BO-Seil
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Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 21. Oktober 1970

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 21. Oktober 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 16.12.2002 (GVBl. S. 481)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) vom 21. Oktober 197001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
A. Allgemeine Vorschriften01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Einteilung der Seilbahnen01.10.2001
§ 3 - Sicherheit und Probebetrieb01.10.2001
§ 4 - Abweichungen01.10.2001
B. Bauvorschriften01.10.2001
§ 5 - Linienführung01.10.2001
§ 6 - Stationen01.10.2001
§ 7 - Fahrgeschwindigkeit01.10.2001
§ 8 - Antrieb und Bremsen01.10.2001
§ 9 - Seile01.10.2001
§ 10 - Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen01.10.2001
§ 11 - Stützen01.10.2001
§ 12 - Scheiben, Rollen und Tragseilschuhe01.10.2001
§ 13 - Klemmvorrichtungen01.10.2001
§ 14 - Fahrzeuge01.10.2001
§ 15 - Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen01.10.2001
§ 16 - Bergungseinrichtungen01.10.2001
C. Betriebsvorschriften01.10.2001
§ 17 - Betriebsleiter01.10.2001
§ 18 - Pflichten des Betriebsleiters01.10.2001
§ 19 - Betriebsbedienstete01.10.2001
§ 20 - Betriebskontrollen01.10.2001
§ 21 - Ablegen der Seile01.10.2001
§ 22 - Betrieb01.01.2003
§ 23 - Bergungsdienst01.10.2001
§ 24 - Hilfspolizei01.10.2001
D. Bestimmungen für Dritte01.10.2001
§ 25 - Anweisungen an Fahrgäste01.10.2001
§ 26 - Betreten der Bahnanlagen01.10.2001
§ 27 - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen01.10.2001
§ 28 - Verhalten der Fahrgäste01.10.2001
§ 29 - Bekanntmachung01.10.2001
E. Ordnungswidrigkeiten01.10.2001
§ 3001.10.2001
F. Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 31 - Übergangsvorschrift01.10.2001
§ 3201.10.2001
Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über Eisenbahnen, Bergbahnen und Seilschwebebahnen vom 13. März 1961 (GVBl. S. 87), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) vom 20. November 1969 (GVBl. S. 179), BS 93-3 wird verordnet:

A. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Seilbahnen sind
a)
Bergbahnen, die als Standseilbahnen betrieben werden,
b)
Seilschwebebahnen.
(3) Die in der vollen Breite einer Spalte gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattungen von Seilschwebebahnen und, soweit sie anwendbar sind, für Standseilbahnen,
die Bestimmungen auf linken Hälfte einer Spalte nur für Pendelbahnen oder Standseilbahnen die Bestimmungen auf der rechten Hälfte einer Spalte nur für Umlaufbahnen

§ 2 Einteilung der Seilbahnen

(1) Bei den Seilschwebebahnen werden unterschieden:
nach der Betriebsart:
Pendelbahnen und Umlaufbahnen;
nach der Zahl der Seilarten:
Einseilbahnen (mit Förderseil) und Zweiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil);
nach der Art der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil:
Bahnen mit festen Klemmen und
Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen;
nach der Art der Fahrzeuge:
Kabinenbahnen und
Sesselbahnen;
nach der Betriebsweise der Bahn:
handgesteuerte Bahnen,
teilautomatische Bahnen und
automatische Bahnen.
(2) Bei Standseilbahnen werden nach der Betriebsweise unterschieden:
handgesteuerte Bahnen,
teilautomatische Bahnen,
automatische Bahnen.

§ 3 Sicherheit und Probebetrieb

(1) Die Anlagen und Fahrzeuge der Seilbahnen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.
(2) Vor der Abnahme nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen, Bergbahnen und Seilschwebebahnen ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist.

§ 4 Abweichungen

(1) Die technische Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Die technische Aufsichtsbehörde kann über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn die Sicherheit im Einzelfall es erfordert.

B. Bauvorschriften

§ 5 Linienführung

(1) Für Seilbahnen ist eine Linienführung anzustreben, die für den Bahnbetrieb günstig ist und den Belangen der Allgemeinheit Rechnung trägt.
(2) Die Anlage muß eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten.
(3) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten zulässigen Abstand vom Boden die Bergungsmöglichkeit maßgebend.
(4) Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen sind so auszuführen, daß diese und die Bahn sich nicht gegenseitig beeinträchtigen.
Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

§ 6 Stationen

(1) Die Stationen sind so anzulegen, daß eine reibungslose und sichere Abwicklung des Verkehrs sowie die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet sind.
(2) Die Umfahrt der Fahrzeuge in den Stationen muß ohne Gefährdung der Fahrgäste möglich sein.
(3) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

§ 7 Fahrgeschwindigkeit

Die Seilbahnen müssen die in der Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 des Landesgesetzes über Eisenbahnen, Bergbahnen und Seilschwebebahnen festgelegten Höchstgeschwindigkeiten einhalten.

