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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997

    Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 199701.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 101.10.2001
    § 201.10.2001
    § 301.10.2001
    § 401.10.2001
    § 501.10.2001
    Auf Grund
    des § 116 Abs. 1 und 3, des § 128 Abs. 2, des § 185 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
    des § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
    des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
    des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, des § 656 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 765 Abs. 1 Nr. 3, des § 766 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 831 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
    verordnet die Landesregierung:

    § 1

    (1) Als Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich wird eine gemeinsame Unfallkasse errichtet (§ 116 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Sie führt den Namen "Unfallkasse Rheinland-Pfalz" und hat ihren Sitz in Andernach.
    (2) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.
    (3) Die Aufsicht über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
    (4) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz nimmt die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich ( § 128 und § 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) als Unfallversicherungsträger ab dem 1. Januar 1998 wahr.

    § 2

    (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 werden
    1.
    die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz überführt und
    2.
    der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingegliedert.
    (2) Die Rechte und Pflichten des Landes und des Gemeindeunfallversicherungsverbands Rheinland-Pfalz als Unfallversicherungsträger gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1997 auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz über. Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz den entsprechenden Umlagegruppen (§ 185 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet.

    § 3

    (1) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
    (2) Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich nach § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das fachlich zuständige Ministerium.
    (3) Zuständige Stelle für die Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 Satz 4 und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört.

    § 4

    (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz und die Aufgaben der Unfallversicherung im kommunalen Bereich vom Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz wahrgenommen.
    (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz führt bis zu seiner Eingliederung in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgeschäfte der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Er hat rechtzeitig die mit der Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zusammenhängenden organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; er hat sich dabei mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den Organen der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz abzustimmen.
    (3) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz; die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den kommunalen Bereich werden auf Vorschlag des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz berufen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    § 5

    *
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmung)
    Der Ministerpräsident
    Fußnoten
    *)
    § 5 Abs. 1: Verkündet am 18. 8. 1997
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