VFA-VO
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Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (VFA-VO) Vom 25. Juni 1999

Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (VFA-VO) Vom 25. Juni 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (VFA-VO) vom 25. Juni 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Gemeinsame Ausbildung, dienstbegleitende Unterweisung01.10.2001
§ 2 - Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan01.10.2001
§ 3 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 4 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage01.10.2001
Aufgrund des § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 2. April 1981 (GVBl. S. 75, BS 800-1) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung verordnet:

§ 1 Gemeinsame Ausbildung, dienstbegleitende Unterweisung

Für die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird die fachrichtungsbezogene Ausbildung zu Verwaltungsfachangestellten (drittes Ausbildungsjahr) zusammengefasst. Die dienstbegleitende Unterweisung der Auszubildenden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften wird für diese Fachrichtungen von den kommunalen Studieninstituten durchgeführt.

§ 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung. Es sind deshalb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Kommunalrecht und in sonstigen wesentlichen Aufgabengebieten des Ausbildungsbetriebes einschließlich der fallbezogenen Rechtsanwendung zu vermitteln. Diese sollen die Auszubildenden insbesondere befähigen,
1.
Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage von Bundes-, Landes- und kommunalem Ortsrecht zu treffen und durchzuführen,
2.
Anträge auf Leistungen zu bearbeiten und die Auszahlung zu veranlassen,
3.
Vorgänge zur Erhebung von Abgaben und Entgelten sowie zur Einziehung privatrechtlicher Einnahmen zu bearbeiten,
4.
die Einhaltung von Auflagen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, Gebietskörperschaften und Institutionen zu überwachen,
5.
die rechtmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel Dritter zu prüfen,
6.
Verwaltungsakte zu erlassen und Widersprüche zu bearbeiten,
7.
die Vollstreckung von Verwaltungsakten vorzubereiten,
8.
Verwaltungsaufgaben bei Genehmigungsverfahren durchzuführen,
9.
Sitzungen, insbesondere kommunaler Beschlussorgane, vorzubereiten und an deren Umsetzung mitzuwirken,
10.
Verwaltungsaufgaben im Bereich kommunaler Wirtschafts-, Struktur- und Kulturförderung zu übernehmen,
11.
kaufmännische Aufgaben in kommunalen Verwaltungsbetrieben, Eigenbetrieben und Eigengesellschaften zu erledigen.
(2) Der Ausbildende erstellt für die Auszubildenden jeweils einen Ausbildungsplan, der den Anforderungen nach Absatz 1 und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) entspricht. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Der Ausbildende kann von den Auszubildenden bei der Einstellung verlangen, dass sie bis zum Ende der Ausbildung Kenntnisse in Maschinenschreiben (Schreibfertigkeit von mindestens 1500 Anschlägen in zehn Minuten) nachweisen.

§ 3 Übergangsbestimmung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 10 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten die Landesverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung und Kommunalverwaltung vom 10. Juli 1981 (GVBl. S. 175, BS 800-1-2) außer Kraft.
Der Minister des Innern und für Sport

Anlage

(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (drittes Ausbildungsjahr)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse und Fertigkeiten
1 In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und im Zusammenhang damit die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 1.3 bis 1.7 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
1.1 Verwaltungsbetriebswirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 5*)
1.1.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
1.1.2 Rechnungswesen a) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen
b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben
1.2 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
b) Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen
c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken
e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden
g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen und ihre Wirtschaftsgrundsätze beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3*) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4*) a) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
b) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2*) a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) betriebliché Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten
1.6 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3*) a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
1.7 Rechnungswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3*) a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern
b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten
c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen
2 In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die in der Berufsbildposition nach lfd. Nr. 2.1 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und im Zusammenhang damit die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 2.2 bis 2.4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
2.1 Handeln in Aufgabengebieten des Ausbildungsbetriebes, insbesondere fallbezogene Rechtsanwendung im besonderen Verwaltungsrecht (z.B. Sozialhilferecht, Haushaltsrecht, öffentliches Dienstrecht, Baurecht, Recht der Gefahrenabwehr oder Straßenrecht etc.) a) Anträge aufnehmen
b) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
c) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
d) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
e) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
f) Bescheide erlassen und Entscheidungen begründen
g) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
h) Vollstreckungsarten unterscheiden
i) Rechtsbehelfe prüfen
j) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
2.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe lfd. Nr. 1.5
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe lfd. Nr. 1.6
2.4 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7*) a) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen
b) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen
c) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen
d) förmliche Zustellung veranlassen
3 In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die in den Berufsbildpositionen nach lfd. Nr. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.
3.1 Handeln in Aufgabengebieten des Ausbildungsbetriebes, insbesondere fallbezogene Rechtsanwendung im besonderen Verwaltungsrecht siehe lfd. Nr. 2.1
3.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe lfd. Nr. 1.5
3.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe lfd. Nr. 1.6
3.4 Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4*) a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten
3.5 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren siehe lfd. Nr. 2.4
* Verweisung auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029).
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