§ 8 Antrieb und Bremsen

(1) Seilschwebebahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb auszurüsten. Außerdem muß ein Notantrieb mit einer von der Versorgung des Hauptantriebes unabhängigen Energiequelle vorhanden sein. Mindestens mit dem Notantrieb muß eine Umkehrung der Fahrtrichtung möglich sein.
Standseilbahnen können mit anderen Antriebsarten ausgestattet werden. Ein Notantrieb ist bei Standseilbahnen nicht erforderlich.
(2) Sesselbahnen mit festen Klemmen und bis zu 20 PS erforderlicher Antriebsleistung können als Hauptantrieb einen Verbrennungsmotor haben.
(3) Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, daß bei allen betriebsmäßigen Belastungen der Bahn das Anfahren und der Dauerbetrieb stoßfrei möglich sind. Mindestens ein Antrieb muß das Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten ermöglichen.
(4) Der Hauptantrieb muß sicher und verzögerungsfrei abgeschaltet werden können.
(5) Bei Bahnen mit mehr als einem Zugseil muß sich die Zugkraft auf die Seile annähernd gleich verteilen.
(6) Jeder Antrieb muß zwei voneinander unabhängige, selbsttätige und nachstellbare Bremsen haben; die eine dient als Betriebsbremse, die andere als Sicherheitsbremse.

§ 9 Seile

(1) Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Machart und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Vor dem Spleißen ist die technische Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen.
(3) Die erforderlichen Prüfungen sind von Prüfstellen vorzunehmen, die von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

§ 10 Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen

(1) Für Seilverankerungen und Seilendbefestigungen dürfen nur geeignete Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung dieser Teile muß möglich sein. Vor dem Vergießen von Drahtseilen ist die technische Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Tragseile müssen so verankert sein, daß sie über die Auflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können.
(3) Die erforderliche Spannung der Trag-, Zug- und Förderseile muß gewährleistet sein.

§ 11 Stützen

(1) Die Stützen der Seilschwebebahnen sind so auszuführen und aufzustellen, daß ihre Standfestigkeit gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird.
(2) Die Stützen müssen Betonfundamente erhalten.
(3) Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten.
(4) Bei Stützen von Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.

§ 12 Scheiben, Rollen und Tragseilschuhe

(1) Die Treibfähigkeit der Treibscheiben muß so groß sein, daß die Bahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann.
(2) Die Seilscheiben und -rollen sind so auszuführen und anzuordnen, daß das Zug- und Förderseil geschont und eine sichere Seilführung erreicht wird.
Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen ist durch besondere Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern, daß das Seil an den Scheiben entgleist.
(3) Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei befahren werden können und daß das Tragseil geschont wird.

§ 13 Klemmvorrichtungen

(1) Die Klemmvorrichtungen sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen und so auszubilden, daß das Seil geschont wird und auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem Seil ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
(2) Bei Seilbahnen mit Fahrzeugen für mehr als 2 Personen sind 2 voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen.
(3) Bei Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim Einkuppeln annähernd gleich der des Seiles sein.
(4) Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß bei fehlerhaftem Kuppeln das Fahrzeug an der Ausfahrt selbsttätig verhindert werden.
(5) Bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung muß die Bahn selbsttätig stillgesetzt werden.
(6) Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muß laufend überprüft werden.

§ 14 Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu numerieren.
(2) Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für eine oder zwei Personen verwendet werden. In Kabinen ist die zulässige Zahl der Personen und die Nutzlast zu begrenzen und anzuschreiben.
(3) Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen.
(4) Die Laufwerke von Zweiseilbahnen sind mit Vorrichtungen zu versehen, um Entgleisungen von Kabinen zu vermeiden.
(5) Kabinen und Sessel müssen in der Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben.
(6) Bei Zweiseilbahnen soll das Kabinengewicht bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerksrollen verteilt sein.
(7) Die Türen müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind. Kabinen ohne Schaffnerbegleitung dürfen von innen keine Vorrichtung zum Öffnen haben.
(8) Kabinen von Seilschwebebahnen mit Schaffnerbegleitung (§ 22 Abs. 3) und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.

§ 15 Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen

(1) Die Antriebe der Anlage müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können.
Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur bei automatischen Anlagen erforderlich. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muß eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein.
(2) Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen sowie automatische Bahnen müssen auch vom Fahrzeug aus unmittelbar stillgesetzt werden können.
(3) Durch besondere Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Bahn während der Vornahme von Arbeiten nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden kann.
(4) Zur Betätigung der Sicherheitseinrichtungen ist bei Seilschwebebahnen für jeden Antrieb mit Ausnahme des Hilfsseilantriebs (§ 16 Abs. 3) ein Sicherheitsstromkreis erforderlich, der mit einer auf die ganze Bahnlänge wirkenden Überwachungseinrichtung versehen ist.
Bei Standseilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis vorschreiben.
Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, daß sie sich zwangsläufig öffnen.
(5) Bei Zweiseilumlaufbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muß das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet werden, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll nach Möglichkeit auch einfallen, wenn die Verbindungsmittel der Seile mit dem Laufwerk brechen.
Die Wagen der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben.
Mit der Betätigung der Fangbremse muß der Antrieb abgeschaltet werden. Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung (§ 22 Abs. 3) muß die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können.
(6) Bei Pendelbahnen und bei Zweiseilumlaufbahnen mit intermittierendem Betrieb muß im Maschinistenstand ein Kabinenstandsanzeiger vorhanden sein.
Diese Bestimmung gilt auch für Standseilbahnen.
(7) Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Seilschwebebahnen nach Absatz 6 und bei automatischen Standseilbahnen in einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, in der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die Bahn muß selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung).
Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen.
(8) Bei Bahnen nach Absatz 6 mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist diese selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Bahnen ist auch sicherzustellen, daß Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung).
(9) Teilautomatische und automatische Bahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können.
(10) Bei Seilschwebebahnen mit automatischem Betrieb muß die Bahn bei Seilüberwerfungen selbsttätig stillgesetzt werden.
Automatische Pendelbahnen mit Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung (§ 22 Abs. 3) müssen bei unzulässigen Pendelbewegungen der Fahrzeuge selbsttätig stillgesetzt werden.
(11) Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Bergfahrt- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen.
Bei Zweiseilbahnen ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter anzubringen.
(12) Bei Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der für die Bahn zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es muß durch Einrichtungen verhindert werden, daß die Mindestabstände unterschritten und bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge gestartet werden.
(13) Nach dem Auskuppeln dürfen die Fahrzeuge nicht zurücklaufen können.
(14) Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, daß Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen.
(15) Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke von ausreichender Länge vorgesehen werden, auf der nichtgekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen.
(16) An einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle von Seilschwebebahnen ist ein Windmesser anzubringen, durch den dem Maschinisten ein Überschreiten der Windgeschwindigkeit von 16 m/s quer zur Bahnachse durch ein Warnsignal angezeigt wird. Die Windgeschwindigkeit muß in einer der Stationen abgelesen werden können.
(17) Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, die Fahrgäste laufend von den Stationen aus verständigt werden können.
(18) In mindestens einer Station oder in deren unmittelbaren Nähe muß ein Fernsprech-Postanschluß vorhanden sein.
(19) Die Stationen sind durch eine Fernsprechanlage miteinander zu verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muß kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können.
(20) Bei Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen und bei automatischen Seilschwebebahnen muß eine Sprechverständigung von dem Fahrzeug aus mit dem Maschinistenstand möglich sein.
Bei Standseilbahnen genügt eine Signalanlage.
(21) Alle Anlageteile müssen gegen Überspannung geschützt sein.
(22) Gefahrdrohender Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.

§ 16 Bergungseinrichtungen

(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit (§ 23 Abs. 1) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.
(2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen sind Hilfskabinen oder Fangseile als Hilfszugseile vorzusehen. Die technische Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen.
(3) Für Hilfskabinen muß ein besonderer Antrieb mit 2 voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Dasselbe gilt, wenn ein Fangseil als Hilfszugseil benützt wird. Außerdem muß eine zweifache Verständigungsmöglichkeit zwischen Hilfskabine und Antriebsstation vorhanden sein.

C. Betriebsvorschriften

§ 17 Betriebsleiter

(1) Der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter (§ 22 des Landesgesetzes über Eisenbahnen, Bergbahnen und Seilschwebebahnen) müssen die zur Leitung des Betriebes erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrung besitzen.
(2) Die technische Aufsichtsbehörde kann zur Beurteilung der Eignung eines zur Bestätigung vorgeschlagenen Bewerbers eine Prüfung anordnen. Ein Wechsel des Betriebsleiters ist der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
(3) Dem Betriebsleiter sind vom Bahnunternehmer alle die Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebende Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. Während der Abwesenheit des Betriebsleiters ist die Verantwortung für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes auf einen Stellvertreter zu übertragen.

