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Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren Vom 28. März 2023

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren Vom 28. März 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28. März 202301.04.2023
Eingangsformel01.04.2023
§ 1 - Bewohnerparkausweise01.04.2023
§ 2 - Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen01.04.2023
§ 3 - Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen01.04.2023
§ 4 - Verfahren01.04.2023
§ 5 - Inkrafttreten01.04.2023
Aufgrund
des § 6a Abs. 5a Satz 2 und 5, Abs. 6 Satz 2 und 4 und Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310; 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
des § 3 Abs. 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
des § 3 Abs. 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1,
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 78 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bewohnerparkausweise

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkausweise) nach § 6a Abs. 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird übertragen
1.
für das Gebiet einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf die Stadtverwaltung,
2.
für das Gebiet einer sonstigen verbandsfreien Gemeinde oder Stadt auf die Gemeinde- oder Stadtverwaltung,
3.
für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltung.
(2) In den Gebührenordnungen nach Absatz 1 können neben den Kosten des Verwaltungsaufwands auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Es können auch gestaffelte Gebühren festgelegt werden, insbesondere nach folgenden Kriterien:
1.
der Größe des parkenden Fahrzeugs,
2.
der Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter,
3.
der Lage der Parkmöglichkeit,
4.
dem Vorliegen einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 2 Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nach § 6a Abs. 6 Satz 2 StVG wird übertragen
1.
für das Gebiet einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf die Stadtverwaltung,
2.
für das Gebiet einer sonstigen verbandsfreien Gemeinde oder Stadt auf die Gemeinde- oder Stadtverwaltung,
3.
für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltung.
(2) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 4 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), können in den Gebührenordnungen nach Absatz 1 Ermäßigungen der Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.

§ 3 Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen

Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen nach § 6a Abs. 7 StVG in Verbindung mit § 6a Abs. 6 Satz 2 StVG wird übertragen
1.
für das Gebiet einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf die Stadtverwaltung,
2.
für das Gebiet einer sonstigen verbandsfreien Gemeinde oder Stadt auf die Gemeinde- oder Stadtverwaltung,
3.
für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltung.

§ 4 Verfahren

Vor dem Erlass der Gebührenordnungen nach §§ 1 bis 3 sind zu hören:
1.
in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtrat,
2.
in sonstigen verbandsfreien Gemeinden oder Städten der Gemeinde- oder Stadtrat,
3.
in Verbandsgemeinden der Verbandsgemeinderat und der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde, für deren Gebiet die Regelung getroffen wird.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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