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Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19. Dezember 2006

Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19. Dezember 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19. Dezember 200623.12.2006
Eingangsformel23.12.2006
§ 123.12.2006
§ 223.12.2006
§ 323.12.2006
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Zulassungsbehörde lässt unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen ein Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei ihr keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Kostenrückstände) zu leisten hat; Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Kostenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden in Rheinland-Pfalz hat. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde die ihr bekannten Kostenrückstände dem betreffenden Fahrzeughalter oder dem von ihm mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragten Dritten mit; im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde gegenüber schriftlich sein Einverständnis zu der Mitteilung seiner Kostenrückstände an den Dritten zu erklären.
(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die im Rahmen vorausgegangener Zulassungsvorgänge erhobenen personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters in nachfolgenden Zulassungsvorgängen dieses Fahrzeughalters zu verarbeiten. Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist die Zulassungsbehörde ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen.
(3) Die Kostenrückstände sind bar zu leisten. Die Zahlung gilt auch als erfolgt, wenn die Überweisung auf ein Konto der Zulassungsbehörde in geeigneter Form dokumentiert und nachgewiesen wird. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut ist unzulässig.
(4) Kostenrückstände von weniger als 10,00 EUR stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 2

§ 1 findet auch auf Kostenrückstände Anwendung, die vor dem Inkafttreten dieses Gesetzes entstanden und nicht verjährt sind.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 19. Dezember 2006
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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