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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen Vom 28. September 2007

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen Vom 28. September 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen vom 28. September 200709.10.2007
§ 110.10.2012
§ 210.10.2012
§ 310.10.2012
§ 410.10.2012
§ 510.10.2012

§ 1

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
1.
Sicherheitsüberprüfungen, Untersuchungen der Abgase und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103), und
2.
Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 2

(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 1 und Anlage XVIIa Nr. 8.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zuständige Stelle für die Beleihung, die Entziehung der Befugnis und die Aufsicht über die Beliehenen ist die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Die zuständige Stelle nach Satz 1 kann die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 3

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit es sich dabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahrzeuginnung handelt, die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 4

Zuständige Stelle
1.
für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.2 Satz 1, Anlage XVIIa Nr. 8.2 Satz 1 und Anlage XVIIId Nr. 9.2 Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen,
2.
a)
für die Meldung der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2, der Prüfstellen und der anderen Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
b)
für die regelmäßig wiederkehrende Prüfung, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind, nach Anlage VIII Nr. 4.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ist der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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