§ 18 Pflichten des Betriebsleiters

(1) Der Betriebsleiter ist für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes unter Beachtung der hierfür erlassenen Vorschriften verantwortlich. Er hat der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen regelmäßig Betriebsberichte zu erstatten. Besondere Feststellungen, die die Sicherheit der Bahn berühren, sind der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(2) Der Betriebsleiter hat die für seine Bahn erforderlichen Dienstvorschriften sowie Bergungsrichtlinien aufzustellen. Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung und die notwendigen Signale enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Erbauerfirmen berücksichtigen. Art und Umfang richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. Sie sind der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich; über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind Nachweise zu führen.

§ 19 Betriebsbedienstete

(1) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die technische Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Verhältnissen von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.
(2) Die Eignung der Betriebsbediensteten ist vom Betriebsleiter festzustellen und laufend zu überwachen.

§ 20 Betriebskontrollen

(1) Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Vor der ersten Fahrgastfahrt ist eine Probefahrt durchzuführen. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die Anlage nicht für den Verkehr freigegeben werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn der Betriebsleiter es ausdrücklich angeordnet hat.
(2) In angemessenen Zeitabständen sind die für die Sicherheit des Betriebes besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage zu überprüfen.
(3) Ein Betriebsbuch ist zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebes erforderlichen Überprüfungen sowie alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.

§ 21 Ablegen der Seile

Treten Mängel in Erscheinung, die die Funktionstüchtigkeit des Seiles beeinflussen, muß das Seil abgelegt werden.

§ 22 Betrieb

(1) Während des Betriebes muß ein Fahrdienstleiter anwesend sein. Dies gilt nicht für Standseilbahnen.
(2) Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Bahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.
(3) Kabinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 12 Personen dürfen bei Fahrgastbeförderung nur mit Schaffnerbegleitung betrieben werden.
(4) Bei Dunkelheit darf die Bahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste gewährleistet ist.
(5) Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers (§ 15 Abs. 16) sind diese Bahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen. Bei Gewitter-, Sturm- und Lawinengefahr, durch die eine Gefährdung der Seilbahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen.
(6) Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen.
(7) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.
(8) Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebsfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein.
(9) Auf Seilbahnen sind Betrunkene von der Beförderung ausgeschlossen. Personen, bei denen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Bedenken gegen die Beförderung bestehen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
(10) Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen.
(11) Unfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, sind der technischen Aufsichtsbehörde zu melden. Schwere Unfälle sind unverzüglich zu melden.
(11) Unfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, sind der technischen Aufsichtsbehörde zu melden. Schwere Unfälle sind unverzüglich zu melden.
(12) Besondere Vorkommnisse sind der technischen Aufsichtsbehörde alsbald zu melden.

§ 23 Bergungsdienst

(1) Der Bergungsdienst ist so zu organisieren, daß bei einem völligen Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste je nach der Art der Bahn in einer den Fahrgästen zumutbaren Zeit geborgen werden können.
(2) Die Bergungsrichtlinien (§ 18 Abs. 2 Satz 1) regeln die Maßnahmen für den Bergungsdienst.
(3) Sofern das Personal der Seilbahn für die geforderte Bergungszeit nicht ausreicht, sind feste Abmachungen mit Einzelpersonen oder Organisationen wie Feuerwehr, Bergwacht usw. zu treffen.
(4) Die Bergungsmannschaften sind besonders auszubilden. Sie sind mindestens halbjährlich durch praktische Übungen mit den Bergungsgeräten vertraut zu machen. Vor der Durchführung der Bergungsübung ist das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung zu unterziehen.

§ 24 Hilfspolizei

Betriebsbedienstete können nach § 96 Abs. 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 26. März 1954 (GVBl. S. 31, BS 2012-1) zu Hilfspolizeibeamten bestellt werden.

D. Bestimmungen für Dritte

§ 25 Anweisungen an Fahrgäste

Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den Anweisungen der Bahnverwaltung und des Bedienungspersonals Folge zu leisten.

§ 26 Betreten der Bahnanlagen

Das Betreten der Gleisanlagen der Standseilbahnen und der Räume in den Stationen aller Seilbahnen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, ist verboten. Das gilt nicht für Personen, die staatliche Hoheitsrechte ausüben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen. Anderen Personen kann der Betriebsleiter das Betreten der Bahnanlagen erlauben.

