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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über die Mindestversicherungssummen nach dem Landeseisenbahngesetz Vom 30. Juni 1975

    Landesverordnung über die Mindestversicherungssummen nach dem Landeseisenbahngesetz Vom 30. Juni 1975
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 28.02.2001 (GVBl. S. 210)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Mindestversicherungssummen nach dem Landeseisenbahngesetz vom 30. Juni 197501.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 1 - Eisenbahnen und Anschlußbahnen01.01.2002
    § 2 - Bergbahnen01.01.2002
    § 3 - Inkrafttreten01.10.2001
    Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz -LEisenbG - ) in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3) wird verordnet:

    § 1 Eisenbahnen und Anschlußbahnen

    Die Mindestversicherungssumme beträgt
    1.
    für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
    1500000 EUR für Personenschäden,
    250000 EUR für Sachschäden,
    2.für Anschlussbahnen und sonstige Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, soweit sie den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes unterliegen,
    500000 EUR für Personenschäden,
    50000 EUR für Sachschäden.

    § 2 Bergbahnen

    (1) Die Mindestversicherungssumme für Bergbahnen beträgt für Personenschäden 25000 EUR je Fahrgast der zulässigen Besetzungszahl. Sie muss jedoch mindestens betragen für
    1.
    Einseilbahnen und Standseilbahnen mindestens 500000 EUR; sie braucht den Betrag von 1000000 EUR nicht zu übersteigen;
    2.
    Zweiseilbahnen mit Kabinen für höchstens vier Personen mindestens 500000 EUR; sie braucht den Betrag von 2000000 EUR nicht zu übersteigen;
    3.
    Zweiseilbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen mindestens 500000 EUR; sie braucht den Betrag von 3000000 EUR nicht zu übersteigen;
    4.
    Schleppaufzüge mindestens 150000 EUR; sie braucht den Betrag von 500000 EUR nicht zu übersteigen.
    (2) Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden beträgt jeweils ein Zehntel der Versicherungssumme nach Absatz 1.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.
    Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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