PflAV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken Vom 14. August 2017

Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken Vom 14. August 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.10.2022 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2022 (GVBl. S. 508)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken vom 14. August 201714.09.2017 bis 31.12.2024
Eingangsformel14.09.2017 bis 31.12.2024
§ 1 - Zuständige Bibliothek25.10.2022 bis 31.12.2024
§ 2 - Ablieferung von Medienwerken14.09.2017 bis 31.12.2024
§ 3 - Ausnahmen von der Ablieferungspflicht14.09.2017 bis 31.12.2024
§ 4 - Erstattung der Herstellungskosten für Druckwerke25.10.2022 bis 31.12.2024
§ 5 - Aufhebung des bisherigen Rechts14.09.2017 bis 31.12.2024
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.10.2022 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 4a Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 523), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Zuständige Bibliothek

(1) Zuständig für die Wahrnehmung des Pflichtexemplarrechts nach § 6 des Hessischen Bibliotheksgesetzes ist für den Bereich
1.
der Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, des Odenwaldkreises, des Landkreises Offenbach, des Wetteraukreises, des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt,
2.
der Stadt Frankfurt am Main die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg,
3.
des Landkreises Fulda die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda,
4.
des Regierungsbezirkes Kassel ohne den Landkreis Fulda und des Landkreises Marburg-Biedenkopf die Universitätsbibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel,
5.
des Hochtaunuskreises, des Lahn-Dill-Kreises, des Landkreises Limburg- Weilburg, des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und der Stadt Wiesbaden die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bibliotheken beauftragen die Zentrale des Hessischen Bibliotheks-Informationssystem-Verbundes (HeBIS-Verbundzentrale) als Dienstleister mit der Entgegennahme der unkörperlichen Medienwerke zur Speicherung und Langzeitarchivierung. Die HeBIS-Verbundzentrale gewährt ausschließlich der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Bibliothek den Zugriff auf die aus ihrem Bereich stammenden Pflichtexemplare.

§ 2 Ablieferung von Medienwerken

(1) Druckwerke sind in dem Einband abzuliefern, der für die allgemeine Verbreitung bestimmt ist. Erscheint ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben oder Einbandarten, so ist je ein Stück der umfassendsten Ausgabe abzuliefern. Vorzugs- und Prachtausgaben, die neben normal ausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind nicht abzuliefern, es sei denn, sie sind im Inhalt umfassender als die Normalausgabe.
(2) Abzuliefern sind ferner bei Druckwerken
1.
Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,
2.
Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu den Druckwerken, die fortlaufend erscheinen,
3.
sonstige Gegenstände, die erkennbar zu dem abzuliefernden Druckwerk gehören.
(3) Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sind in einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern. Technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an den abzuliefernden Ausfertigungen sind von den Ablieferungspflichtigen aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.
(4) Unkörperliche Medienwerke sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern oder können nach Maßgabe der Bibliothek zur elektronischen Abholung bereitgestellt werden.
(5) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Medienwerken gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Medienwerke erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Medienwerken abzuliefern.
(6) Bei Medienwerken, die sowohl in körperlicher als auch unkörperlicher Ausfertigung erscheinen, entscheidet die nach § 1 Abs. 1 zuständige Bibliothek, in welcher Form das Medienwerk abgeliefert werden soll.
(7) Auch sind Neuauflagen und Neudrucke von Medienwerken abzuliefern. Bei unveränderten Neuauflagen und Neudrucken kann die Bibliothek auf die Ablieferung des Medienwerkes verzichten, wenn dieses in einer früheren Auflage oder einem früheren Druck abgeliefert worden ist.

§ 3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht
1.
Medienwerke, die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen,
2.
behördliche Medienwerke für den dienstlichen Gebrauch (beispielsweise amtliche Vordrucke) mit Ausnahme der Amtsblätter,
3.
Reproduktionen von Bildern ohne Text,
4.
unkörperliche Medienwerke, die ihrem Charakter nach Veränderungen unterliegen können; dies sind insbesondere solche Medienwerke, die nicht den Charakter einer in sich abgeschlossenen eigenständigen Veröffentlichung haben oder nicht einem Druckwerk vergleichbar sind.

§ 4 Erstattung der Herstellungskosten für Druckwerke

(1) Ein Zuschuss nach § 6 Abs. 5 des Hessischen Bibliotheksgesetzes wird gewährt, wenn die Gesamtauflage des Druckwerkes höchstens 500 Exemplare und die Herstellungskosten, vermindert um anteilige etwaige Druckkostenbeihilfen, für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 50 Euro betragen. Bei natürlichen Personen, die nicht gewerbsmäßig oder freiberuflich Druckwerke veröffentlichen, gilt diese Regelung bereits für Herstellungskosten ab 15 Euro.
(2) Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 5 des Hessischen Bibliotheksgesetzes sind die Kosten für Papier, Druck und Einband des abzuliefernden Druckwerks (Fortdruckkosten).
(3) In dem Antrag auf Zuschuss zu den Herstellungskosten des abzuliefernden Druckwerkes sind insbesondere anzugeben:
1.
Höhe der
a)
Druckauflage,
b)
Verkaufsauflage,
2.
Ladenpreis,
3.
Buchhändlerrabatt,
4.
Herstellungskosten der Druckauflage, aufgegliedert in Kosten für
a)
Papier, Satz, Druck,
b)
Einband,
c)
Vergütung des Verfassers und des Buchkünstlers,
d)
Anteil an den allgemeinen Geschäftskosten (Gemeinkosten),
5.
ob und zu welchen Bedingungen für die Auflage von Dritten eine Druckkostenbeihilfe gezahlt wurde.
Der Zuschussantrag ist bis zum Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Beginn der Verbreitung des Druckwerks liegt.
(4) Der Zuschuss wird in Höhe der angemessenen Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigung gewährt, vermindert um etwaige anteilige Druckkostenbeihilfen, höchstens jedoch in Höhe des niedrigsten Abgabepreises.

§ 5 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 10)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 74-11

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht