Landesgesetz über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Vom 19. August 2014
Landesgesetz über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Vom 19. August 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs vom 19. August 2014 | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Berechtigte Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Ausgleichsverfahren | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Anspruchsberechtigte | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Überprüfung des Ausgleichsverfahrens | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 6 - Zuständigkeit | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 7 - Ersetzung von Bundesrecht | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 8 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2014 bis 31.12.2023 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs
(1) Dieses Gesetz regelt den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von berechtigten Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung. Berechtigten Personen sind von den Verkehrsunternehmen Zeitfahrausweise zu einem gegenüber dem vergleichbaren Tarif für Erwachsene um mindestens 15 v. H. ermäßigten Preis anzubieten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden als allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aus deren Anwendungsbereich ausgenommen.
§ 2 Berechtigte Personen im Sinne des § 1 Abs. 1
(1) Berechtigte Personen sind:
1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
2.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a)
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen,
b)
Personen, die Schulen in freier Trägerschaft oder sonstige private Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist,
c)
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen,
d)
Austauschschülerinnen und Austauschschüler,
e)
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden,
f)
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
g)
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist,
h)
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten,
i)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten.
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich das Verkehrsunternehmen von den in Absatz 1 genannten Personen nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis h geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der ausbildenden Person, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. i durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens für ein Jahr.
§ 3 Ausgleichsverfahren
(1) Den Verkehrsunternehmen ist für die Beförderung von berechtigten Personen nach § 2 Abs. 1 mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich zu gewähren, soweit der errechnete Ausgleichsbetrag die beihilferechtliche Obergrenze nicht überschreitet. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Ausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis des Zeitfahrausweises für berechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 und dem vergleichbaren Zeitfahrausweis für Erwachsene (Preisermäßigung), unter Berücksichtigung der Kosten des antragstellenden Unternehmens im Zuge der Überkompensationskontrolle. Der maßgebliche Vergleichstarif wird durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zustimmung zu den Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG festgelegt.
(3) Der Ausgleich beschränkt sich dabei auf den vom antragstellenden Verkehrsunternehmen im Land betriebenen Verkehr. Erstreckt sich die Beförderung von berechtigten Personen nach § 2 Abs. 1 mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf das Gebiet mehrerer Länder, so richtet sich der Ausgleich nach den in Rheinland-Pfalz erbrachten Wagenkilometern oder einer anderen durch die zuständige Behörde festgelegten geeigneten Schlüsselung.
(4) Beträgt die Preisermäßigung mehr als 25 v. H., erfolgt eine Fiktivberechnung dergestalt, dass auf den Preis des Zeitfahrausweises des Ausbildungsverkehrs ein Aufschlag um 33,33 v. H. vorgenommen wird. Für das in das Ausgleichsverfahren einbezogene Semesterticket erfolgt der Ausgleich durch einen Aufschlag um 33,33 v. H. auf die erzielten Einnahmen einschließlich des Solidarbeitrages aller Studierenden. Die in Absatz 1 genannte beihilferechtliche Obergrenze gilt entsprechend.
§ 4 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist die oder der in der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG genannte Verkehrsunternehmerin oder Verkehrsunternehmer, im Falle einer Betriebsführungsübertragung die jeweilige Betriebsführerin oder der jeweilige Betriebsführer.
§ 5 Überprüfung des Ausgleichsverfahrens
Zum 1. Januar 2017 wird das Ausgleichsverfahren von der zuständigen Behörde einer Überprüfung unterzogen. Eine Revision findet vorher statt, wenn die Summe der jährlichen Ausgleichsleistungen die Summe der Ausgleichsleistungen für das Jahr 2014 um mehr als 3 v. H. überschreitet.
§ 6 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist der Landesbetrieb Mobilität.
§ 7 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz die Bestimmungen des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Ausgleichsverfahren nach § 3, insbesondere die Beantragung, Bewilligung und Berechnung des Ausgleichsbetrages sowie die Einzelheiten zur Vermeidung eines übermäßigen Ausgleichs, zu regeln.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Mainz, den 19. August 2014
Die Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
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