3a neu eingefügt Artikel 2 des Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 199)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 3. September 202011.09.2020
Eingangsformel11.09.2020
§ 111.09.2020
§ 201.06.2022
§ 301.06.2022
§ 3a01.06.2022
§ 407.11.2020
§ 507.11.2020
§ 611.09.2020
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem in Mainz am 17. April 2020 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV ist die Staatskanzlei.
(3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 MStV steht der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil der Medienanstalt Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung des Landesmediengesetzes zu; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird und deshalb dem Südwestrundfunk zusteht, hat dieser die Mittel zur Förderung des Rundfunks sowie für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu verwenden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung des § 23 MStV soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach Satz 2 gegeben ist. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung des § 23 MStV für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

§ 3

(1) Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 TMG ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

§ 3a

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung, soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach den §§ 29 und 30 TTDSG sowie nach Satz 2 gegeben ist. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.
(2) Im Hinblick auf die Befugnisse der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) entsprechende Anwendung.
(3) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 dies erfordert.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 TTDSG ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist. Gegen den Südwestrundfunk (SWR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) werden keine Geldbußen verhängt.

§ 4

Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (GVBl. S. 34, BS Anhang I 95), wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisung)

§ 5

Das Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431, BS 225-1) wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)

§ 6

(1) Es treten in Kraft:
1.
die §§ 2 bis 5 an dem Tag, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, werden die §§ 2 bis 5 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
1.
der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird und
2.
die §§ 2 bis 5 nach Absatz 1 Nr. 1 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden,
wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 7. November 2020 gemäß Bekanntmachung vom 1. Dezember 2020 (GVBl. S. 674).
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