Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978
Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 25. Oktober 1978 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), geändert durch Verordnung vom 19. April
1977 (BGBl. I S. 598), wird bestimmt:
§ 1
Die Befugnis, Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu
genehmigen, wird dem Regierungspräsidenten übertragen.
§ 2
(1) ...
(Änderungsnorm)
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
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