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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen Vom 5. Juli 1963

    Landesverordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen Vom 5. Juli 1963
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen vom 5. Juli 196301.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 1 - Höhengleiche Kreuzungen01.10.2001
    § 2 - Über- und Unterführungen01.10.2001
    § 3 - Sonstige Straßenteile01.10.2001
    § 4 - Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Straßengruppe01.10.2001
    § 5 - Einmündungen01.10.2001
    § 6 - Inkrafttreten01.10.2001
    Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57, BS 91-1) wird verordnet:

    § 1 Höhengleiche Kreuzungen

    (1) Zur Kreuzungsanlage gehören alle Straßenteile im Sinne des § 2 Abs. 2 LStrG, deren Anlage durch die Überschneidung des Verkehrs erforderlich wird.
    (2) Sind an einer Straße Fahrspuren oder Verbreiterungen für den ein- und ausmündenden Verkehr erforderlich, so gehört die befestigte Fahrbahn in der Länge dieser Fahrspuren oder Verbreiterungen zur Kreuzungsanlage.
    (3) Sichtdreiecke gehören zu der Kreuzungsanlage. Straßenteile innerhalb von Sichtdreiecken, die nicht zur befestigten Fahrbahn gehören (z.B. Gehwege, Radwege, Gräben, Böschungen) sind nur dann Teil der Kreuzungsanlage, wenn ihre Anlage durch die Überschneidung des Verkehrs erforderlich wird.

    § 2 Über- und Unterführungen

    (1) Zum Kreuzungsbauwerk gehören
    1.
    die Widerlager mit Flügelmauern,
    2.
    die Pfeiler,
    3.
    der Überbau mit Geländern und Brüstungen.
    (2) Die Straßendecke des Überbaues, die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die Entwässerungsrinnen und Einläufe gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
    (3) Verbindungsarme zwischen kreuzenden Straßen gehören zu der Straße der höheren Straßengruppe. Die Einmündung dieser Verbindungsarme in die Straße der niedrigeren Straßengruppe ist eine Einmündung im Sinne des § 5.

    § 3 Sonstige Straßenteile

    Soweit sie nicht Teil der Kreuzungsanlage sind, gehören
    1.
    Entwässerungsanlagen seitlich der Straße (z.B. Gräben) zu der Straße, neben der sie liegen, Entwässerungsanlagen in der Straße (z.B. Durchlässe) zu der Straße, in der sie größtenteils liegen,
    2.
    die übrigen Straßenteile (z.B. Dämme, Böschungen, Stützmauern) zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.

    § 4 Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Straßengruppe

    Auf Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Straßengruppe, von denen die eine von dem auf Grund des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz bestimmten Träger der Straßenbaulast und die andere von einem Dritten im Sinne des § 16 Abs. 1 LStrG unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem Dritten unterhaltene Straße als Straße der niedrigeren Straßengruppe gilt. Im Verhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast für eine Landes- oder Kreisstraße und der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gemeinde als Dritter anzusehen ist.

    § 5 Einmündungen

    Die vorstehenden Vorschriften gelten für die Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen entsprechend.

    § 6

    *
    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
    Fußnoten
    *)
    Verkündet am 23. 7. 1963
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