Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Vom 18. August 2022
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Vom 18. August 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 18. August 2022 | 31.08.2022 |
Eingangsformel | 31.08.2022 |
§ 1 | 31.08.2022 |
§ 2 | 31.08.2022 |
§ 3 | 31.08.2022 |
§ 4 | 31.08.2022 |
Aufgrund
des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Zuständige Behörde
1.
nach § 9 Abs. 1 BKrFQG in Verbindung mit § 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) für die Anerkennung
a)
der Fahrschulen, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrschulen,
b)
der Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG genannten Ausbildungsberufen durchführen, und
c)
der Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
als Ausbildungsstätten,
2.
nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG für den Widerruf der Anerkennung der nach Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten,
3.
nach § 10 Abs. 4 BKrFQG für die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer nach Nummer 1 anzuerkennenden Ausbildungsstätte,
4.
nach § 11 Abs. 1 bis 3 BKrFQG für die Überwachung der nach Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten,
5.
nach § 11 Abs. 4 BKrFQG für die Entgegennahme und Löschung der anzuzeigenden Angaben der nach Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten,
6.
nach § 18 Abs. 3 BKrFQG für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend die nach Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstellen
ist der Landesbetrieb Mobilität.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG in Verbindung mit § 10 BKrFQV betreffend die nach Absatz 1 Nr. 1 anzuerkennenden Ausbildungsstätten ist der Landesbetrieb Mobilität.
§ 3
(1) Zuständige Behörde
1.
nach § 7 Abs. 1 BKrFQG in Verbindung mit den §§ 8 und 9 BKrFQV für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises,
2.
nach § 9 Abs. 1 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV für die Anerkennung
a)
der Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE oder DE nach § 17 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, und
b)
der Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung bedürfen,
als Ausbildungsstätten,
3.
nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG für den Widerruf der Anerkennung der nach Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten,
4.
nach § 10 Abs. 4 BKrFQG für die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer nach Nummer 2 anzuerkennenden Ausbildungsstätte,
5.
nach § 11 Abs. 1 bis 3 BKrFQG für die Überwachung der nach Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten,
6.
nach § 11 Abs. 4 BKrFQG für die Entgegennahme und Löschung der anzuzeigenden Angaben der nach Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten,
7.
nach § 15 BKrFQG für die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises,
8.
nach § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG für die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt,
9.
nach § 18 Abs. 3 BKrFQG für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend die nach Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstellen
ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG,
2.
nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG in Verbindung mit § 10 BKrFQV betreffend die nach Absatz 1 Nr. 2 anzuerkennenden Ausbildungsstätten
ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
(3) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 16, BS 923-8) außer Kraft.
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