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DE - Landesrecht Hessen

Erste Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes Vom 2. November 1962

Erste Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes Vom 2. November 1962
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes vom 2. November 196201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Höhengleiche Kreuzungen01.01.2004
§ 2 - Über- und Unterführungen01.01.2004
§ 3 - Sonstige Teile der Kreuzungsanlage01.01.2004
§ 4 - Kreuzungen von öffentlichen Straßen, die der gleichen Straßengruppe angehören01.01.2004
§ 5 - Einmündungen01.01.2004
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 30 Abs. 6 und § 54 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) wird verordnet:

§ 1 Höhengleiche Kreuzungen

(1) Zur öffentlichen Straße höherer Verkehrsbedeutung gehören:
1.
die durchlaufenden Fahrspuren für den fließenden Verkehr (Hauptfahrspuren);
2.
die Stand-, Kriech-, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren (Nebenfahrspuren), soweit sie nicht von den durchlaufenden Fahrspuren durch bauliche Anlagen getrennt sind;
3.
die Verkehrsspuren für den Moped-, Rad- und Fußgängerverkehr (Seitenstreifen und Seitenwege), soweit sie überwiegend dem durchgehenden Verkehr auf der Straße höherer Verkehrsbedeutung dienen;
4.
die Leit- und Randstreifen;
5.
die Trennborde und Trennstreifen;
6.
die zwischen den Richtungsfahrbahnen liegenden Teile der Kreuzung, z. B. Verkehrsinseln, Grünflächen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art;
7.
Signalanlagen zur Regelung des Kreuzungsverkehrs.
(2) Sichtdreiecke, die im Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast stehen, gehören zu dessen Straße, andernfalls gehören sie zur Straße höherer Verkehrsbedeutung.

§ 2 Über- und Unterführungen

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 30 Abs. 2des Hessischen Straßengesetzes gehören:
1.
die Widerlager mit Flügelmauern;
2.
die Pfeiler;
3.
der Überbau mit Geländer und Brüstungen.
(2) Die Straßendecke des Überbaues, die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die Entwässerungsrinnen und Einläufe gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme gehören zur Straße höherer Verkehrsbedeutung; für die Einmündung dieser Verbindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1 entsprechend.

§ 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage

Unbeschadet der Regelung nach §§ 1 und 2 gehören:
1.
Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen seitlich der Straße zu der öffentlichen Straße, in deren Verlauf sie liegen. Durchlässe und sonstige Entwässerungsanlagen in der Straße gehören zu der öffentlichen Straße, in der sie größtenteils liegen;
2.
die übrigen Teile, wie Dämme, Böschungen und Stützmauern zu der öffentlichen Straße, der sie unmittelbar dienen; im übrigen zur kreuzenden Straße;
3.
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art zu der öffentlichen Straße, derem Verkehr sie dienen.

§ 4 Kreuzungen von öffentlichen Straßen, die der gleichen Straßengruppe angehören

Auf Kreuzungen, die von mehreren Landesstraßen, und auf Kreuzungen, die von mehreren Kreisstraßen gebildet werden, finden §§ 1 bis 3 Anwendung, wenn für die kreuzende Landesstraße das Land oder für die kreuzende Kreisstraße der Landkreis nicht Träger der Straßenbaulast ist. Die Landesstraße, für die das Land, oder die Kreisstraße, für die der Landkreis Träger der Straßenbaulast ist, gilt als Straße höherer Verkehrsbedeutung.

§ 5 Einmündungen

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten für Einmündungen öffentlicher Straßen entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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