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    DE - Landesrecht Hessen

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 25. Oktober 197801.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
    21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), geändert durch Verordnung vom 19. April
    1977 (BGBl. I S. 598), wird bestimmt:

    § 1

    Die Befugnis, Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über
    den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu
    genehmigen, wird dem Regierungspräsidenten übertragen.

    § 2

    (1) ...
    (Änderungsnorm)
    (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
    in Kraft.
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