§ 27 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Fahrthindernisse zu schaffen, die Bahn oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu beseitigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 28 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.
(2) Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Weisung des Personals verlassen werden.
(3) In den Fahrzeugen von Seilschwebebahnen ist das Rauchen verboten.
(4) Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme von Gegenständen, die über das Fahrzeug hinausragen, untersagen, wenn durch sie eine Betriebsgefährdung hervorgerufen werden kann.
(5) Während der Fahrt ist es verboten zu schaukeln, sich hinauszulehnen oder Gegenstände hinauszuhalten.

§ 29 Bekanntmachung

(1) An allen Stationen der Seilbahnen sind durch leicht lesbaren Anschlag die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 Satz 1 und der §§ 25 bis 28 bekanntzumachen.
(2) An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 Satz 2 und 3 und, soweit sie gelten, des § 22 Abs. 10 bekanntzumachen.

E. Ordnungswidrigkeiten

§ 30

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 des Landesgesetzes über Eisenbahnen, Bergbahnen und Seilschwebebahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 25 innerhalb des Bahngeländes den Anweisungen der Bahnverwaltung oder des Betriebspersonals, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes erlassen werden, nicht Folge leistet,
2.
entgegen § 26 Stationsräume, die nicht der Allgemeinheit geöffnet sind, oder Gleisanlagen von Standseilbahnen betritt,
3.
entgegen § 27
a)
Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt,
b)
Fahrthindernisse schafft,
c)
Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt,
d)
dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt,
e)
Stützen besteigt,
f)
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt,
4.
entgegen § 28 Abs. 1 an den nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 die Fahrzeuge außerhalb der Stationen verläßt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht,
7.
entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden kann,
8.
entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 Gegenstände mitnimmt, die über das Fahrzeug hinausragen,
9.
entgegen § 28 Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 vor dem Spleißen der Seile oder § 19 Abs. 1 Satz 3 vor dem Vergießen der Drahtseile die technische Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig verständigt,
2.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht in angemessenen Zeitabständen die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüfen läßt,
3.
entgegen § 22 Abs. 3 nicht für Schaffnerbegleitung sorgt,
4.
entgegen § 22 Abs. 11 und 12 die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
5.
entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt,
6.
entgegen § 23 Abs. 4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt,
7.
entgegen § 29 nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 Personen ohne persönliche oder fachliche Eignung oder ohne Betriebserfahrung zu Betriebsleitern bestellt,
2.
entgegen § 17 Abs. 3 dem Betriebsleiter keine ausreichenden Befugnisse einräumt,
3.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind,
4.
entgegen § 21 die Seile nicht ablegen läßt.
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Seilbahnen mit zu hoher Geschwindigkeit betreibt,
2.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebenen Betriebsberichte oder Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
3.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt,
4.
entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und keine Nachweise hierüber führt,
5.
entgegen § 19 Abs. 2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten laufend überwacht,
6.
entgegen § 20 Abs. 1 nicht täglich die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen läßt, keine Probefahrt durchführt und trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage für den Verkehr freigibt,
7.
entgegen § 20 Abs. 3 kein Betriebsbuch führt,
8.
entgegen § 22 Abs. 1 den Betrieb ohne Fahrdienstleiter führt,
9.
entgegen § 22 Abs. 4 eine Seilbahn bei Dunkelheit ohne besondere Vorkehrungen für die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste führt,
10.
entgegen § 22 Abs. 5 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers oder bei Gewitter-, Sturm- oder Lawinengefahr den Betrieb nicht einstellt,
11.
entgegen § 22 Abs. 7 Satz 1 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne daß die Störung geklärt und beseitigt ist,
12.
entgegen § 22 Abs. 7 Satz 2 den automatischen Fahrbetrieb zuläßt, obwohl die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen nicht einwandfrei arbeiten,
13.
entgegen § 22 Abs. 9 Satz 1 Betrunkene auf Seilbahnen befördert,
14.
entgegen § 22 Abs. 9 Satz 3 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne daß Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen,
15.
entgegen § 22 Abs. 10 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt.
(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2
a)
den von ihm übersehbaren Teil der Bahn nicht überwacht,
b)
bei Störungen die Bahn nicht sofort stillsetzt.

F. Schlußbestimmungen

§ 31 Übergangsvorschrift

Auf Seilbahnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden, finden nur §§ 4 und 7 , § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, §§ 17 bis 29 und die zu diesen Vorschriften ergangenen Bußgeldbestimmungen Anwendung. Dies gilt nicht für wesentliche Änderungen und Erweiterungen von Seilbahnen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen werden.

§ 32

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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