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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 111.12.2010
§ 206.08.2005
§ 303.12.2013
Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
1.
a)
die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
b)
die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustande gekommenem Einvernehmen,
c)
die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustande gekommener Einigung über Einwendungen,
d)
die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer
ist das für Verkehr zuständige Ministerium,
2.
a)
die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
b)
die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustande gekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
c)
die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
d)
die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre
ist das Regierungspräsidium,
3.
die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
4.
die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,
5.
a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
b)
die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen
ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 2 Buchst. a, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 4.

§ 2

Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr
1.
Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
2.
Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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